Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                            OGS 2001, 52 und 53 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 29. Juni 2001 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt     auf     Artikel 59     Absatz 1     und     Artikel 70     Ziffer 13     der Kantonsver fassung,  Fassung  vom  29. November  1998 2 ,  sowie  Artikel 51 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst: 1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die Hochschule für Hei lpädagogik Zürich vom 21. September 1999 bei. 2.  Die jährlic hen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.  Änderungen  der  Interkantonalen  Vereinbarung  im  Rahmen  seiner verfassungsmässigen     Finanzbefugnisse     in     untergeordneten Fragen    sowie    in    Bezug    auf    Zuständigkeit    und    Ver fahren zuzustimmen; b.  Nachtragskredite    gemäss    § 30    Abs. 2    der    Interkantonalen Verei nbarung zu genehmigen; c.   die Interkantonale Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4.  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  über  den  Voranschlag gemäss § 28 der Interkanton alen Verei nbarung zu beschliessen sowie die Jahresrechnung gemäss § 31 der Interkantonalen Vereinbarung zu genehm igen. 5.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2001, 52 2 GDB 101.0 3 OGS 1978, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 4 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaff hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Träger 1 Die   Kantone   Zürich, Schwyz,   Obwalden,   Glarus,   Zug,   Solothurn, Schaffhausen,     Appenzell     Ausserrhoden,     Appenzell     Innerrhoden, St. Gallen,   Graubünden,   Aargau   und   Thurgau   errichten   und   führen gemeinsam   eine   Hochschule   für   Heilpädagogik   (Heilpädagogische Hochschule HfH, nach folge nd Hochschule). 2 Das  Fürstentum  Liechtenstein  kann  der  Vereinbarung  mit  den  gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten. § 2. Rechtsnatur und Sitz 1 Die   Hochschule   ist   eine   öffentlich- rechtliche   Anstalt   mit   eigener Rechtspersönlic hkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung. 2 Sitz der Hochschule ist Zürich. § 3. Aufgabe der Hochschule 1 Die     Hochschule     dient     der     Aus und     Weiterbildung     von heilpädagogischen  Lehrkräften  und  von  pädagogisch- therapeutischem Fachpersonal. 2 Die Hochschu le betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs und     Entwicklungsarbeit     und     erbringt     für     Dritte Dienstleistungen. 4 OGS 2001, 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 3 Die  Tätigkeit  der  Hochschule  richtet  sich,  soweit  erforderlich,  nach  den Vorschriften     des     Bundes,     interkantonaler     Ver einbarungen     und gegebenenfalls  der  Trägerkantone  über  die  Anerkennung  der  von  der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome. 4 Die  Hochschule  nimmt  auf  die  Bedürfnisse  behinderter  Studierender Rücksicht. § 4. Freiheit von Lehre und Forschung Die    Freiheit    v on    Lehre    und    Forschung    ist    im    Rahmen    der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet. § 5. Studienrichtungen 1. Ausbildungsstufe undbereiche 1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Ausund Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus: 1.  Bereich Heilpädagogische Lehrberufe; 2.  Bereich Pädagogisch- therapeutische Berufe. 2 Die  Hochschule  kann  in  den  genannten  und  in  verwandten  Bereichen zudem   Ausbildungsgänge   anbieten,   die   den Anforderungen   eines Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen. 3 Die   Weiterbildung   bezieht   sich   auf   Probleme   und   Aufgaben   der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik. § 6. 2. Veränderungen Die  Regierungen  der  Trägerkantone  können  durch  übereinstim mende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben. § 7. Forschung und Entwicklung 1 Die  Forschung  an  der  Hochschule  dient  der  anwendungsorientierten Weiterentwicklung 1.  der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete; 2.  schwerpunktmäs sig  der  Studienbereiche,  in  denen  die  Hochschule ausbildet. 