Gebührenordnung für die Staatsverwaltung
                            für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 1 Diese Gebührenordnung wurde durch das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005 aufgehoben (siehe GDB 643.1). Sie gilt nur noch für Verfahren vor dem 1. Juli 2005. Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt  auf  Artikel  72  Ziffer  3  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 2 und  Artikel  30  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsorganisation  vom  4.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese  Verordnung  regelt  die  Erhebung  von  Verfahrenskosten  für  das Verfahren   vor   den   Verwaltungsbehörden   des   Kantons,   soweit   nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verfahrenskosten  bestehen  aus  den  Gebühren  für  die  behördliche Tätigkeit und den Auslagen der Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebühr bemisst sich nach den Ansätzen dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist innerhalb dieses  Rahmens  nach  dem  Zeit-  und  Arbeitsaufwand,  nach  dem  Wert  und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kleinere Auslagen sind in den Gebühren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erhebliche  Auslagen,  wie  Entschädigungen  für  Übersetzer,  Gutachter, Spesenentschädigungen bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes, Auslagen für   Veröffentlichungen   und   Augenschein   usw.,   werden   besonders   in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kostenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  eine  Amtshandlung  zum  eigenen  Vorteil  oder  durch  sein  Verhalten veranlasst, hat die Verfahrenskosten zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  für  eine  Amtshandlung  mehrere  Personen  kostenpflichtig,  so  haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Rechtsmittelverfahren  ist  in  der  Regel  kostenpflichtig,  wer  unterliegt oder  auf  dessen  Rechtsmittel  nicht  eingetreten  wird.  Von  Gemeinwesen werden in diesem Fall in der Regel keine Gebühren erhoben; die Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der obsiegenden Partei oder der Vorinstanz können die Kosten ganz oder teilweise    überbunden    werden,    wenn    sie    die    Voraussetzungen    des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Verzicht Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die verfügende Behörde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten, namentlich wenn: a.  die Amtshandlung nicht zum Abschluss gelangt; b.   der  Kostenpflichtige  sich  in  einer  Notlage  befindet  oder  die  Bezahlung der  Kosten  für  ihn  eine  besondere  Härte  bedeuten  würde.  Bezüger  von Armenunterstützungen   sind   in   der   Regel   von   der   Kostenpflicht   zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verfahrenskosten  werden  von  der  in  der  Hauptsache  verfügenden Behörde  oder  Amtsstelle  in  Rechnung  gestellt.  Sie  sind  in  der  Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gebühr   und   Auslagenersatz   fallen   in   die   Staatskasse,   wenn   keine besondere Verwendung vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            6 Kostenbevorschussung Bei Beschwerden vor dem Regierungsrat oder einem Departement kann der Beschwerdeführer  durch  das  zuständige  Departement  zur  Leistung  eines angemessenen   Kostenvorschusses   zur   Deckung   der   Verfahrenskosten verpflichtet   werden.   Bezahlt   er   innert   der   gesetzten   Frist   und   trotz Androhung  des  Rechtsnachteils  nicht,  so  wird  auf  die  Beschwerde  nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Kostenentscheide  unterer  Instanzen  kann  innert  20  Tagen  seit Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  gegen  die  kostenpflichtige  Amtshandlung  Beschwerde  geführt,  so  ist die Festsetzung der Kosten im gleichen Verfahren anzufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Vollstreckbarkeit Die    rechtskräftigen    Verfügungen    und    Entscheide    der    zuständigen Verwaltungsbehörden   über   die   Verfahrenskosten   sind   vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Kostenabschreibung Über die Abschreibung nichteinbringlicher Verfahrenskosten entscheidet das Finanzdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Allgemeine Gebühren Art 10 7 Im Verwaltungsverfahren Für    Verfügungen,    Bewilligungen,    Genehmigungen    sowie    für    andere Verrichtungen    in    Verwaltungssachen    werden    unter    dem    Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachstehenden Rahmen bezogen: Fr. a. vom Regierungsrat 100.