Kantonsratsbeschluss über den Eid der Gemeindeweibel
                            OGS 1899, 7 Kantonsratsbeschluss über den Eid der Gemeindeweibel vom 28. Mai 1892 1 Sie   sollen   schwören:   An   den   Gemeinden   das   Mehr   parteilos   und gewi ssenhaft,  ohne  Ansehen  der  Person  zu  geben,  die  Befehle  und Verfügun gen der zuständigen Behörden und Amtsstellen beförderlich und pünk tlich zu vollziehen, Friede und Ordnung nach Kräften zu fördern, dem Unrecht  und  der  Unsitte  zu  steuern,  die  Übertretung  der  Strafgesetze  zu verzeigen,  das  Amtsgeheimnis  getreulich  zu  wahren,  und  überhaupt  des Landes und der Gemeinde pflichtgetreue Boten und Bedienstete zu sein. 2 1 OGS  1899, 7,  geändert  durch  das  Gesetz  über  die  Bereinigung  der  amtlichen Gesetzessammlung   (Bereinigungsgesetz II)   vom   15. März   2007,   in   Kraft   seit 1. August 2007 ( OGS 2007, 13) 2 Geändert         durch         das         Bereinigungsgesetz II         (Anhang:         Ziff. II., Kantonsratsbeschlüsse, 1.)