Vereinbarung über den Vollzug der Dünger-Verordnung --> 816.261
                            über den Vollzug der Dünger-Verordnung vom 25. Juni 2002 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in  Ausführung  der  Verordnung  über  das  Inverkehrbringen  von  Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 2 , gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes (StVG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Juni 1997 3 , vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Aufgabenübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Laboratorium   der   Urkantone   übernimmt   die   Marktüberwachung gemäss  Art.  29  Abs.  2  der  Verordnung  über  das  Inverkehrbringen  von Düngern 4 im  Kanton  Obwalden  in  Ergänzung  zu  seinen  Aufgaben  im Rahmen des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen des Konkordats 5 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Finanzierung Die  aus  der  Marktüberwachung  entstehenden  Direktkosten  werden  vom Laboratorium der Urkantone den Anbieterinnen oder Anbietern belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  gilt  solange,  bis  sie  von  einem  Vertragspartner  unter  Einhaltung  einer Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  gekündigt wird.   Im   gegenseitigen   Einvernehmen   kann   die   Vereinbarung   jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nicht im Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 916.171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 130.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 916.171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB 816.2