Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
                            OGS 2003, 40 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umwelta gentur vom 23. Oktober 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   vom   19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die Gründung einer inter kantonalen Umweltagentur vom 1. Juni 2003 3 bei. 2.  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   Vereinbarungsänderungen   im Ra hmen  seiner  verfassungsmässigen Finanzbefugnisse  in  unterge- ordneten  Fragen  sowie  in  Bezug  auf  Zuständigkeit  und  Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2003, 40 2 GDB 101.0 3 Die  Vereinbarung  kann  bei  der  Staatskanzlei  oder  in  der  GDB  780.7  eingesehen we rden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom 1. Juni 2003 4 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Pflicht zur Gründung 1 Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  im  Rahmen  der  folgenden Bestimmungen  eine  interkantonale  Umweltagentur,  nachfolgend  "Unter nehmung" genannt, zu gründen. 2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck der Unternehm ung 1 Die  Unternehmung  erbringt  Umweltdienstleistungen,  insbesondere  in den Bereichen Monit oring, Datenverwaltung und Kommunikation. 2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11. 3 In     diesem     Rahmen     hat     die     Unternehmung     insbesondere Dienstleistungen    anzubieten,    die    es    den    Vereinbarungskantonen ermöglichen: a.  den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinba rungskantone zu überwachen; b.  das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln; c.   die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Rechtsform und Handelsregistereintrag 1 Die  Unternehmung  ist  eine  Aktiengesellschaft  nach  Artikel 762  des Schweizerischen Obl igationenrechts (OR; SR 220). 4 OGS 2003, 40 (Publikation durch Verweisung nach Art. 11 Publikationsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2 Ihre  Organisation  richtet  sich  nach  den  folgenden  Bestimmungen,  nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. 3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister  des  Sitzkantons  eingetragen.  Der  Sitz  befindet  sich  in einem Vereinbarungskanton. 2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder  des  Verwaltungsrates,  die  von  den  Vereinbarungskantonen delegiert werden, müs 3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsrats mitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskan tone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf. 4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organi sationsreglement        und        meldet        die        Unternehmun g        zum Handelsregistereintrag an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Geschäftsleitung Die  Geschäftsleitung  besorgt  die  Geschäftsführung  der  Unternehmung nach  Massgabe  des  Organisationsreglements  und  den  Vorgaben  des Verwal tungsrates. 3. Abschnitt: Errichtung der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Gründungserklärung, Statuten und Organe 1 Die  Konferenz  der  Umweltschutzdirektoren  als  Vertreterin  der  Verein- barungskantone  be schliesst  in  der  Gründerversammlung  im  Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserkl ärung und die ersten Statuten. Sie wählt den er sten Verwaltungsrat und die erste Revisions stelle. 2 Die   Mitglieder,   deren   Kanton   der   vorliegenden   Vereinbarung   nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7
                            Sacheinlage 1 Die   Vereinbarungskantone   gründen   die   Unternehmung   mit   einer Sacheinlage. Gegenstand  der  Sacheinlage  bilden  sämtliche  Aktiven  und Passiven   der   Einfachen   Gesellschaft,   die   kraft   des   Vertrags   der Vereinbarungskantone    vom    3.    August    1998    besteht    (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 Die  Einfache  Gesellschaft  GLIS  hat  in  einer  Bilanz  per 1.  Januar  2004 die    Gegenstände    des    Aktivund    Passivvermögens,    welche    die Unternehmung    von    der    Einfachen    Gesellschaft    GLIS    übernimmt, eindeutig  zu  bezeichnen  und  zu  bewerten.  Die  Bewertung  ist  von  einer besonders   befähigten   Revisionsstelle   auf   die   Vereinbarkeit   mit   den anerkannten Rechnungs legungs grundsätzen zu prüfen. 3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist,    kann    sie    als    E igentümerin    über    die    Vermögenswerte    und Gegenstände der Sacheinlage verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Aktienliberierung 1 Die  Vereinbarungskantone  übernehmen  bei  der  Gründung  90 Prozent des  Aktienkapitals  zu  gleichen  Teilen.  Die  weiteren  10 Prozent  des Aktien kapitals werden der Unternehmung zu Eigentum über lassen. 2 Das  Aktienkapital  bei  der  Gründung  gilt  mit  der  Sacheinlage  nach Artikel 7 als liberiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Aktionärskreis 1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen. 2 Die  Vereinbarungskantone  und  allenfalls  später  beitretende  Kantone müssen  gemeinsam  mi ndestens  51 Prozent  des  Aktienkapitals  in  ihrem Besitz  behalten.  Will  ein  Vereinbarungskanton  seine  Aktien  ganz  oder teilweise  verkaufen,  hat  er  das  den  übrigen  Vereinbarungskantonen mitzuteilen.  Diesen  steht  ein  Vorkaufsrecht  zu.  Artikel 17  Absatz 3  bleibt vorbehalten. 3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt. 4 Die  Vereinbarungskantone  schliessen  hiefür  unter  sich  einen  Aktionär bindungsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 10
