Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
                            über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 5. Juli 1937 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, nach  Kenntnisnahme  vom  Text  der  Vereinbarung  zwischen  den  Kantonen Aargau,  Baselland,  Baselstadt,  Luzern,  Solothurn,  St.  Gallen,  Zürich  und Zug  betreffend  die  gemeinsame  Durchführung  von  Lotterien  vom  26.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937, der seither noch weitere Kantone beigetreten sind, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   der   Interkantonalen   Vereinbarung betreffend  die  gemeinsame  Durchführung  von  Lotterien 2 beizutreten  sowie auch künftigen Abänderungen der Vereinbarung zuzustimmen 3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Veröffentlicht  durch  Aufnahme  in  die  elektronische  Gesetzesdatenbank  (Art.  3  Bst.  b des Bereinigungsgesetzes vom 30. November 2000 (ABl 2000, 1371)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     975.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  hat  der  Änderung  vom  4.  September  1976  am  15.  Februar  1977 und der Änderung vom 3. Februar 1984 am 12. März 1984 zugestimmt