– bis 1 000.– b. von einem Departement oder vom Erziehungsrat 20.– bis 800.– c. von den übrigen kantonalen Amtsstellen 20.– bis 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            8 Im Rechtsmittelverfahren Für  Verfügungen  und  Entscheide  im  Rekurs-,  Beschwerde-  und  in  andern Rechtsmittelverfahren   sowie   im   Wiedererwägungsverfahren   beträgt   die Spruchgebühr: Fr. a. vor dem Regierungsrat oder den besonderen Verwaltungsrekurskommissionen 100.– bis 2 000.– b. vor einem Departement oder einer andern Verwaltungsbehörde 100.– bis 1 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Planunterlagen Die   Bearbeitung   und   die   Ausarbeitung   von   Planunterlagen   kann   nach Aufwand gemäss SIA-Tarif in Rechnung gestellt werden. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Schreibgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Ausfertigung  von  besonderen  Schriftstücken,  wie  Konzessions- urkunden,  Verträgen,  Bescheinigungen,  für  die  Errichtung  von  Abschriften oder Auszügen betragen die Schreibgebühren: Fr. a. für die Seite 10.– 10 b. für die Durchschlagsseite oder Kopie 2.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   Originale,   Durchschläge   oder   Kopien,   welche   die   Amtsstelle   im eigenen Interesse anfertigt, werden keine Schreibgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für   die   Protokollierung   mündlicher   Vorbringen   wird   Fr.   50.–   je   halbe Stunde Zeitaufwand berechnet. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Auskünfte, Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auskünfte   und   Akteneinsicht   werden   im   üblichen   Umfang   kostenlos gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Gewährung von weitergehenden Auskünften kann eine Gebühr von Fr. 10.– bis Fr. 100.– erhoben werden. Bei zeitraubenden Nachforschungen kann ein Ansatz von Fr. 50.– bis Fr. 80.– je halbe Stunde verlangt werden. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Führungen  und  Auskünfte  des  Staatsarchivs  kann  eine  Gebühr  von 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, einem Departement oder einer andern verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde kann dem ganz oder teilweise   obsiegenden   Beschwerdeführer   bzw.   Beschwerdegegner   auf Verlangen   eine   Parteientschädigung   von   300.–   bis   3   000.–   Franken zugesprochen werden für die Kosten der Parteivertretung, des Beizugs von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachverständigen   und   für   das   notwendige   Erscheinen   vor   Behörden, namentlich  wenn  die  angefochtene  Verfügung  offensichtlich  unbegründet war.  Stehen  bedeutende  wirtschaftliche  Interessen  auf  dem  Spiel,  so  kann die Entschädigung bis auf höchstens 10 000.– Franken erhöht werden. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Massgebend   für   die   Festsetzung   der   Parteientschädigung   sind   die persönliche  und  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Sache  für  die  Partei,  die Schwierigkeit  der  Sache,  der  Umfang  und  die  Art  der  Arbeit  sowie  der Zeitaufwand. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Parteientschädigung   wird   jener   öffentlich-rechtlichen   Körperschaft auferlegt,   welche   die   angefochtene   Verfügung   erlassen   hat.   Sind   im Rechtsmittelverfahren  Parteien  mit  gegensätzlichen  Interessen  beteiligt,  so kann die Entschädigung der unterliegenden Partei auferlegt werden. III. Besondere Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            16 Regierungsrat Für   die   einzelnen   Verwaltungsgeschäfte   des   Regierungsrates   gelten folgende Gebührenansätze: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mündigerklärungen 100.–      bis 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ehemündigerklärungen 100.–      bis 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verrichtungen im Rahmen der Stiftungsaufsicht 100.– bis 1 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Aussprechung einer Adoption 200.– bis 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht 150.– bis 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Zustimmung als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde 100.– bis 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren 100.– bis 400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Anerkennung      und      Genehmigungsverfügungen bei Pfrundanstalten 100.– bis 800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Bewilligung zur Berufsausübung von Geschäftsagenten 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Bewilligungen von Ausnahmen von den Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage 100.