Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal
                            OGS 1962, 6 Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal vom 22./27. April 1959 1 Zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald, vertreten durch den Regierungsrat, und dem Kanton Unterwalden nid dem Wald, vertreten durch den Regierungsrat, wird, in   Ausübung   der   den   beiden   Kantonen   über   die   Gewässer   der EngelbergerAa  und  ihrer  Seitenbäche  sowie  des  Trübsees  zustehenden Gewässer hoheit, in  der  Absicht,  eine  möglichst  umfassende  und  zweckmässige  Nutzbar machung der Wasserkräfte dieser interkantonalen Gewäss er zu sichern, in  Anwendung  von  Artikel 7  Absatz 2  und  24bis  der  Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 2 sowie des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916/20. Juni 1952 3 , gestützt  auf  Artikel 12,  32  Buchstabe h,  34  Buchstabe d  und  q  der Verfassung  des  Kantons  Unterwalden  ob  dem  Wald  vom  27. April  1902 4 und Artikel 16, 57 Ziffer 4, 60 Ziffer 3 und 20 der Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald, vereinbart: I. Einräumung von Wassernutzungsrechten von Obwalden an Nidwal den 1 OGS 1962, 6 2 BS 1, 3 3 SR 721.80 4 OGS 1932, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1
                            Wassernutzungsrechte an der EngelbergerAa und ihren Seitenbächen von Obermatt bis Dallenwil 1 Der   Kanton   Obwalden   räumt   dem   Kanton   Nidwalden   das   zeitlich unbegrenzte  und  ausschliessliche  Recht  ein,  die  Wasserkräfte  der  in Absatz 2 genannten Ge wässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der    Gefällstufe    ObermattDallenwil    zum    Zwecke    der    Gewinnung elektrischer Energie in einem Kraftwerk Dallenwil auszunutzen. 2 Gegenstand  des  Wassernutzungsrechts  sind  die  Gewässer  der  Engel bergerAa  für  di e  Gefällstufe  projektiertes  Ausgleichsbecken  für  das Kraftwerk Dallenwil bei Obermatt bis zum Ende des Hoheitsgebietes des Kantons  Obwalden,  sowie  des  Chaltibaches,  des  Eugenibaches  und  des Luterseebaches  von  der  Wasserfassung  bis  zur  Vereinigung  mit  dem Wasser  der  EngelbergerAa,  des  Gerbiund  Trüeblenbaches  von  der Wasserfassung  bis  zu  ihrer  Vereinigung  und  von  da  bis  zur  Vereinigung mit  dem  Wasser  der  EngelbergerAa.  Im  einzelnen  ergeben  sich  die Gewässerstrecken,  Gefällstufen,  Wassermengen,  Ausbaugröss en  und Bruttoleistungen aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 1 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist. 3 Mit  dem  Recht  zur  Wasserkraftnutzung  der  angeführten  Gewässer  ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller dafür erforderlichen  technischen  Anlagen,  insbesondere  zu  Wasserfassungen an  der  EngelbergerAa  ca.  250 m  unterhalb  der  Arnibrücke  und  an  den Seitenbächen,  zur  Erstellung  eines  Ausgleichsbeckens  von  100 000 m3 Inhalt  unterhalb  der  Zentrale  Obermatt  mit  S tauziel  auf  Kote  ca.  659 m ü.M.  sowie  des  Druckstollens  und  der  Druckleitung  auf  der  westlichen Talseite  nach  Dallenwil.  Der  Kanton  Nidwalden  kann  die  Erhöhung  der Ausbauwassermengen  und  der  Wasserfassungskoten  der  Seitenbäche nach  vorheriger  Verständigung  zwischen  den  Regierungen  der  beiden Kantone vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke EngelbergerAa AG 1 Der    Kanton    Nidwalden    ist    ermächtigt,    die    ihm    gemäss    Art. 1 eingeräumten   Rechte   (Wassernutzungsrechte   und   damit   verbundene Rechte  zur  Erstellung  und  zum  Unterhalt  der  erforderlichen  technischen Anlagen)  der  Kraftwerke  EngelbergerAa  AG  zur  Ausübung  bis  zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. 2 Auf  Grund  der  ihm  gemäss  Absatz 1  zustehenden  Ermächtigung  und seiner   eigenen   Gewässerhoheit   ert eilt   der   Kanton   Nidwalden   der Kraftwerke  EngelbergerAa  AG  eine  auf  80 Jahre,  d.h.  bis  31. Dezember 2041  begrenzte  Wasserrechtsverleihung  zur  Ausnutzung  der  in  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 und 2 genannten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden und weiterer  nur  unter  seiner  Hoheit  stehenden  Gewässerstrecken  sowie  zur Erstellung der dafür erforderlichen Kraftwerkanlagen. 3 Die  vom  Kanton  Nidwalden  der  Kraftwerke  EngelbergerAa  AG  zu erteilende  Wasserrechtsverleihung  hat  sich  an  die  Bestimmungen  dieses Vertrages  zu  halten.  Die  beiden  Kantone  verständigen  sich  über  deren Inhalt,  und  sie  darf  vom  Kanton  Nidwalden  erst  erteilt  werden,  nachdem der  Regierungsrat  von  Obwalden  dazu  seine  Zustimmung  schriftlich erklärt hat. 4 Der Kanton Nidwalden erhebt für diese Wasserrechtsverl eihung von der Kraftwerke EngelbergerAa AG eine Verleihgebühr von Fr. 300 000. –, von der  Fr. 200 000. –  dem  Kanton  Nidwalden  und  Fr. 100 000. –  dem  Kanton Obwalden   zufallen.   