Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen
                            Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen vom 24. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 1992) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 42 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für: a. öffentliche Seebäder, die als solche gekennzeichnet sind oder die über Anlagen für den Badebetrieb verfügen; b. öffentliche Bäder mit künstlichen Schwimmbecken, wie Freiluftbäder und Hallenbäder; c. Schwimmbäder, Sprudelbäder und dergleichen in Hotels, Schulen, Heil- und Erziehungsanstalten; d. Heilbäder. 2 Saunabetriebe,   Dampfbäder   und   ähnliche   Betriebe,   die   nicht ausschliesslich dem Privatgebrauch dienen, haben die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Verordnung zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Bewilligung 1 Neu-   und   Umbauten   von   Bädern   bedürfen   einer   Bewilligung   des zuständigen Departementes, welches vorgängig die Begutachtung des kantonalen Laboratoriums einholt. 2 Mit dem Bewilligungsgesuch für Bäder mit künstlichen Becken sind Beschreibungen der Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität einzureichen. 1 GDB 810.1 OGS 1991, 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Technische und hygienische Anforderungen 1 Bäder   und   andere   Einrichtungen   sind   so   anzulegen,   dass   die Gesundheit der Badegäste und des Personals gewährleistet ist. 2 Die   zum   Betrieb   gehörenden   Räumlichkeiten,   wie   Umkleide-   und Ruheräume, Duschen, Toiletten, sind in einwandfreiem, hygienischem Zustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Wasserqualität 1 Das   Badewasser   muss   in   chemischer,   physikalischer   und bakteriologischer Hinsicht jederzeit den vom zuständigen Departement festgelegten Anforderungen der Hygiene entsprechen. 3. Überwachung und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Betriebsleitung 1 Die Betriebsleitung von Bädern mit künstlichen Schwimmbecken und von   Heilbädern   ist   verpflichtet,   regelmässig   Wasserkontrollen durchzuführen. Der Umfang der Kontrolle wird durch das kantonale Laboratorium festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Kantonales Laboratorium 1 Das kantonale Laboratorium führt in Bädern regelmässig Kontrollen durch.   Diese   umfassen   Probeentnahmen   zur   chemischen   und mikrobiologischen Untersuchung sowie Inspektionen der Anlagen. 2 Das   kantonale   Laboratorium   kann   auch   die   Betriebsleitung   von Seebädern zu regelmässigen Wasserkontrollen verpflichten. 3 Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. 4 Bei   unbefriedigenden   Kontrollergebnissen   kann   das   kantonale Laboratorium Verfügungen zur Behebung von Mängeln erlassen mit gleichzeitiger Meldung an das zuständige Departement. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Massnahmen 1 Genügt ein in Betrieb stehendes Bad oder ein anderer Betrieb den Vorschriften dieser Verordnung nicht und wird trotz Mahnung keine Abhilfe   geschaffen,   so   kann   das   zuständige   Departement   die Betriebseinstellung verfügen. 4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen des kantonalen Laboratoriums kann innerhalb von Departement erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Übergangsbestimmungen 1 Genügen   bestehende   Bäder   und   weitere   Einrichtungen   den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so sind sie innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 2 ) 2 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung OGS 1991, 84 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.1991 01.01.1992 Erstfassung OGS 1991, 84 5