2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 § 8. Dienstleistungen Dienstleistungen    zugunsten    Dritter    unterstützen    die    gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis. § 9. Zusammenarbeit mit andern Institutionen Die  Hochschule  arbeitet  mit  Universitäten,  mit  anderen  pädagogischen Hochschulen  und  mit  weiteren  Institutionen  im  Inland  und  im  Ausland zusammen,  insbesondere  auch  mit  der  Fachhochschulregion,  der  sie zugeordnet is t. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen. § 10. Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft 1 Die  Hochschule  kann  mit  Nichtträgerkantonen  und  mit  dem  Fürstentum Liechtenstein  (nachfolgend  Vertragskantone)  über  die  Zulassung  von Studierenden  zu  einzelnen  Ausbildungsgängen  Verträge  abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen. 2 Beschlüsse   über   die   Aufnahme   in   die   Trägerschaft   bedürfen   der Genehmigung  der  Trägerkantone.  Die  Regierungen  bezeichnen  die  für ihren Kanton zuständige Instanz. § 11. Aufsicht Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone. § 12. Zulassungsbeschränkungen 1 Sofern  sich  mehr  Kandidatinnen  und  Kandidaten  um  Zulassung  zu einem     Studiengang     bewerben,     als     unter     dem     Aspekt     einer stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden. 2 Kandidatinnen  und  Kandidaten  aus  den  Trägerkantonen  haben  im  Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern. 3 Kandidatinnen  und  Kandidaten  aus  Kantonen,  mit  denen  ein  Vertrag über die Zulassung zu Ausbildungsgängen abgeschlossen worden ist (im folgenden  Vertragskanton),  werden  den  Bewerberinnen  und  Bewerbern aus  den  Trägerkantonen  gleichgestellt,  wenn  für  den  Bereich,  für  den Zulassungsbeschränkungen   angeordnet   worden   sind,   innerhalb   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schweiz       keine       anderen       zumutbaren       und       vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen. 4 Die   Ausbildungsplätze   werden   unter   den   Trägerkantonen   und   den Vertragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem  Stand  am  1. Januar  des  vorangehenden  Jahres  verteilt.  Kantonen mit  kleinen  Einwohnerzahlen  können  vorweg  feste  Ausbildungsplätze zugesichert werden. 5 M ögliche  Kriterien  im  Fall  von  Zulassungsbeschränkungen  sind:  Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung. II. Organisation § 13. Organe Organe der Hochschule sind: 1.  der Hochschulrat; 2.  die Schulleitung; 3.  die Rekurskommission. § 14. Hochschulrat 1. Zusammensetzung 1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein. 2 Im  Hochschulrat  hat  jeder  Trägerkanton  Anspruch  auf  eine  Vertreterin oder  auf  einen  Vertreter.  Der  Kanton,  der  die  Präsidentin  oder  den Präsid enten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied. 3 Mit  beratender  Stimme  und  mit  dem  Recht,  Anträge  zu  stellen,  werden zu allen Sitzungen beigezogen: 1.  die Leitung der Hochschule; 2.  eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. § 15. 2. Wahl und Abberufung 1 Die  Regierungen  bezeichnen  die  Vertreterinnen  und  Vertreter  ihres Kantons  auf  eine  gemeinsame  Amtsperiode  von  jeweils  vier  Jahren  oder für deren Rest. 2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wic htigen Gründen abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 § 16. 3. Konstituierung Der Hochschulrat konstituiert sich selbst. § 17. 4. Aufgaben a. Grundsätzliche 1 Dem   Hochschulrat   obliegt   die   Führung   der   Hochschule   in   allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und  umschreibt periodisch den Leistungsauftrag. 2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich. § 18. b. Im einzelnen Dem    Hochschulrat    obliegen    im    einzelnen    insbesondere    folgende Aufgaben: 1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand. 2. Er   bestimmt   den   Schulort,   insbesondere   bei   dezentralisierten Ausbildungsgängen. 3. Er    stellt    Antrag    auf    Einführung    neuer    und    auf    Aufhebung bestehender Studienbereiche. 4. Er bestimmt in der Ausund Weiterbildung die Schwerpunkte. 5. Er  legt  die  einzelnen  Ausbildungsgänge  fest  und  entscheidet  im Zweifelsfall über deren Durchführung. 6. Er  entscheidet  über  die  Durchführung  von  Ausbildungsgängen  in verwandten Bereichen. 