Der   Kanton   Nidwalden   erhebt   ferner   von   der Kraftwerke   EngelbergerAa   AG   Verleihungs kosten   im   Betrage   von Fr. 20 000. –, die ihm zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bau- und Betriebsvorschriften für das Kraftwerk Dallenwil 1 In  die  Wasserrechtsverleihung  für  das  Kraftwerk  Dallenwil  sind  die erforderlichen  Bau- und  Betriebsvorschriften  aufzunehmen,  namentlich über    das    Bauprojekt,    die    Fristen    für    den    Baubeginn    und    die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme von Strassen und Brücken,  die  Ablagerung  von  Aushubmaterial,  die  Wasserpolizei,  den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Änderung und  den  Unterhalt  der  Werkanlagen,  die  Haftung  für  deren  Bau  und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe. 2 Das   von   der   Kraftwerke   EngelbergerAa   AG   dem   Regierungsrat Nidwalden  vorgelegte  Bauprojekt,  die zugehörigen  Detailpläne  für  den Ausbau  des  Kraftwerkes  und  das  Bauprogramm  sind  von  ihm  dem Regierungsrat  von  Obwalden  zur  Stellungnahme  zu  unterbreiten.  Soweit dieser  Änderungen  oder  Anpassungen  für  die  im  Hoheitsgebiet  von Obwalden   zu   erstellenden   Anlagen   gestützt   auf   seine   kantonale Gesetzgebung  oder  die  Bundes gesetzgebung  verlangt,  sind  sie  vom Regierungsrat   des   Kantons   Nidwalden   anzuordnen.   Werden   vom Regierungsrat Obwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so    werden    sich    die    Regierungen    der beiden    Kantone    darüber verständigen. 3 Die  Kraftwerke  EngelbergerAa  AG  sind  in  der  Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb  des  Kraftwerkes  Dallenwil  innert  6 Jahren  zu  eröffnen,  gerechnet vom Inkrafttreten    der    Verleihung    an.    Wird    von    der    beliehenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gesellschaft  später  ein  Gesuch  um  Verlängerung  dieser  Fristen  gestellt, so  darf  es  vom  Regierungsrat  Nidwalden  erst  bewilligt  werden,  nachdem darüber   eine   Verständigung   mit   dem   Regierungsrat   von   Obw alden getroffen worden ist. 4 Werden   die   gemäss   Absatz 3   der   Kraftwerke   EngelbergerAa   AG auferlegten  Fristen  versäumt  oder  unterbricht  diese  den  Betrieb  des Kraftwerkes Dallenwil während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener  Frist  nicht  wieder  auf,  so  hat  der  Regierungsrat  des Kantons  Nidwalden  die  Wasserrechtsverleihung  als  verwirkt  zu  erklären. In  diesem  Falle  übernimmt  der  Kanton  Nidwalden  selbst  die  Erstellung bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Dallenwil. 5 In  bezug  auf  Projekte  für nachträgliche  Ergänzungen  oder  Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden   wollen,   sind   die   Bestimmungen   von   Absatz 2   sinngemäss anwendbar.  Ergeben  sich  aus  dem  Betrieb  des  Kraftwerkes  Dallenwil Schädigungen  oder  Gefährdungen  von  Menschen,  Sachen  oder  andern wichtigen  Rechtsgütern  auf  dem  Hoheitsgebiet  des  Kantons  Obwalden, so    hat    der    Regierungsrat    von    Nidwalden    auf    Begehren    des Regierungsrates von Obwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder  für  die  Dur chführung  der  erforderlichen  Unterhaltsarbeiten  und Ergänzungsanlagen  oder  für  die  Erstellung  derjenigen  Erneuerungen  zu sorgen,   die   durch   die   Entwicklung   der   Technik   unbedingt   gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 Die  vom  Kanton  Nidwalden mit  der  Aufsicht  über  den  Bau  und  die Kontrolle  der  Anlagen  des  Kraftwerkes  Dallenwil  betrauten  Behörden, Beamten,  Angestellten  und  Beauftragten  sind  berechtigt,  ihre  Aufsichts und  Kontroll funktionen  auch  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Obwalden auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Wasserzins 1 Die  Kraftwerke  EngelbergerAa  AG  sind  in  der  Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Werkes Dallenwil an für die gesamten  ausgenutzten  Wasserkräfte  einen  jährlichen  Wasserzins  von Fr. 9.45 für die Bruttopfer dekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten. Dieser  Wasserzinsansatz  bleibt  auch  dann  bestehen,  wenn  durch  eine Erhöhung  der  Ausbauwassermengen  oder  der  Erhöhung  der  Wasserfas sungskoten der Seitenbäche sich die Wassermengen ändern sollten. 