Vereinbarung über den Vollzug der Bewilligung von Kälteanlagen gemäss Stoffverordnung --> 816.263
                            über den Vollzug der Bewilligung von Kälteanlagen gemäss Stoffverordnung vom 14. Dezember 2004 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in   Ausführung   der   Verordnung   über   umweltgefährdende   Stoffe   (Stoff- verordnung) vom 9. Juni 1986 2 , gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (StVG) 3 , vereinbaren: Aufgabenübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Laboratorium der Urkantone übernimmt für den Kanton Obwalden den Vollzug von Anhang 4.15 der Stoffverordnung (Kältemittel) in Ergänzung zu seinen Aufgaben im Rahmen des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen des Konkordats 4 gelten sinngemäss. Finanzierung Die  Kosten  für  Bewilligungen  und  Meldungen  von  Anlagen  mit  in  der  Luft stabilen Kältemitteln werden durch Gebühren gedeckt. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Juli 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gilt so lange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  gekündigt wird.   Im   gegenseitigen   Einvernehmen   kann   die   Vereinbarung   jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nicht im Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 814.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 130.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB 816.2