7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2. 8. Er schliesst Kooperationsverträge ab. 9. Er   ordnet   die   Ausgestaltung   der   Schulleitung   und   setzt   deren Befugnisse fest. 10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli nar wesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die  Versicherungen  für  die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der Hochschule und regelt die Mitsprache. 11. Er  entscheidet  über  die  Anstellung  der  Mitglieder  der  Schulleitung und  der  zum  unbefristeten  Einsatz  vorgesehenen  Mitglieder  des Lehrkörpers. 12. Er   entscheidet   über   die   Entlassung   von   Mitarbeiterinnen   und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bestimmt     die     Zuständigkeit     für     die     Anordnung     anderer disziplinarischer Massnahmen. 13. Er    beschliesst    zuhanden    der    Trägerkantone    den    jährlichen Voranschlag,  stellt  die  jährliche  Rechnung  fest  und  verabschiedet den  Jahresbericht.  Er  erlässt  Richtlinien  für  die  Aufstellung  des Voranschlages. 14. Er    beschliesst    vorbehältlich    der    Genehmigung    durch    die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite. 15. Er   entscheidet   über   den   Abschluss   und   die   Kündigung   von Mietverträgen von grösserer Tragweite. 16. Er  erlässt  Vorschriften  über  die  Aufnahme  in  die  Hochschule,  über die  Promoti on,  über  Prüfungen  und  über  Abschlusszeugnisse  und  - diplo me. 17. Er  entscheidet  über  Zulassungsbeschränkungen,  bestimmt  die  für die  Zulassung  massgeblichen  Kriterien  und  deren  Gewichtung  und bezeichnet  die  Bereiche,  in  denen  keine  weiteren  schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen. 18. Er    erlässt    Vorschriften    über    die    Rechte    und    Pflichten    der Studierenden und über die Disziplin. 19. Er   entscheidet   über   die   Wegweisung   von   Studierenden   aus disziplinarischen Gründen. 20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest. 21. Er  entscheidet  über  Rekurse  gegen  Verfügungen  nachgeordneter Instanzen der Hochschule. 22. Er wählt die Rekurskommission. 23. Er  regelt  die  Entschädigung  der  Rekurskommission  und  allfälliger Schiedsgerichte. 24. Er  erhebt  Schadenersatzund  Rückgriffsansprüche  namens  der Hochschule. 25. Er  erlässt  die  weiteren  Vorschriften,  die  zum  unmittelbaren  Vollzug der Vereinbarung notwendig sind. § 19. 5. Delegation von Aufgaben Der  Hochschulrat  kann  nach  Bedarf  aus  seiner Mitte  ständige  oder befristete  Ausschüsse  einsetzen  und  ihnen  wie  auch  seiner  Präsidentin oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 § 20. Leitung der Hochschule 1. Auftrag 1 Der  Leitung  der  Hochschule  obliegt  die  Führung  der  Institution,  soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich. 2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen. § 21. 2. Befugnisse Der  Schulleitung  und  den  ihr  nachgeordneten  Instanzen  stehen  alle Befugnisse  zu,  die  dem  Hochschulrat  weder  ausdrücklich  zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind. § 22. Rekurskommission 1. Zusammensetzung und Konstituierung 1 Die  Rekurskommission  umfasst  drei  Mitglieder,  die  jeweils  auf  eine gemeinsame  Amtsdauer  von  vier  Jahren  oder  für  deren  Rest  gewählt werden. 2 Die  Mitglieder dürfen  nicht  in  anderer  Weise  für  die  Hochschule  tätig sein. 3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. § 23. 2. Zuständigkeit Die  Rekurskommission  behandelt  Beschwerden  gegen  Verfügungen  und Entscheide des Hochschulrates. § 24. 3. Verfahren Beschwerdebefugnis  und  Verfahren  richten  sich  nach  den  einschlägi gen Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 III. Angehörige der Hochschule § 25. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Anstellung Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der  Hochschule  werden  öffentlich- rechtlich angestellt.   In   besonderen   Fällen   ist   eine   privatrechtliche Anstellung möglich. § 26. 2. Mitsprache Den    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeitern    der    Hochschule    ist    eine angemessene    Mitsprache    zugesichert,    insbesondere    durch    eine Vertretung im Hochschulrat. § 27. Studierende 1 Die  Rechte  und  Pflichten  der  Studierenden  richten  sich  nach  den einschlägigen Reglementen. 