Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten
                            Verordnung  über Pflegebeiträge in Schutzgebieten  *  (PSchV)  vom 29. November 2005 (Stand 1. Oktober 2014)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt   auf   Art.  64   der   Kantonsverfassung,   in   Ausführung   von   Art.  28  des  Gesetzes vom 4.  Februar 2004  über den Natur- und Landschafts  -  schutz (Naturschutzgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Gegenstand  1  Diese   Verordnung   regelt   die   Abgeltung   von   Schutzmassnahmen   ge  -  mäss Art. 28 des Naturschutzgesetzes  2  )  .  2  Sie ist anwendbar bei Schutzmassnahmen für Naturobjekte von natio  -  naler, regionaler und lokaler Bedeutung.  3  Abweichende     Bestimmungen     und     vertragliche     Regelungen     der  Gemeinden betreffend Naturobjekte von lokaler Bedeutung bleiben vor  -  behalten.  §  2  Grundlagen für Beiträge  1  Beiträge werden gestützt auf Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Na  -  turschutzgesetzes   oder   Vereinbarungen   gemäss   Art.   12   des   Natur  -  schutzgesetzes ausbezahlt.  2  Können keine Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Naturschutzgeset  -  zes abgeschlossen werden, verfügt bei Objekten von nationaler oder re  -  gionaler Bedeutung  die  zuständige Direktion  beziehungsweise  bei  Ob  -  jekten   von   lokaler   Bedeutung   das   zuständige   kommunale   Organ   die  Einzelheiten von Schutz und Unterhalt.  1)  NG 331.1  2)  NG 331.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge  §  3  *  Grundsatz  1  Die  Beiträge  setzen  sich  zusammen aus  einem Sockelbeitrag  für die  Pflege gemäss §  4 und  kantonalen beziehungsweise  kommunalen Zu  -  satzbeiträgen gemäss §  5.  §  4  *  Sockelbeitrag  1  Der Sockelbeitrag besteht aus Qualitätsbeiträgen des Bundes gemäss  Anhang  7 Ziff.  3.1 der Direktzahlungsverordnung (DZV)  3  )   für Flächen ge  -  mäss Art.  55 Abs.  1 lit.  a, b, c, d, e und o DZV.  2  Wenn kein Sockelbeitrag des Bundes beansprucht werden kann, wer  -  den kantonale beziehungsweise kommunale Beiträge ausgerichtet. Die  -  se betragen für die Pflege von: (Fr./ha und Jahr)  1.  extensiv genutzten Wiesen und Streueflächen:  2'500.−  2.  extensiv genutzten Weiden und Waldweiden:  150.−  3.  wenig intensiv genutzten Wiesen:  1'450.−  3  Für extensiv genutzte Wiesen und extensiv genutzte Weiden im Söm  -  merungsgebiet richtet der  Kanton  zusätzlich  zu  den  Qualitätsbeiträgen  gemäss DZV einen Sockelbeitrag gemäss Abs.  2 aus.  §  5  *  Zusatzbeiträge  1  Zusatzbeiträge werden ausbezahlt: (Fr./ha und Jahr)  1.  für Bewirtschaftungserschwernisse wie:  a)  Verzicht auf Mähaufbereitung, vermehrte Handarbeit, diffe  -  renzierte   Schnitttermine,   schonende   Mahd,   schonende  oder erschwerte Aufbereitung, erschwerter Abtransport des  Mähguts:  aa)  mittlere Erschwernisse (bis ein Viertel der Flä  -  che ist betroffen):  200.–  ab)  starke   Erschwernisse   (bis   die   Hälfte   der   Flä  -  che ist betroffen):  500.−  ac)  sehr starke Erschwernisse (mehr als die Hälfte  der Fläche ist betroffen):  1'000.−  b)  Kleinparzellen mit abgelegener Lage zum Hof:  100.− bis  200.−  c)  Zugang oder Zufahrt erschwert:  100.− bis 400.−  3)  SR 910.13  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für ausserordentliche Pflegeeingriffe: Die vereinbarten Pflegeein  -  griffe wie das Entbuschen, Zäunen und dergleichen, welche über  das   übliche   Mass   hinausgehen,   werden   gemäss   Aufwand   und  nach den Tarifen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-  Tänikon (ART) entschädigt.  2  Keine Zusatzbeiträge gemäss Abs.  1 Ziff.  1 werden ausbezahlt:  1.  für Flächen in der Talzone;  2.  für wenig intensiv genutzte Wiesen.  §  6  *  Abgeltung von Mindererträgen  1  Muss die aktuelle, standortgerechte Nutzung extensiviert werden (z.B.  in   Pufferzonen),   können   die   Mindererträge   aufgrund   der  effektiven   Er  -  tragsdifferenz (Deckungsbeiträge) während 20 Jahren im Maximum mit  Fr.  1'700.