2 Die  beliehene  Gesellschaft  ist  in  der  Wasserrechtsverleihung  ferner  zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen, a.  wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Betriebsjahre ein anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 später  eine  Neufestsetzung  der  nutzbaren  Wassermengen  erfolgt, vom nächstfolgenden Betriebsjahr an; b.  wenn  der  nach  Bundesrecht  zulässige  maximale  Wasserzins  erhöht und    entsprechend    der    Wasserzinsansatz    vom    Regierungsrat Nidwalden, nach vorheriger V erständigung mit dem Regierungsrat von Obwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an. 3 Der   Kanton   Nidwalden   erhebt   den   gesamten   Wasserzins   von   der beliehenen  Gesellschaft  und  überweist  dem  Kanton  Obwalden  den  auf ihn  entfallenden  Ant eil,  der  sich  nach  den  Brutto- PS  bestimmt,  die  aus den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Dallenwil 1 Der  Kanton  Nidwalden  kann  in  der  Wasserrechtsverleihung  sich  das Recht  des  vorzeitigen  Rückkaufes  des  Kraftwerkes  Dallenwil  spätestens auf  den  Ablauf  des  70. Jahres,  gerechnet  von  der  Betriebseröffnung  an, vorbehalten. 2 In  der  Wasserrechtsverleihung  ist  zu  bestimmen,  dass  das  Kraftwerk Dallenwil  mit  dem  Ablauf  der  Verleihungsdauer  am 31. Dezember  2041, mit dem Verzicht der beliehenen Gesellschaft oder mit der Verwirkung der Verleihung vorzeitig dem Kanton Nidwalden heimfällt. 3 Der     Kanton     Nidwalden     kann     in     die     Wasserrechtsverleihung Bestimmungen    über    die    Festlegung    der    Entschädigung    f ür    die elektrischen  Anlagen  und  die  dafür  dienenden  Grundstücke  bei  Heimfall oder   für   die   gesamten   Anlagen   und   Grundstücke   bei   Rückkauf aufnehmen;   solche   Bestimmungen   bedürfen   der   Zustimmung   des Regierungsrates von Obwalden nicht. 4 Bei  Rückkauf  oder  Heimf all  wird  das  Kraftwerk  Dallenwil  samt  allen Anlagen,  auch  jenen,  die  sich  auf  dem  Hoheitsgebiet  des  Kantons Obwalden befinden, ausschliessliches Eigentum des Kantons Nidwalden. Der   Kanton   Obwalden   verzichtet   ausdrücklich   auf   den   ihm   nach Bundesrecht zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils. 5 Nach  dem  Rückkauf  oder  Heimfall  des  Kraftwerkes  Dallenwil  an  den Kanton  Nidwalden  ist  dieser  gegenüber  dem  Kanton  Obwalden  zur Einhaltung    der    Bau- und    Betriebsvorschriften,    wie    sie    in    der Wasserrechts verleihung  an  die  Kraftwerke  EngelbergerAa  AG  enthalten waren, und zur Leistung des Wasserzinses für die Brutto- PS verpflichtet, die   aus   den   unter   der   Hoheit   des   Kantons   Obwalden   stehenden Gewässerstrecken  gewonnen  werden.  Die  Bestimmungen  der  Art. 3  und 4 sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6
                            Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches 1 Der  Kanton  Obwalden  räumt  dem  Kanton  Nidwalden  das  zeitlich  unbe- grenzte  und  ausschliessliche  Recht  ein,  die  Wasserkräfte  der  Gewässer des  Trübsees  und  des  Trübenbaches,  soweit  sie  unte r  seiner  Hoheit stehen,   auf   der   Gefällstufe   Trübsee- Engelberg   in   einem   Kraftwerk Trübsee  mit  Zentrale  in  Engelberg  auszunutzen.  Die  Gewässerstrecken, Gefällstufen,    Wasser mengen,    Ausbaugrössen    und    Bruttoleistungen ergeben  sich  aus  der  Tabelle,  die  als  Anhang  Nr. 2  diesem  Vertrag  als integrierender     Bestandteil     beigefügt     ist.     Mit     dem     Recht     zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung aller dafür erforderlichen technischen Anlagen. 2 Der   Kanton   Nidwalden   ist   er mächtigt,   die   ihm   gemäss   Absatz 1 eingeräumten   Rechte   (Wassernutzungsrecht   und   damit   verbundene Rechte  zur  Erstellung  und  zum  Unterhalt  der  technischen  Anlagen)  der Kraftwerke  EngelbergerAa  AG  zur  Ausübung  bis  zum  31. Dezember 2041  zu  überlassen.  Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  erteilt  der  Kanton Nidwalden der genannten Gesellschaft eine auf höchstens 80 Jahre, d.h. bis     31. Dezember     2041     begrenzte     Wasserrechtsverleihung     zur Ausnutzung   der   in   Absatz 1   aufgeführten,   unter   der   Hoheit   beider Kantone   stehenden,   s owie   der   nur   unter   seiner   Hoheit   stehenden Gewässerstrecken und zur Erstellung der erforderlichen Anlagen. 3 Der  Kanton  Nidwalden  erhebt  von  der  Kraftwerk  EngelbergerAa  AG eine  Verleihgebühr  von  Fr. 66 000. –,  von  der  Fr. 60 000. –  dem  Kanton Nidwalden  und  Fr. 6  000. –  dem  Kanton  Obwalden  zufallen.  Er  erhebt ferner Ver leihungskosten im Betrag von Fr. 10 000. –, die ihm zufallen. 4 Die  Kraftwerke  EngelbergerAa  AG  sind  in  der  Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Kraftwerkes Trübsee an für die  gesamten  ausgenutzten  Wasserkräfte  einen  jährlichen  Wasserzins von  Fr. 8.80  für  die  Bruttopferdekraft  an  den  Kanton  Nidwalden  zu entrichten. 5 Im  übrigen  sind  die  Art. 2  Abs. 3  sowie  Art. 3  bis  5  auf  die  Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 II. Einräumung von Wassernutzungsrechten von Nidwalden an Obwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Wassernutzungsrecht an der EngelbergerAa von Engelberg bis Obermatt sowie dem Arniund Trübenbach 1 Der   Kanton   Nidwalden   räumt   dem   Kanton   Obwalden   das   zeitlich unbegrenzte  und  ausschliessliche  Recht  ein,  die  Wasserkräfte  der  in Absatz 2 genannten Gewässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der  Gefällstufe  Engelberg- Obermatt  zum  Zwecke  der  Gewinnung  elektri scher Energie in einem ausgebauten K raftwerk Obermatt auszunutzen. 