2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen § 28. Voranschlag Der  Voranschlag  ist  zusammen  mit  dem  Kostenverteiler  rechtzeitig  den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten. § 29. Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten 1 Überschüsse     und     Defizite     dürfen     bis     höchstens     10%     des durchschnittlichen  Voranschlages  der  letzten  drei  Jahre  auf  die  nächste Rech nung übertra gen werden. 2 Die  Anrechnung  auf  die  Trägerkantone  richtet  sich  nach  dem  Jahr,  in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 § 30. Nachtragskredite 1 Nachtragskredite      dienen      der      Deckung      notwendiger,      nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können. 2 Die  Genehmigung  durch  die  Trägerkantone  ist  so  rasch  als  möglich einzuholen. 3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet. § 31. Rechnungsablage Die    Jahresrechnung    ist    den    Trägerkantonen    zur    Genehmigung einzureichen. § 32. Finanzkontrolle 1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig. 2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten. § 33. Deckung der Aufwendungen Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten: 1.  durch      die      jährlichen      Beiträge      der      Trägerkantone,      die leistungsbezogen,   auf   Grund   des   Voranschlages,   in   der   Regel pauschalisiert,    nach    der    Anzahl    der    Studierenden    und    unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden; 2.  durch  einen  angemessenen  Standortbeitrag  des  Kantons  Zürich  als Sitzkanton; 3.  durch  die  Leistungen  von  Vertragskantonen,  die  die  Aufwendungen decken müssen; 4.  durch Studiengelder und Gebühren; 5.  durch  die  Abgeltung  von  Leistungen  zugunsten  Dritter  und  durch weitere Eigenleistungen. § 34. Leistungen der Studierenden 1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie  sind  unter  Berücksichtigung  der  an  vergleichbaren  schw eizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden. 3 Studierende,   die   nicht   einem   Trägerkanton   angehören   oder   ihm zugerechnet    werden,    haben    grundsätzlich    ei n    kostendeckendes Studiengeld    zu    bezahlen,    soweit    dieses    nicht    auf    Grund    einer Vereinbarung  mit  der  Hochschule  von  ihrem  Kanton  übernommen  oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird. 4 Für  Nachdiplomstudien  und  - kurse  sind  in  der  Regel  kostendeckende Studiengelder zu erheben. § 35. Dienstleistungen Dienstleistungen  zugunsten  Dritter  sind  in  der  Regel  kostendeckend  in Rechnung zu stellen. § 36. Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone 1 Die  Leistungen  der  einzelnen  Trägerkantone  wer den  nach  Abzug  aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet: 1.  Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden; 2.  Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen; 3.  Kosten der einzelnen Studiengänge. 2 Die G esamtkosten werden wie folgt verteilt: 1.  zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden; 2.  zu  zwei  Dritteln  nach  der  Zahl  der  Studierenden  in  den  einzelnen Studiengängen und deren Kosten. 3 Die   Beitragsquoten   werden   jeweils   für   drei   Jahre   fix   best immt. Massgebend   sind   die   Zahlen   der   fünf   unmittelbar   vorangehenden Studienjahre. § 37. Bauten Für   allfällige   Bauten   und   für   die   Aufteilung   der   entsprechenden Aufwendungen    bleiben    besondere    Vereinbarungen    zwischen    den Trägerkantonen vorbehalten. § 38. Über weisung der Betriebsbeiträge Die  Trägerkantone  überweisen  ihre  Beiträge  gemäss  Voranschlag  in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 V. Haftung und Verantwortlichkeit § 39. Haftung 1. Der Hochschule 1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter    in    Ausübung    ihrer    oder    seiner    amtlichen    Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. 2 Die  oder  der  Geschädigte  kann  die  Mitarbeiterin  oder  den  Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen. § 40. 