Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst
                            über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli 1972 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  26  Absatz  2  Buchstabe  a  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Mai  1968 2 und  Artikel  36  des  kantonalen  Schulgesetzes  vom  4.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , unter     Hinweis     auf     Artikel     19     des     Bundesgesetzes     über     die Invalidenversicherung   vom   19.   Juni   1959 4 ,   Artikel   9   Buchstabe   f   der Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 5 , auf Antrag des Regierungsrates, verordnet: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Institution Der Kanton führt einen Sprachheildienst (Logopädischer Dienst).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgabe Dem  Sprachheildienst  obliegt  die  fachgemässe  ambulante  Erfassung  und Behandlung  von  Sprachstörungen  und  nach  Möglichkeit  auch  der  Lese- Rechtschreib-Schwächen  (Legasthenie)  bei  Kindern  im  Kindergarten-  und Volksschulalter sowie die fachgemässe Aufklärung und Beratung der Eltern und der Lehrerschaft in den einschlägigen Fragen der Logopädie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zuständigkeitsbereich Der  kantonale  Logopäde  ist  für  Kinder  aller  Gemeinden  des  Kantons zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Unentgeltlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Besuch  und  die  Inanspruchnahme  des  Sprachheildienstes  ist  für  die Kinder    bzw.    die    Inhaber    der    elterlichen    Sorge    unentgeltlich.    Die Reisespesen   gehen,   soweit   sie   nicht   von   der   Invalidenversicherung übernommen werden, zu Lasten des Inhabers der elterlichen Sorge. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für     die     Unterbringung     und     Behandlung     in     einem     Heim     für Sprachgebrechliche  gelten  die  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die Beiträge an die Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Zusammenarbeit Der  Sprachheildienst  arbeitet  mit  allen  am  Sprachheilwesen  interessierten Stellen  und  Einrichtungen  zusammen,  insbesondere  mit  den  Eltern  und Lehrern      sprachgebrechlicher      Kinder,      mit      den      Instanzen      der Invalidenversicherung,   mit   dem   Schulpsychologischen   Dienst,   mit   den Heimen   für   Sprachbehinderte,   mit   den   Ärzten   und   der   phoniatrischen Abteilung der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik des Kantonsspitals Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Unterstellung Der Sprachheildienst ist dem Bildungs- und Kulturdepartement 7 unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Wahl Die  Wahl  des  kantonalen  Logopäden  erfolgt  auf  Antrag  des  Bildungs-  und Kulturdepartements durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Wählbarkeit Als   Logopäde   ist   wählbar,   wer   über   das   Logopädie-Diplom   eines heilpädagogischen  Institutes  oder  eines  anderen  anerkannten  Ausbildungs- institutes verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Praktikanten Dem  Sprachheildienst  können  im  Einvernehmen  mit  dem  Bildungs-  und Kulturdepartement  Praktikanten  zugeteilt  werden.  Ihre  Entschädigung  wird durch den Regierungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Reglemente Die  Befugnisse  und  Pflichten  des  Logopäden  sind  vom  Bildungs-  und Kulturdepartement in einem Reglement zu umschreiben. 8 III. Kostendeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Kostenträger Die   nach   Abzug   der   Beiträge   der   Invalidenversicherung   verbleibenden Kosten für den Sprachheildienst werden vom Kanton getragen. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Einrichtung Die Einrichtungskosten für den Sprachheildienst übernimmt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Beiträge der Invalidenversicherung Die   Beiträge   der   Invalidenversicherung   an   die   Behandlung   schwerer Sprachstörungen fliessen in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            10 IV. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1 Diese  Verordnung  unterliegt  gemäss  Artikel  73  der  Kantonsverfassung 11 dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Regierungsrat  bestimmt  das  Inkrafttreten. Er wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB  XIV,  110;  geändert  durch  das  Gesetz  über  die  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton und  Gemeinden  (Finanzpaket)  vom  20.  September  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2002 (ABl  2001,  Anhang:  Abstimmungsvorlage  vom  2.  Dezember  2001,  S.  48),  und  das Gesetz   über   die   Bereinigung   der   amt lichen   Gesetzessammlung   (Bereinigungs- gesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB    101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB VIII, 137 (heute Art. 41 Bildungsgesetz, GDB 410.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR    831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR    831.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 18.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Neuer  Ausdruck  gemäss  Bereinigungsgesetz  II  (Anhang:  Ziff.  II.,  Verordnungen,  18.); diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 18.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Geändert  durch  Art.  19  Bst.  a  des  Gese tzes  über  die  Aufgabenteilung  zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben  durch  Art.  19  Bst.  b  des  Gesetz es  über  die  Aufgabenteilung  zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 GDB    101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Vom Regierungsrat am 26. September 1972 in Kraft gesetzt