– bis 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Bewilligung zum Offenhalten von Laden- geschäften: – erstmalige Erteilung 100.– bis 200.– –         Erneuerungen 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Verfügungen in Steuersachen 100.– bis 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Bewilligungen für Luftseilbahnen und Skilifte 100.– bis 1 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Genehmigung von Quartierplänen 100.– bis 3 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Genehmigung von baugesetzlichen Ausnahme- bewilligungen 100.– bis 800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Bewilligung von Veranstaltungen auf öffent- lichen Strassen und Plätzen 100.– bis 700.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Rodungsbewilligungen 100.– bis 2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Wirtschaftsbaupolizeiliche Bewilligungen 100.– bis 1 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Bewilligungen für die Ausübung des Wein- handels 100.– bis 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die einzelnen Verwaltungsgeschäfte der Staatskanzlei gelten folgende Gebührenansätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausfertigung einer Bürgerrechtsurkunde 20.– bis 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille 10.– bis 20.– 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verkaufspreise von amtlichen Drucksachen werden vom Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a
                            20 Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Konkursamt 21 erhebt  für  die  Errichtung  eines  öffentlichen  Inventars 22 Gebühren gemäss Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 23 mit einem Zuschlag von 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   nämlichen   Gebühren   werden   einer   Erbschaft   für   die   amtliche Liquidation 24 belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b
                            25 Schätzungskommission in Enteignungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Spruchgebühr beträgt Fr. 100.– bis Fr. 2 000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   ist   nach   dem   Zeit-   und   Arbeitsaufwand,   der   Wichtigkeit   und Schwierigkeit  der  Sache  sowie  nach  dem  Streitwert  oder  den  sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c
                            26 Weibelamtliche Zustellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für weibelamtliche Zustellungen werden folgende Gebühren erhoben: Für den ersten Gang Fr. 25.– Für jeden weiteren Gang in der gleichen Angelegenheit Fr. 15.– zuzüglich die Kilometerentschädigung für die Verwendung von Privatfahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gebühren  werden  von  den  Weibeln  unmittelbar  der  auftraggebenden Amtsstelle  in  Rechnung  gestellt,  sofern  sie  nicht  über  die  Gemeinden abgerechnet werden. IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Anpassung bisherigen Rechts a. Prüfungsreglement der Rechtsanwälte Reglement  über  die  Prüfung  und  Patentierung  der  Rechtsanwälte  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.   Januar   1911   (LB   V,   13):   aufgehoben   durch   das   Gesetz   über   die Ausübung des Anwaltsberufes vom 26. März 1999 (LB XXV, 195).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            b. Einführungsverordnung zum Obligationenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes
                            über  das  Obligationenrecht  vom  4.  April  1938  (LB  VII,  261):  aufgehoben durch  Art.  30  Bst.  d  der  Verordnung  über  die  Beurkundungs-,  Grundbuch- und Schatzungsgebühren vom 29. Februar 1980 (LB XVII, 232).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            c. Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen vom 20. Juni 1921 (LB V,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            477):  aufgehoben  durch  die  Versteigerungsverordnung  vom  4.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 (LB XX, 63).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            e. Verordnung über das Waffentragen Verordnung  über  das  Waffentragen  vom  20.  Januar  1940  (LB  VII,  322):
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie Art. 4 Abs. 3 geändert durch Nachtrag vom