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften    Ersatz    geleistet    hat,    steht    der    Rückgriff    auf    die Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  zu,  die  den  Schaden  vorsätzlich  oder grobfahrlässig verursacht haben. 2 Gegenüber     obligationenrechtlich     angestellten     oder     beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht. § 41. 3. Übrige Vorschriften 1 Ansprüche   gegenüber   Mitgliedern   des   Hochschulrates   geltend   zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons. 2 Im übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons. § 42. Disziplinarmassnahmen 1. Grundsatz 1 Gegen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter, die  vorsätzlich  oder  fahrlässig ihre   Dienstpflichten   verletzen,   werden   disziplinarische   Massnahmen ergriffen. 2 Auf  Personen,  die  obligationenrechtlich  angestellt  sind,  können  nur  die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 § 43. 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen Disziplinarmassnahmen sind: 1.  Verweis; 2.  Geldleistung bis Fr. 5  000. –; 3.  Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung; 4.  Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis; 5.  Disziplinarische Entlassung. § 44. 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung Für  das  Verfahren,  für  den  Entscheid  und  für  die  Verjährung  gelten  die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule. VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule § 45. Schie dsgericht 1 Entstehen    aus    dieser    Vereinbarung    Anstände    zwischen    den Trägerkantonen   oder   zwischen   Trägerkantonen   und   Hochschule,   so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt. 2 Jede  Streitpartei  bestimmt  ein  Mitglied.  Die  Parteien  bezeichnen in gegenseitigem  Einvernehmen  ein  bis  zwei  weitere  Mitglieder,  so  dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt. 3 Das  Schiedsgericht  konstituiert  sich  selbst.  Können  sich  die  Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet      ihn      die      Präsidentin      oder      der      Präsident      des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons. 4 Im  übrigen  ist  das  Konkordat  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27. März 1969 massgebend. VII. Kündigung § 46. Kündigung Die  Trägerkantone  können  ihre Mitgliedschaft  unter  Beachtung  einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 VIII. Schlussbestimmungen § 47. Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden Die     auf     Geldzahlung     oder     auf     Sicherheitsleistung     gerichteten rechts kräftigen  Verfügungen  oder  Entscheide  der  Hochschule  stehen hinsichtlich   der   Rechtsöffnung   vollstreckbaren   gerichtlichen   Urteilen gleich. § 48. Übergangsregelung Der    Hochschulrat    trifft    die    für    einen    reibungslosen    Übergang zweckmässigen    Anordnungen.    Er    ist befugt,    zu    diesem    Zweck nötigenfalls     von     einzelnen     Bestimmungen     dieser     Vereinbarung vorübergehend  abzuweichen.  Insbesondere  ist  er  bei  der  Festsetzung des   Verteilungsschlüssels   unter   den   Trägerkantonen   für   die   erste dreijährige  Beitragsperiode  nicht  an  di e  Vorschriften  dieser  Vereinbarung gebunden. § 49. Aufhebung geltenden Rechts Die  Interkantonale  Vereinbarung  über  das  Heilpädagogische  Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben. § 50. Weiterbestand geltenden Rechts 1 Vorschriften,  die  gestützt  auf die  Interkantonale  Vereinbarung  über  das Heilpädagogische  Seminar  Zürich  vom  19. März  1984  erlassen  worden sind,   gelten   weiter,   sofern   sie   der   vorliegenden   Vereinbarung   nicht widersprechen.   Andernfalls   sind   sie   innerhalb   eines   Jahres   nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft. 2 Studierende,    die    nach    den    Vorschriften    des    Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen   innerhalb   einer angemessenen   Frist   nach   bisherigem   Recht abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 § 51. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der  Trägerkantone  und  nach  Wahl  des  Hochschulrates  auf  einen  von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 5 5 Der  Hochschulrat  hat  die  Vereinbarung  mit  Beschluss  vom  7. Februar  2001  ab sofort in Kraft gesetzt