Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons (771.111)
Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons (771.111)
Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons
über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons vom 12. Dezember 1972 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen vom 24. September
1972
2 , beschliesst:
1. Für Fahrzeuge der gewerblichen Betriebe des Kantons und der Gemeinden (Elektrizitätswerk, Schlachthäuser, Alpen- und Forstverwal- tungen usw.) ist die volle Verkehrssteuer zu entrichten.
2. Fahrzeuge im Eigentum des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Feuerwehr, dem Zivilschutz, für Strassenunterhalt und Schülertransport, als Kranken- oder Leichenwagen, als Kehricht- abfuhrwagen usw. verwendet werden, sind von der Verkehrssteuer befreit.
3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
1 LB XIV, 156
2 LB XIV, 128