2 Gegenstand  des  Wassernutzungsrechts  sind  die  Gewässer  der  Engel bergerAa für die Gefällstufe Staubecken Engelberg bis zum projektierten Staubecken für das Kraftwerk Dallenwil, des Arnibaches von der Wasser fassung  bis  zur  Vereinigung  mit  dem  Wasser  des  Trübenbaches,  des Trübenbaches  von  der  Wasserfassung  bis  zur  Vereinigung  mit  dem Wasser   des   Arnibaches   (nach   Erstellung   des   in   Art. 6   genannten Trübseewerkes   zum   grössern   Teil   von   der   Kote   des   Staubeckens Engelberg  bis  zur  Kote  der  Vereinigung  mit  dem  Arnibach)  sowie  des Arniund  Trübenbaches  bis  zur  Vereinigung  mit  der  EngelbergerAa.  Im einzelnen     ergeben     sich     die     Gewässerstrecken,     Gefällstufen, Wassermengen,  Ausbaugrössen  und  Bruttoleistungen  aus  der  Tabelle, die   als   Anhang Nr. 3   diesem   Vertrag   als   integrierender   Bestandteil beigefügt ist. 3 Mit  dem  Recht  zur  Wasserkraftnutzung  der  angeführten  Gewässer  ist der Kanton Obwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller dafür erforderlichen  technischen  Anlagen,  insbesondere zu  Wasserfassungen an der EngelbergerAa sowie am Arniund Trübenbach und zur Ableitung in  das  Staubecken  Engelberg,  zur  Anlage  des  Druckstollens  und  der Druck leitung  vom  Staubecken  Engelberg  auf  der  östlichen  Talseite  bis Obermatt    sowie    zur    Rückleitung von    Obermatt    bis    zu    einem Zwischenwerk   und   von   dort   bis   zum   Staubecken   des   Kraftwerkes Dallenwil.     Der     Kanton     Obwalden     kann     die     Erhöhung     der Ausbauwassermengen   und   der   Wasserfassungs koten   des   Arniund Trübenbaches nach vorheriger Verständigung zwischen d en Regierungen der beiden Kantone vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 8
                            Wasserrechtsverleihung an die Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG 1 Der    Kanton    Obwalden    ist    ermächtigt,    die    ihm    gemäss    Art. 7 eingeräumten   Rechte   (Wassernutzungsrechte   und   damit   verbundene Rechte  zur  Er stellung  und  zum  Unterhalt  der  erforderlichen  technischen Anlagen)  der  Elektrizitätswerk  Luzern- Engelberg  AG  zur  Ausübung  bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. 2 Auf  Grund  der  ihm  gemäss  Absatz 1  zustehenden  Ermächtigung  und seiner eigenen Gewässerhohei t erteilt der Kanton Obwalden der Elektrizi tätswerk    Luzern- Engelberg    AG,    unter    Aufhebung    der    bisherigen Konzessio nen    vom    19. Juni    1901    mit    ihren    Abänderungen    vom 31. Mai/2. Juni  1905,  8. Juni  1914,  abgeändert  durch  Vereinbarung  vom 17./24. Oktober    1944,    betreffend    die    EngelbergerAa,    sowie    der vorläufigen    Konzession    vom    3. November    1949/12. Januar    1950 betreffend  den  Arniund  Trübenbach,  eine  neue,  auf  80 Jahre,  d.h.  bis zum    31. Dezember    2041    begrenzte    Wasserrechtsverleihung    zur Ausnutzung  der  in  Art. 7 Abs. 1  und  2  genannten,  unter  der  Hoheit  der beiden  Kantone  stehenden  und  der  nur  unter  seiner  Hoheit  stehenden Gewässerstrecken sowie der zum Vollausbau des bisherigen Kraftwerkes Obermatt erforderlichen Anlagen. 3 Die  vom  Kanton  Obwalden  der  Elektrizität swerk  Luzern- Engelberg  AG zu  erteilende  Wasserrechtsverleihung  hat  sich  an  die  Bestimmungen dieses  Vertrages  zu  halten.  Die  beiden  Kantone  verständigen  sich  über deren  Inhalt,  und  sie  darf  vom  Kanton  Obwalden  erst  erteilt  werden, nachdem  der  Regierungsrat  von  Nidwalden  dazu  seine  Zustimmung schriftlich erklärt hat. 4 Der     Kanton     Obwalden     kann     in     der     Wasserrechtsverleihung Bestimmungen  über  die  Beteiligung  des  Kantons  an  der  beliehenen Gesellschaft   sowie   über   die   Deckung   des   gesamten   Energie- und Leistungsbedarfes  der  Gemeinde  Engelberg  und  darüber  hinaus  des bisher  vom  Elektrizitätswerk  Engelberg  belieferten  Gebietes  aufstellen. Diese     Bestimmungen     über     die     Deckung     des     Energie- und Leistungsbedarfs bedürfen insoweit der Zustimmung des Regierungsrates von    Nidwalden,    als    die    Belieferung    von    Abnehmern    auf    dem Hoheitsgebiet von Nidwalden in Frage kommt. 5 Der  Kanton  Obwalden  erhebt  für  diese  neue  Wasserrechtsverleihung von  der  Elektrizitätswerk  Luzern- Engelberg  AG  eine  Verleihgebühr  von Fr. 275 000. –,   von   der   Fr. 2 00 000. –   dem   Kanton   Obwalden   und Fr. 75 000. –  dem  Kanton  Nidwalden  zufallen.  