− je ha und Jahr abgegolten werden.  §  7  Definition des Nutzungstyps  1  Mit   Ausnahme   der   Flächen   gemäss   §   6   sind   für   die   Festlegung   des  Nutzungstyps   die   bisherige,   langjährige   Bewirtschaftung   und   der   Wie  -  sentyp der Detailkartierung massgebend.  §  8  Bewirtschaftung und Pflege  1  Die   Einzelheiten   der   Bewirtschaftung   und   Pflege   werden   vertraglich  oder durch Verfügung gemäss § 2 festgelegt. Dabei sind insbesondere  der früheste Schnittzeitpunkt der ersten Nutzung sowie der Turnus zum  Mähen von Wiesen und Streueflächen festzulegen.  *  2  Wird nichts anderes festgelegt, gilt für die Bewirtschaftung:  1.  das Schnittgut muss abgeführt werden;  2.  auf   extensiv   genutzten   Wiesen   dürfen   keine   Dünger   und   Pflan  -  zenbehandlungsmittel ausgebracht und keine Herbstweide durch  -  geführt werden;  3.  auf  wenig  intensiv   genutzten  Wiesen   sind  die  beschränkte  Dün  -  gung mit hofeigenem Mist sowie eine Herbstweide ab September  erlaubt.  3  Die   Bewirtschaftungsbestimmungen   aus   Vernetzungsprojekten   ge  -  mäss DZV  4  )   gelten auch für Naturschutzflächen. Sind für Naturschutzflä  -  chen   innerhalb   von   Vernetzungsprojekten   Bestimmungen   notwendig,  die   von   den   Bestimmungen   für   die   übrigen   Massnahmen-Flächen   ab  -  weichen, so ist dies in den Vernetzungsprojekten zu berücksichtigen.  *  4)  SR 910.13  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren  §  9  Vertragsdauer  1  Die Pflegevereinbarung wird auf eine Dauer von sechs Jahren, bezie  -  hungsweise für den Rest der Geltungsdauer eines allfälligen Pachtver  -  trages   abgeschlossen.  Die   Vereinbarung   kann   auf  Ende  der  Vertrags  -  dauer  mit   einer  Frist   von   einem   halben   Jahr  schriftlich   gekündigt   wer  -  den. Ohne Kündigung erneuert sich die Vereinbarung jeweils um sechs  Jahre.  §  10  Meldungen  1  Auf Verlangen melden die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der  Fachstelle   für   Natur-   und   Landschaftsschutz   beziehungsweise   dem  kommunalen   Organ   bis   zum   31.  Oktober   die   Erfüllung   der   vertraglich  vereinbarten Arbeiten.  2  Arbeiten,   die   nicht   ausgeführt   werden   konnten,   sind   bis   spätestens  31.  Oktober   zu   melden.   Arbeiten,   die   später   vorgenommen   werden,  können bis Ende Jahr nachgemeldet werden. Die Auszahlung der Bei  -  träge erfolgt im Folgejahr.  3  Bewirtschafterinnen   und   Bewirtschafter   melden   Veränderungen   im  Pflanzenbestand sowie weitere besondere Beobachtungen.  §  11  Abrechnung  1  Das   Amt   für   Landwirtschaft   beziehungsweise   das   kommunale   Organ  erstellt die jährliche Abrechnung der Zusatzbeiträge und zahlt die Beiträ  -  ge aus.  2  Die Abrechnungen sind an die Fachstelle für Natur- und Landschafts  -  schutz   weiter   zu   leiten.   Diese   macht   beim   Bundesamt   für   Umwelt   die  Bundesbeiträge geltend.  §  12  Kontrolle  1  Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kontrolliert in Zusam  -  menarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft die Einhaltung der Vereinba  -  rungen in den kantonal geschützten Gebieten. Die Kontrolle ist mit den  anderen Kontrollen in der Landwirtschaft zu koordinieren.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13  Aufhebung oder Abänderung  1  Die   für   den   Abschluss   der   Pflegevereinbarung   zuständige   Instanz  kann   diese   auflösen   oder   ändern,   wenn   die   Vertragsbestimmungen  nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen zur Beitrags  -  ausrichtung nicht mehr gegeben sind oder sich verändert haben.  2  Sie passt in Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschaf  -  ter die Schutzvereinbarungen den Verhältnissen an, wenn sich trotz Ein  -  haltung   der   bisherigen   Bestimmungen   der   Pflanzenbestand   ungünstig  verändert.  §  14  Übertragung von Gemeindeaufgaben  1  Die Gemeinden können den Kanton im Rahmen von Leistungsaufträ  -  gen mit der Erfüllung ihrer Aufgaben beim Vollzug der Pflegevereinba  -  rungen betrauen.  