Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen
                            Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen vom 22. September 1880 (Stand 22. September 1880)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 Gemäss Art. 10 des eidgenössischen Forstgesetzes vom 24. März 1876 beziehungsweise Art. 18 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 29. Wintermonat 1877 1 ) müssen folgende Waldungen bis 10. August 1881 vermarkt werden: a. die Staatswaldungen; b. die Gemeinde- und Korporationswaldungen; c. die   Privatschutzwaldungen,   soweit   dieselben   nicht   mit   andern Privatschutzwaldungen zusammenhängend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1 Oberförster   unter   Mithilfe   des   Revierförsters   mit   den   betreffenden Verwaltungen und Privaten im Beisein der Anstösser durchzuführen (Art. 19   der   kantonalen   Vollziehungsverordnung   zum   eidgenössischen Forstgesetze 2 ) ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1 Sowohl   die   Besitzer   als   auch   die   Anstösser   der   zur   Vermarkung kommenden   Waldungen   sind   jeweilen   rechtzeitig   vom   Beginn   der Vermarkung in Kenntnis zu setzen. Unbegründetes Wegbleiben bei einer amtlich angesagten Vermarkung kann für die Betreffenden angemessene Strafe und nebstdem Tragung der daraus entstandenen Mehrkosten zur Folge haben. 1 OGS 1900, 48 2 OGS 1900, 48 OGS 1900, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1 Bei   Grenzstreitigkeiten   entscheidet   in   erster   Linie   eine   vom Regierungsrate gewählte, aus drei sachkundigen unparteiischen Männern bestehende Vermarkungskommission. Gegen deren Entscheid steht der Weiterzug an die ordentlichen Gerichte innert Monatsfrist offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Bei   Vornahme   der   Vermarkungen,   beziehungsweise   Bereinigung derselben,   ist   darauf   Bedacht   zu   nehmen,   dass   unregelmässige Grenzzüge möglichst regelmässig und krumme Marklinien, wo tunlich, gerade gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1 Die Grenzen sollen, wo immer möglich, durch lange, gerade Linien gebildet   werden.   Die   Endpunkte   dieser   geraden   Linien   (Eck-   oder Winkelpunkte) sollen mit Grenzzeichen (Marken) versehen werden. Da, wo   wegen   ungünstiger   Terrainbeschaffenheit   oder   wegen  zu   grosser Entfernung von einem Grenzzeichen bis zum andern nicht gut gesehen werden kann, müssen auch zwischen den Endpunkten Grenzzeichen (Zwischenmarken)   eingesetzt   werden.   Die   Entfernung   von   einem Grenzzeichen zum andern soll in gangbarem Terrain in der Regel nicht über 150 m und nicht unter 50 m betragen. In ungangbarem Terrain und da, wo der Bodenwert und Ertrag gering ist, darf die Entfernung eine bedeutend grössere sein. 2 Bäume und Gesträuche, die in die Grenzlinie fallen, müssen entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1 Als   natürliche   Grenzen   werden   angesehen:   scharf   ausgesprochene Berggräte,   Rücken   und   Felsbänder,   tiefe   Tobel,   Schluchten   und Gewässer mit unveränderlichem Rinnsaal (Felsbeet). Hier genügt es, die Anfangs-   und   Endpunkte   der   Grenze   mit   künstlichen   Zeichen   zu versehen. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1 Längs Gewässern, welche Uferbrüche veranlassen, oder gar von Zeit zu Zeit   ein   neues   Beet   bahnen,   ferner   an   Stellen,   wo   Abrutschungen, Lawinen oder Steinschläge die Grenzlinie bedrohen, sind Hintermarken (Versicherungsmarken)  anzubringen,  damit  jederzeit  die  ursprüngliche Richtung   der   Grenzlinie   wieder   festgestellt   werden   kann.   Diese Hintermarken, auch Rückmarken genannt, sind in der Regel auf beiden Seiten   der   Grenzlinie,   gleich   weit   von   dieser   entfernt,   einander   so gegenüber zu stellen, dass die Verbindungsgerade beider Marken die Grenzlinie   rechtwinklig   schneidet.   Ausnahmen   hievon   können   infolge örtlicher Verhältnisse stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1 Als   künstliche   Grenzzeichen   sollen   entweder   eigentliche   Marksteine oder feste Lagersteine, solide Mauersockel und Felsen benutzt werden. Auf   den   Marksteinen   sind   die   Grenzpunkte   mittels   Einhauen   eines Punktes oder besser der Richtungslinien d.h. der Visuren nach dem vorhergehenden   und   dem   nachfolgenden   Grenzzeichen,   auf Lagersteinen,   Mauersockeln   und   Felsen   mittels   Einhauen   eines eingeschlossenen Kreuzes näher zu fixieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1 Zu Marksteinen ist möglichst dauerhaftes Material zu wählen. Dieselben sollen eine Länge von mindestens 50 cm erhalten, wovon 2/3 in die Erde kommen. Der oberirdische Teil soll behauen oder wenigstens so geformt sein, dass Grenzpunkt und Nummer angebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1 Um die Auffindung der Grenzzeichen bei Revisionen, überhaupt um die Kontrolle und Aufsicht über die Waldgrenzen zu erleichtern, sollen in den Staats-,   Gemeinde-   und   Korporationswaldungen   die   Grenzzeichen fortlaufend nummeriert werden. Die Nummerierung hat an einem leicht zugänglichen Punkte zu beginnen. Die Nummern sollen immer auf der dem nächstvorhergehenden Grenzzeichen zugekehrten Seite des Steines angebracht werden. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1 Die Grenzpunkte, Kreuze und Nummern sind, um dieselben sichtbarer zu machen, mit Ölfarbe – am besten mit roter – auszustreichen und ist der Anstrich nach Abgang der Farbe wieder zu erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1 Die Grenzzüge sind, wo dieselben mit Wald bewachsen und soweit sie zugänglich sind, auf eine Breite von wenigstens 1 m auszuhauen und offen zu halten, damit von einem Grenzzeichen zum andern gesehen und wenn möglich auch gegangen und gemessen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1 Die Waldgrenzen sind sowohl da, wo sie an fremdes Eigentum als auch da, wo sie an andere Grundstücke desselben Eigentümers anstossen, zu bezeichnen. 2 Zur   Abgrenzung   des   Waldes   von   anderm   Kulturland   desselben Eigentümers können auch Mauern, Dämme, Gräben, Pfähle und Bäume dienen; immerhin sollen in den Hauptbiegungspunkten Marksteine gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1 Die   Waldbesitzer   werden   schliesslich   noch   auf   Art.   27   Ziff.   1   des eidgenössischen   Forstgesetzes   beziehungsweise   auf   Art.   62   der kantonalen Vollziehungsverordnung 3 ) aufmerksam gemacht, laut welchen die Unterlassung der Waldvermarkung innert gegebenem Termin oder 3 OGS 1900, 48 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.1880 22.09.1880 Erlass Erstfassung OGS 1900, 51 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.1880 22.09.1880 Erstfassung OGS 1900, 51 6