Der  Kanton  Obwalden erhebt     ferner     von     der     Elektrizitätswerk     Luzern- Engelberg     AG Verleihungskosten im Betrag von Fr. 30 000. –, die ihm zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 6 Auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttret ens  der  neuen  Wasserrechtsverleihung des  Kantons  Obwalden  hebt  der  Regierungsrat  des  Kantons  Nidwalden die Aa- Konzession vom 1. September 1945, abgeändert durch Entscheid des  Bundesrates  vom  29. Oktober  1946,  und  die  vorläufige  Konzession für  den  Arniund Trübenbach  vom  3. November  1949/12. Januar  1950 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Bau- und Betriebsvorschriften für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt 1 In  die  neue  Wasserrechtsverleihung  für  das  ausgebaute  Kraftwerk Obermatt  sind  die  erforderlichen  Bau- und  Betriebsvorschriften  aufzu- nehmen,  namentlich  über  das  Bauprojekt,  die  Fristen  für  den  Baubeginn und  die  Betriebseröffnung,  den  Ersatz  für  die  Inanspruchnahme  der Strassen   und   Brücken,   die   Ablagerung   von   Aushubmaterial,   die Wasserpolizei,   den   Naturschutz   und   den   Schutz   der   F ischerei,   die Bauaufsicht,  die  Änderung  und  den  Unterhalt  der  Werkanlagen,  die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe. 2 Das  von  der  Elektrizitätswerk  Luzern- Engelberg  AG  dem  Regierungsrat Obwalden  vorgelegte  Bauprojekt,  die  zugehörigen  Detailpläne  für  den Ausbau  des  Kraftwerkes  und  das  Bauprogramm  sind  von  ihm  dem Regierungsrat  von  Nidwalden  zur  Stellungnahme  zu  unterbreiten.  Soweit dieser  Änderungen  oder  Anpassungen  für  die  im  Hoheitsgebiet von Nidwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetz gebung    oder    die    Bundesgesetzgebung    verlangt,    sind    sie    vom Regierungsrat    des    Kantons    Obwalden    anzuordnen.    Werden    vom Regierungsrat Nidwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so    werden    sich    die    Regierungen    der    beiden    Kantone    darüber verständigen. 3 Die  Elektrizitätswerk  Luzern- Engelberg  AG  ist  in  der  Wasserrechts verleihung    zu    verpflichten,    die    Bauarbeiten    innert    drei    Jahren aufzunehmen  und  den  Betrieb  des  ausgebauten  Kraftwerkes  Obermatt innert   sechs   Jahren   zu   eröffnen,   gerechnet   vom   Inkrafttreten   der Verleihung  an.  Wird  von  der  beliehenen  Gesellschaft  später  ein  Gesuch um  Verlängerung  dieser  Fristen  gestellt,  so  darf  es  vom  Regierungsrat von    Obwalden    erst    bewilligt    werden,    nachdem    darüber    eine Verständigung  mit  dem  Regierungsrat  von  Nidwalden  getroffen  worden ist. 4 Werden  die  gemäss  Absatz 3  der  Elektrizitätswerk  Luzern- Engelberg AG  auferlegten  Fristen  versäumt  oder  unterbricht  diese  den  Betrieb  des Kraftwerkes Obermatt währ end zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener  Frist  nicht  wieder  auf,  so  hat  der  Regierungsrat  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Kantons  Obwalden  die  Wasserrechtsverleihung  als  verwirkt  zu  erklären. In  diesem  Falle  übernimmt  der  Kanton  Obwalden  selbst  den  Vollausbau bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Obermatt. 5 In  bezug  auf  Projekte  für  nachträgliche  Ergänzungen  oder  Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden   wollen,   sind   die   Bestimmungen   von   Absatz 2   sinngemäss anwendbar. E rgeben sich aus dem Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern  wichtigen  Rechtsgütern  auf  dem  Hoheitsgebiet  des  Kantons Nidwalden,  so  hat  der  Regierungsrat  von  Obwalden  auf  Begehren  des Regi erungsrates von Nidwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder  für  die  Durchführung  der  erforderlichen  Unterhaltsarbeiten  und Ergänzungsanlagen  oder  für  die  Erstellung  derjeniger  Erneuerungen  zu sorgen,   die   durch   die   Entwicklung   der   Technik   unbedingt   gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 Die  vom  Kanton  Obwalden  mit  der  Aufsicht  über  den  Bau  und  die Kontrolle  der  Anlagen  des  Kraftwerkes  Obermatt  betrauten  Behörden, Beamten,  Angestellten  und  Beauftragten  sind  berechtigt,  ihre  Aufsicht s- und  Kontrollfunktionen  auch  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Nidwalden auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Wasserzins 1 Die  Elektrizitätswerk  Luzern- Engelberg  AG  ist  in  der  Wasserrechtsver leihung  zu  verpflichten,  für  die  Zeit  vom  Inkrafttreten  der  neuen  Wasser rechtsverleihung  bis  zur  Betriebseröffnung  des  ausgebauten  Kraftwerkes Obermatt    den    Wasserzins    entsprechend    den    Bestimmungen    der bisherigen  Konzessionen  an  die  Kantone  Obwalden  und  Nidwalden  zu entrichten. 