4 Übergangs- und Schlussbestimmungen  *  §  15  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Das   Reglement   vom   20.  Juni   1995   über  Pflegebeiträge   in   Schutzge  -  bieten von nationaler und kantonaler Bedeutung  5  )   wird aufgehoben.  §  15a  *  Übergangsbestimmungen für die Änderung vom  9.  September 2008  1  Verträge oder Vereinbarungen gemäss §  2, die vor der Änderung vom  9.  September   2008  abgeschlossen   wurden,   sind   in   Absprache   mit   der  Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter rückwirkend auf den 1.  Januar  2008 den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.  2  Ist  die  Bewirtschafterin  oder der Bewirtschafter nicht bereit,  den Ver  -  trag oder die Vereinbarung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen  anzupassen, gilt bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer die bis  -  herige Regelung.  3  Verträge   und   Vereinbarungen,   die   nach   Abs.  2   nicht   angepasst   wer  -  den,   sind   innert   Frist   zu   kündigen   und  nach   Ablauf   der  Vertragsdauer  unter Beachtung der geänderten gesetzlichen Bestimmungen neu abzu  -  schliessen.  5)  A 1995, 1145  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2006 in Kraft.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.11.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  A 2005, 1862  09.09.2008  01.01.2008  § 3  totalrevidiert  A 2008, 1841  09.09.2008  01.01.2008  § 4  totalrevidiert  A 2008, 1841  09.09.2008  01.01.2008  § 5  totalrevidiert  A 2008, 1841  09.09.2008  01.01.2008  § 6  totalrevidiert  A 2008, 1841  09.09.2008  01.01.2008  § 8 Abs. 3  geändert  A 2008, 1841  09.09.2008  01.01.2008  Titel 4  geändert  A 2008, 1841  09.09.2008  01.01.2008  § 15a  eingefügt  A 2008, 1841  09.09.2014  01.10.2014  Erlasstitel  geändert  A 2014, 1579  09.09.2014  01.10.2014  § 3  totalrevidiert  A 2014, 1579  09.09.2014  01.10.2014  § 4  totalrevidiert  A 2014, 1579  09.09.2014  01.10.2014  § 5  totalrevidiert  A 2014, 1579  09.09.2014  01.10.2014  § 6  totalrevidiert  A 2014, 1579  09.09.2014  01.10.2014  § 8 Abs. 1  geändert  A 2014, 1579  09.09.2014  01.10.2014  § 8 Abs. 3  geändert  A 2014, 1579  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.11.2005  01.01.2006  Erstfassung  A 2005, 1862  Erlasstitel  09.09.2014  01.10.2014  geändert  A 2014, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 09.09.2008
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2008, 1841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 09.09.2014
                            01.10.2014  totalrevidiert  A 2014, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 09.09.2008
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2008, 1841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 09.09.2014
                            01.10.2014  totalrevidiert  A 2014, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 09.09.2008
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2008, 1841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 09.09.2014
                            01.10.2014  totalrevidiert  A 2014, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 09.09.2008
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2008, 1841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 09.09.2014
                            01.10.2014  totalrevidiert  A 2014, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 09.09.2014
                            01.10.2014  geändert  A 2014, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 09.09.2008
                            01.01.2008  geändert  A 2008, 1841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 09.09.2014
                            01.10.2014  geändert  A 2014, 1579  Titel 4  09.09.2008  01.01.2008  geändert  A 2008, 1841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a 09.09.2008
                            01.01.2008  eingefügt  A 2008, 1841  8