                            Gründungskosten Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung. 4. Abschnitt: Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Basisleistungsauftrag 1 Die   Konferenz   der   Umweltschutzdirektoren   legt   den   Umfang   der Dienstleistungen  fest,  die  die  Unternehmung  im  ganzen  Gebiet  der Ver einbarungskantone  anzubieten  hat.  Die  Mitgli eder,  deren  Kanton  der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt. 2 Gestützt  darauf  erteilen  die  Vereinbarungskantone  der  Unternehmung den entsprechenden B asisleistungsauftrag. 3 Der  Basisleistungsauftrag  wird  in  der  Regel  für  eine  Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. 4 Die  Finanzierung  erfolgt  je  zur  Hälfte  paritätisch  und  proportional  zur Bevölkerungszahl.  Massgeblich  sind  die  Bruttokosten.  Treten  weitere öffentlichrechtliche  Körperschaften  dieser  Vereinbarung  bei,  entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung. 5 Die  Vereinbarungskantone  sind  verpflichtet,  die  auf  sie  entfallenden Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Weitere Aufträge 1 Die  Vereinbarungskantone  können  der  Unternehmung  einzeln  oder gemeinsam    weitere    entgeltliche    Aufträge    über    öffentliche    oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen. 2 Ebenso  kann  die  Unternehmung  mit  Dritten  Dienstleistungsverträge abschliessen. 3 Der Basisleistungsauftr ag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 5. Abschnitt: Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Aufteilung der Steuereinnahmen Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone ver teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Submissionsrecht 1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten. 2 Verfügende  Instanz  ist  der  Verwaltungsr at  der  Unternehmung.  Er  kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren. 6. Abschnitt: Beitritt, Dauer und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Beitritt 1 Mit   der   Zustimmung   aller   Regierungen   der   Vereinbarungskantone können  weitere  öffentlichrechtliche  Körperschaften  dieser  Vereinbarung beitreten. 2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster   Linie   sind   A ktien   aus   dem   Eigentum   der   Unternehmung   zu erwerben. 3 Sie  treten  in  die  gleichen  Rec hte  und  Pflichten  ein  wie  die  Verein- barungskantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Dauer und Kündigung 1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfri st  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  kündigen,  erstmals  auf den 31. Dezember 2007. 3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich. 4 Die        Vereinbarung        gilt        zwischen        den        verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 17
                            Austritt 1 Kündigt  ein  Ver einbarungskanton  die  Vereinbarung,  haftet  er  trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. 2 Der  austretende  Vereinbarungskanton  hat  neben  dem  Erlös  aus  dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3 Die      Unternehmung      und      in      zweiter      Linie      die      übrigen Vereinbarungskantone  haben  ein  Vor kaufsrecht  zum  Erwerb  der  Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS 1 Der "Gesellschaftsve rtrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August 1998" gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist. 2 Gesellschafter  der  Einfachen  Gesellschaft  GLIS,  die  der  vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die   Revisionsstelle   nach   Liquidations werten   bestimmt.   Die   bisher erbrachten   Leistungen   des   ausscheidenden   Kantons   sind   zudem angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Übergangsbestimmung zu Artikel 11 1 Die  Vereinbarungskantone  verpflic hten  sich,  der  Unternehmung  einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen. 2 Ab  dem  Jahr  2008  entscheiden  sie  frei,  ob  sie  der  Unternehmung weiterhin,  gemeinsam  oder  einzeln,  einen  umfassenden  oder  teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Inkrafttreten 1 Diese   Vereinbarung   tritt   in   Kraft,   wenn   mindestens   vier   Kantone zugestimmt haben. 5 2 Die  Konferenz  der  Umweltschutzdirektoren  bringt  diese  Vereinbarung dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung 6 zur Kenntnis. 5 In Kraft seit 1. Januar 2004 6 SR 101