                            25.   März   1993   (LB   XXII,   243);   Verordnung   über   das   Waffentragen aufgehoben  durch  Bereinigungsgesetz  vom  30.  November  2000  (ABl  2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1371).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            f. Feuerpolizeiverordnung Feuerpolizeiverordnung  vom  30.  Oktober  1970  (LB  XII,  257):  Art.  6  Abs.  4 geändert  durch  Nachtrag  zur  Feuerpolizeiverordnung  vom  25.  März  1993 (LB XXII, 245).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            g. Strassenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 14. September
                            1935 (LB VII, 159) wird wie folgt geändert: Zuschlägen: a. für Leitungen jeglicher Art Fr. 5.– je Laufmeter;»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            h. Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutz-
                            gesetz vom 27. Februar 1976 (LB XV, 328) wird wie folgt ergänzt: Abs. 4: «
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Bewilligungen,  Verfügungen  und  Entscheide  des  Gewässerschutz- amtes können Gebühren von Fr. 20.– bis 200.– erhoben werden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            i. Betäubungsmittelverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom
                            25. November 1952 (LB IX, 111) wird wie folgt geändert: «Die Sanitätsdirektion ist zur Erhebung folgender Gebühren berechtigt: Fr. für die Erteilung einer Bewilligung (Art. 2 und 3) 20.– bis 200.– für die Erneuerung einer Bewilligung 10.– bis 100.– für die Überwachung von Bestandesaufnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            k. Verordnung zum Arbeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 der Verordnung betreffend Vollzug des Arbeitsgesetzes und das
                            Verfahren  bei  Zivilstreitigkeiten  aus  dem  Dienstverhältnis  vom  29.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 (LB XI, 349) wird wie folgt geändert: «Für   Genehmigungen   und   Bewilligungen   gemäss   dem   Arbeitsgesetz werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr. a. für Plangenehmigungen je nach Art und Umfang des Baues oder der Einrichtung 100.– bis 1 000.– b. für Betriebsbewilligungen je nach Art und Umfang der Anlage 100.– bis 500.– c. für Arbeitszeitbewilligungen 30.– bis 200.– d. für Bewilligungen zur Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren 30.– bis 100.– e. für die Genehmigung von Betriebsordnungen 50.– bis 100.–»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            l. Vollziehungsverordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen Vollziehungsverordnung    zum    Bundesgesetz    über    die    Entschuldung landwirtschaftlicher  Heimwesen  vom  8.  April  1947  (LB  VIII,  128):  Art.  23 geändert   durch   Nachtrag   vom   25.   März   1993   (LB   XXII,   260).   Die Verordnung  wurde  durch  die  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz über  das  bäuerliche  Bodenrecht  vom  16.  Dezember  1993  (LB  XXII,  368) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            m. Pachtzinsverordnung Vollziehungsverordnung    zum    Bundesgesetz    über    die    Kontrolle    der landwirtschaftlichen  Pachtzinse  (Pachtzinsverordnung)  vom  26.  April  1962 (LB    X,    394):    aufgehoben    durch    die    Vollziehungsverordnung    zum Bundesgesetz  über  die  landwirtschaftliche  Pacht  vom  21.  November  1986 (LB XIX, 392).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            n. Forstverordnung Die  Forstverordnung  vom  30.  Januar  1960/29.  März  1961  (LB  X,  145  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            328) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: «Art. 47bis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  öffentlichen  Waldeigentümer  haben  der  Staatskasse  nach  Massgabe der  Nutzungshöhe  eine  jährliche  Schlaggebühr  zu  entrichten.  Mit  dieser Gebühr    sind    die    Arbeitsaufwendungen    des    Oberforstamtes    für    die Holzanzeichnung,  die  Betriebsberatung  und  die  Waldpflanzenvermittlung abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Oberforstamt  setzt  jeweils  den  Ansatz  pro  Kubikmeter  Holznutzung fest  und  stellt  die  Rechnungen  aus.  Der  Ansatz  darf  ein  Prozent  des aktuellen, durchschnittlichen Nadel-Nutzholzpreises nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitergehende   Leistungen,   wie   Gutachten   und   Schatzungen   sowie Material-,  Saatgut-  oder  Pflanzenlieferungen,  sind  nach  dem  tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 4:
                            4 Das  Oberforstamt  setzt  bei  Erteilung  einer  Bewilligung  die  Schlaggebühr zuhanden der Staatskasse fest. Die Höhe richtet sich nach dem geschätzten Nutzholzanteil. Der Ansatz pro m³ entspricht dem doppelten Betrag gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47bis.