2 Die  beliehene  Gesellschaft  ist  in  der  Wasserrechtsverleihung  w eiter  zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des voll ausgebauten Kraftwerkes Obermatt   an   für   die   gesamten   ausgenützten   Wasserkräfte   einen jährlichen  Wasserzins  von  Fr. 9.25  für  die  Bruttopferdekraft  an  den Kanton  Obwalden  zu  entrichten.  Dieser  Wasserz insansatz  bleibt  auch dann  bestehen,  wenn  durch  eine  Erhöhung  der  Ausbauwassermengen oder  Erhöhung  der  Wasserfassungskoten  des  Arniund  Trübenbaches sich die Wassermengen ändern sollten. 3 Die  beliehene  Gesellschaft  ist  in  der  Wasserrechtsverleihung  ferner  zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen, a.  wenn   sich   aus   den   Wassermessungen   der   ersten   10 Jahre   ein anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 später  eine  Neufestsetzung  der  nutzbaren  Wassermengen  erf olgt, vom nächst folgenden Betriebsjahr an; b.  wenn der nach Bundesrecht zulässige Maximalwasserzins erhöht und entsprechend  der  Wasserzinsansatz  vom  Regierungsrat  Obwalden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden, heraufgesetzt w ird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an. 4 Der   Kanton   Obwalden   erhebt   den   gesamten   Wasserzins   von   der beliehenen  Gesellschaft  und  überweist  dem  Kanton  Nidwalden  den  auf ihn  entfallenden  Anteil,  der  sich  nach  den  Brutto- PS  bestimmt,  die  aus den unter sei ner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Obermatt 1 Der  Kanton  Obwalden  kann  in  der  neuen  Wasserrechtsverleihung  sich das   Recht   des   vorzeitigen   Rückkaufs   des   Kraftwerkes   Obermatt spätestens    auf    den    Ablauf    des    70. Jahres,    gerechnet    von    der Betriebseröffnung an, vorbehalten. 2 In  der  Wasserrechtsverleihung  ist  zu  bestimmen,  dass  das  Kraftwerk Obermatt  mit  dem  Ablauf  der  Verleihungsdauer  am  31. Dezember  2041, mit  dem  Verzicht  der  beliehenen  Gesellscha ft,  oder  mit  der  Verwirkung der Verleihung vorzeitig dem Kanton Obwalden heimfällt. 3 Der     Kanton     Obwalden     kann     in     die     Wasserrechtsverleihung Bestimmungen    über    die    Festlegung    der    Entschädigung    für    die elektrischen  Anlagen  und  die  dafür  dienenden  Grundstücke bei  Heimfall oder   für   die   gesamten   Anlagen   und   Grundstücke   bei   Rückkauf aufnehmen;   solche   Bestimmungen   bedürfen   der   Zustimmung   des Regierungsrates von Nidwalden nicht. 4 Bei  Rückkauf  oder  Heimfall  wird  das  Kraftwerk  Obermatt  samt  allen Anlagen,  auch  jenen,  die  sich  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Nidwalden befinden,   ausschliessliches   Eigentum   des   Kantons   Obwalden.   Der Kanton Nidwalden verzichtet ausdrücklich auf den ihm nach Bundesrecht zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils. 5 Nach  dem  Rückkauf  oder  Heim fall  des  Kraftwerkes  Obermatt  an  den Kanton  Obwalden  ist  dieser  gegenüber  dem  Kanton  Nidwalden  zur Einhaltung  der  Bau- und  Betriebsvorschriften,  wie  sie  in  der  Wasser rechtsverleihung  an  die  Elektrizitätswerk  LuzernEngelberg  AG  enthalten waren,   sowie   zur   Leistung   des   Wasserzinses   für   die   Brutto- PS verpflichtet,   die   aus   den   unter   der   Hoheit   des   Kantons   Nidwalden stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden. Die Bestimmungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            9 und 10 sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 III. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Anwe ndbarkeit der Gesetzgebung 1 Auf  die  Einräumung  der  Wassernutzungsrechte,  welche  die  beiden Kantone  gemäss  Art. 1,  6  und  7  gegenseitig  vornehmen,  sind,  soweit dieser   Vertrag   nichts   anderes   bestimmt,   die   Bestimmungen   des Bundesgesetzes   über   die   Nutzbarmachung   der   Wasserkräfte   vom 22. Dezember 1916, abge ändert durch Bundesgesetz vom 20. Juni 1952, anwendbar.  Zwingende  Bestimmungen  der  künftigen  eidgenössischen Gesetzgebung   über   die   Nutzbarmachung   der   Wasserkräfte   bleiben vorbehalten. 2 Auf   das   zwischen   dem   K anton   Nidwalden   und   der   Kraftwerke EngelbergerAa    AG    durch    die    in    Art. 2    bis    6    vorgesehene Wasserrechtsverleihung      entstehende      Rechtsverhältnis      ist      die Gesetzgebung  des  Kantons  Nidwalden  über  die  Nutzbarmachung  der Wasserkräfte  anwendbar.  Auf  das  zwischen  dem  Kanton  Obwalden  und der  Elektrizitätswerk  LuzernEngelberg  AG  durch  die  in  Art. 8  bis  11 vorgesehene Wasserrechtsverleihung begründete Rechtsverhältnis findet die Gesetzgebung des Kantons Obwalden über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Anwendung. 3 Di e  Gesetzgebung  der  Kantone  Obwalden  und  Nidwalden  über  die Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  ist  auf  das  durch  diesen  Vertrag zwischen  den  beiden  Kantonen  begründete  Rechtsverhältnis  nicht  an- wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Schiedskommission 1 Können  sich  die  Regierungen  der  beiden  Kantone  in  den  in  Art. 1 Abs. 3,  Art. 2  Abs. 3,  Art. 3  Abs. 2,  Art. 4  Abs. 2  Bst. b,  Art. 7  Abs. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            8  Abs. 3,  Art. 9  Abs. 2,  Art. 10  Abs. 3  Bst. b  vorgesehenen  Fällen nicht   verständigen,   so   entscheidet   über   die   streitigen   Fragen   eine Schieds kommission.      Die      Kantone      können      gemeinsam      der Schiedskommission    auch    die    Entscheidung    anderer    Differenzen übertragen. 2 Die  Regierungen  der  beiden  Kantone  können  eine  ständige  Schieds kommission  oder  eine  besondere  Schiedskommission  für  einzelne  Fälle einsetzen. Die Regierung jedes Kantons bezeichnet ein Mitglied der Kom mission, und diese wählen gemeinsam einen Unparteiischen als Obmann. Können  sie  sich  über  dessen  Person  nicht  verständigen,  so  wird  er  vom Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 3 Die Schiedskommission bestimmt selbst ihren Sitz und die anwendbaren Verfahrensvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Anpassung oder Auflösung des Vertrages 1 Verändern  sich  während  der  Dauer  des  Vertrages  die  Umstände  so wesentlich, dass dessen vollständige Durchführung nicht mehr möglich ist oder ausserordentlich erschwert wird, so hat jeder Kanton das Recht, die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verlangen. Können  sich  die  beiden  Kantone  über  eine  solche  Anpassung  nicht verständigen,  so  entscheidet  darüber  die  Schiedskommission;  Art. 13 Absätze 2 und 3 sind anwendbar. 2 Verändern  sich  während  der  Dauer  des  Vertrages  die  Umstände  in einem   solchen   Masse,   dass   einem   Kanton   die   Fortsetzung   des Vertragsver hältnisses  nach  Treu  und  Glauben  nicht  mehr  zugemut et werden  kann,  so  hat  er  das  Recht,  die  Auflösung  des  Vertrages  zu verlangen.   Stimmt   der   andere   Kanton   der   Auflösung   nicht   zu,   so entscheidet  darüber  gemäss  Art. 15  das  Bundesgericht.  Die  Auflösung wird erst wirksam mit dem rechtskräftigen Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Rechtsstreitigkeiten Sollten  aus  diesem  Vertrag  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  den  beiden Kantonen entstehen, so sind diese vom Bundesgericht als einzige Instanz nach  Massgabe  der  bundesrechtlichen  Vorschriften  über  die  Beurteilung staatsrechtlicher  Streit igkeiten  zwischen  Kantonen  (Art. 83  Bst. b  des Bundesgesetzes   über   die   Organisation   der   Bundesrechtspflege   vom 16. Dezember 1943 5 ) zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Ausfertigung, Inkrafttreten und Genehmigung des Vertrages 1 Dieser  Vertrag  wird  doppelt  ausgefertigt und  je  in  einem  Exemplar  den Regierungen von Obwalden und Nidwalden ausgehändigt. 2 Der  Vertrag  wird  innert  zwei  Monaten  vom  Regierungsrat  Obwalden dem  Kantonsrat  und  vom  Regierungsrat  Nidwalden  dem  Landrat  zur Beschluss fassung vorgelegt und tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die von ihnen gefassten zustimmenden Beschlüsse in Kraft. 3 Stimmt  der  Kantonsrat  von  Obwalden  oder  der  Landrat  von  Nidwalden innert sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages demselben nicht zu, so verliert er seine Gül tigkeit. 5 SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 4 Auf  Grund  der  zustimmenden  Beschlüsse  des  Kantonsrates  von  Ob- walden 6 und des Landrates von Nidwalden 7 unterbreiten die Regierungen der beiden Kantone den Vertrag gemeinsam dem Bundesrat zur Einsicht und Genehmigung. 6 Vom Kantonsrat Obwalden genehmigt am 30. Mai 1959 7 Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 30. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Anhang 1 zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und dem  Kanton  Unterwalden  nid  dem  Wald  vom  22./27. April  1959  (Art. 1 Abs. 2). 8 Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Dallenwil vor dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü. M. untere m ü. M. Nutzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m /s NW OW 1. Chaltibach OW 660,5 643 17,5 0,062 1 4 NW 643 638 1 5 0,6 0,062 4 2. Eugenibach OW 665 643 22 0,166 49 NW 643 638 1 5 0,166 11 3. Engelbergeraa NW 659,5 650 9,5 6,522 826 NW u. OW 650 645 5 6,522 217,5 217,5 NW 645 638 1 7 6,522 609 inkl. Cha lti und NW 638 629 9 6,750 810 Eugenibach NW u. OW 629 613 16 6,750 720 720 OW 613 607,5 5,5 12,0 6,750 495 NW 607,5 599 8,5 6,750 765 OW 599 592 2 7 6,750 630 inkl. Lutersee- bach OW 592 587 3 5 6,844 456 in kl. Gerbi und OW 587 570 17 6,888 1 561 Trüeblenbach NW u. OW 570 555 4 15 6,888 689 689 inkl. Gerlibach NW 555 535 5 20 6,923 1 846 inkl. Fallenbach NW 535 505,5 29,5 6,977 2 744 4. Luterseebach NW 672 592 2 80 0,094 10 0 5. Gerbi und Trüeblenbach Gerbibach NW 677 657 6 20 0,6 0,022 6 Trüeblenbach NW u. OW 738 657 6 81 0,022 12 12 Gerbiund Trüeblenbach NW u. OW 