Art. 58 Abs. 2
                            2 Das  Oberforstamt  stellt  für  diese  Arbeiten  seinem  Aufwand  entsprechend Rechnung.»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            o. Verordnung über Theater und Spiele Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Produktionen und die Spiele   vom   22.   Dezember   1924   (LB   VI,   60):   aufgehoben   durch   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung   zum   Markt-   und   Gewerbegesetz   vom   25.   Februar   1994 (LB XXIII, 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die    dieser    Gebührenordnung    widersprechenden    Vorschriften    werden aufgehoben, insbesondere: a.   der  Regierungsratsbeschluss  über  die  Festsetzung  der  Reisevergütung und des Gebührenbezugs vom 10. Mai 1920; 28 b.   der  Gebührentarif  für  Bewilligungen  gemäss  dem  Medizinalgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dezember 1955; 29 c.   Art.  37  Abs.  4  der  Einführungsverordnung  zum  Obligationenrecht  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. April 1938; 30 d.   Art.   23   Abs.   4   der   Vollziehungsverordnung   zum   Bundesgesetz   über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Mai 1913; 31 e.   Ziff.  3  zweiter  Satz  des  Regierungsratsbeschlusses  über  die  Bewilligung zur  Herstellung,  zur  Ankündigung  und  zum  Vertrieb  von  Heilmitteln  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. November 1961; 32 f.    Art.    4    des    Regierungsratsbeschlusses    über    die    Ausübung    des Weinhandels vom 20. November 1945. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB    XVII,    8;    geändert    durch    den    Nachtrag    zur    Vollziehungsverordnung    zum Einführungsgesetz   über   den   Zivilschutz   vom 19.   Dezember   1980,   in   Kraft   seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  1981  (LB  XVII,  325),  den  Nachtrag  vom  10.  November  1988,  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1989 (LB XX, 260), die Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Oktober  1991,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1992  (LB  XXI,  280),  den  Nachtrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.   März   1993,   in   Kraft   seit   1.   Mai   1994   (LB   XXII,   248),   das   Gesetz   über   die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz) vom 26. Mai 2000, in Kraft seit  1.  Januar  2001  (ABl  2000,  668),  und  das  Gesetz  über  die  Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  2002  (ABl  2001,  Anhang:  Abstimmungsvorlage  vom  2.  Dezember  2001, S. 48)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB    101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 134.1 (Art. 32)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geändert  durch  Art.  29  Bst.  a  des  Gese tzes  über  die  Aufgabenteilung  zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Geändert durch Nachtrag vorn 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Geändert durch Nachtrag vom 10. November 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Geändert durch Nachtrag vorn 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. März 1993 Geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Aufgehoben  durch  Art.  59  Bst.  e  der  Verordnung  über  Berufe  der  Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Geändert durch Nachtrag vom 10. November 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Aufgehoben durch Art. 16 Bst. d des Publikationsgesetzes vom 26. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch Nachtrag vom 10. November 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 EG zum ZGB (LB V, 17)
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 584 ZGB (SR 210)
                            23 SR    281.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 EG zum ZGB (LB V, 17); Art. 593 ZGB (SR 210)
                            25 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eingefügt  durch  Art.  29  Bst.  b  des  Gese tzes  über  die  Aufgabenteilung  zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Aufgehoben  durch  Ziff.  II  des  Nachtrags  zu r  VV  zum  EG  über  den  Zivilschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Dezember 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 LB V, 420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 LB IX, 346
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 LB VII, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 LB V, 179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 LB X, 385
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 LB VIII, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Vom Regierungsrat auf 1. April 1979 in Kraft gesetzt