657 587 3 70 0,044 20,5 20,5 6. Gerlibach NW 673 555 4 118 0, 3 0,035 55 7. Fallenbach NW 685 535 5 150 0,4 0,054 108 8. Steinibach NW 668 492 7 176 0,6 0,157 368 Total 12 7,134 9 911 4 864 Zusammen 14 775 8 OGS 1962, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 1 Kote Einmündung Chaltiund Eugenibach in die Aa 2 Kote Einmündung Luterseebach in die Aa 3 Kote Einmündung Gerbiund Trüeblenbach in die Aa 4 Kote Einmündung Gerlibach in die Aa 5 Kote Einmündung Fallenbach in die Aa 6 Zusammenfluss Gerbiund Trüeblenbach 7 Einmündung Steinibach in die Aa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Tabelle der Gewässer strecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Dallenwil nach dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nu tzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m 3 /s NW OW 1. Chaltibach OW 660,5 643 17,5 0,062 14 NW 643 638 1 5 0,6 0,062 4 2. Eugenibach OW 665 643 22 0,166 49 NW 643 638 1 5 0,166 11 3. Engelbergeraa NW 659, 5 650 9,5 6,554 830 NW u. OW 650 645 5 6,554 218,5 218,5 NW 645 638 1 7 6,554 612 inkl. Chalti u. NW 638 629 9 6,782 814 Eugenibach NW u. OW 629 613 16 6,782 724 724 OW 613 607,5 5,5 12,0 6,782 497 NW 607,5 599 8,5 6,782 768 OW 599 592 2 7 6,782 633 inkl. Lutersee- bach OW 592 587 3 5 6,876 458 inkl. Gerbi u. OW 587 570 17 6,920 1568 Trüeblenbach NW u. OW 570 555 4 15 6,920 692 692 inkl. Gerliba ch NW 555 535 5 20 6,955 1855 inkl. Fallenbach NW 535 505,5 29,5 7,009 2757 4. Luterseebach NW 672 592 2 80 0,094 100 5. Gerbi und Trüeblenbach Gerbibach NW 677 657 6 20 0,6 0,022 6 Trüeblenbach NW u. OW 738 6 57 6 81 0,022 12 12 Gerbiund Trüeblenbach NW u. OW 657 587 3 70 0,044 20,5 20,5 6. Gerlibach NW 673 555 4 118 0,3 0,035 55 7. Fallenbach NW 685 535 5 150 0,4 0,054 108 8. Steinibach NW 668 492 7 176 0,6 0,157 368 Total 12 7,166 9955 4886 Zusammen 14 841 1 Kote Einmündung Chaltiund Eugenibach in die Aa 2 Kote Einmündung Luterseebach in die Aa 3 Kote Einmündung Gerbiund Trüeblenbach in die Aa 4 Kote Einmündung Gerlibach in die Aa 5 Kote Einmündung Fallenbach in die Aa 6 Zusammenfluss Gerbiund Trüeblenbach 7 Einmündung Steinibach in die Aa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Anmerkung: Diese  Tabelle  beruht  auf  einem  nutzbaren  Stauinhalt  des  Trübsees  von 1 000 000  m 3 .  Sofern  dieser  bei  der  Bauausführung grösser  oder  kleiner gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Anhang 2 zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und dem  Kanton  Unterwalden  nid  dem  Wald  vom  22./27. April  1959  (Art. 6 Abs. 1). Tabelle der Gewässerstrecken, G efällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m 3 /s NW OW Trübenbach NW 1766 1125 641 0,350 2 991 NW u. OW 1125 1044,8 1 80,2 0,55 0,350 187 187 NW u. OW 1044,8 991,8 2 53,0 0,350 123,5 123,5 Total 0,55 0,350 3 301,5 310,5 Zusammen 3 612 1 Kote Wasserfassung Trübenbach für Kraftwerk Obermatt 2 Kote Staubecken Engelberg Anmerkung: Diese  Tabelle  beruht  auf  einem  nutzbaren  Stauinhalt  des  Trübsees  von 1 000 000  m 3 .  Sofern  dieser  bei  der  Bauausführung  grösser  oder  kleiner gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Anhang 3 zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und dem  Kanton  Unterwalden  nid  dem  Wald  vom  22./27. April  1959  (Art. 7 Abs. 2). Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Obermatt vor dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m 3 /s NW OW Arnibach NW 1 107,2 975 1 132,2 0,210 370 Trübenbach NW u. OW 1044,8 991,8 2 53,0 0,420 148,5 148,5 NW u. OW 991,8 975 16,8 0,420 47 47 Arnibach und Trübenbach NW u. OW 975 817 3 158,0 11,0 0,630 663,5 663,5 Engelbergeraa OW 991,8 8 17 3 174,8 5,068 11 812 inkl. Arni und NW u. OW 817 662,5 154,5 5,698 5 869 5 869 Trübenbach NW 662,5 659,5 4 3,0 5,698 228 Total 11,0 5,698 7 326 18 540 Zusammen 25 866 1 Kote Zusammenfluss Arniund Trübe nbach 2 Kote Staubecken Engelberg 3 Kote Zusammenfluss Trübenbach und Engelbergeraa 4 Kote Staubecken Obermatt des Kraftwerkes Dallenwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Obermatt nach dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m 3 /s NW OW Arnibach NW 1107,2 975 1 132, 2 0,210 370 Trübenbach NW u. OW 1044,8 991,8 2 53,0 0,102 36 36 NW u. OW 991,8 975 1 16,8 0,452 50,5 50,5 Arnibach und Trübenbach NW u. OW 975 817 3 158,0 11,0 0,662 697,5 697,5 Engelbergeraa OW 991,8 817 3 1 74,8 5,068 11 812 inkl. Arni und NW u. OW 817 662,5 154,5 5,730 5 902 5 902 Trübenbach NW 662,5 659,5 4 3,0 5,730 229 Total 11,0 5,730 7 285 18 498 Zusammen 25 783 1 Kote Zusammenfluss Arniund Trübenbach 2 Kote Staubecken Engelberg 3 Kote Zusammenfluss Trübenbach und Engelbergeraa 4 Kote Staubecken Obermatt des Kraftwerkes Dallenwil Anmerkung: Diese  Tabelle  beruht  auf  einem  nutzbaren  Stauinhalt  des  Trübsees  von 1 000 000  m 3 .  Sofern  dieser  bei  der  Bauausführung  grösser  oder  kleiner gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.