Verwaltungsvereinbarung über den gemeinsamen Unterhalt und Betrieb des Loppertunnels
                            über den gemeinsamen Unterhalt und Betrieb des Loppertunnels vom 20. November 2001 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, gestützt  auf  Artikel  49  des  Bundesgesetzes  über  die  Nationalstrassen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. März  1960 2 ,  Artikel  57a  des  Bundesgesetzes  über  den  Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 3 und Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 4 , vereinbaren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Die   Parteien   bezwecken   nach   Massgabe   dieser   Vereinbarung,   den Loppertunnel  und  seine  technischen  Einrichtungen  gemeinsam,  umfassend und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gebietskanton ist der Kanton mit der Gebietshoheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stammkanton   ist   derjenige   Kanton,   der   ohne   Berücksichtigung   der Gebietshoheit  im  Rahmen  dieser  Vereinbarung  für  den  Betrieb  und  den Unterhalt des Loppertunnels zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Örtlicher Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  gemeinsame  Betrieb  und  Unterhalt  erstreckt  sich  unter  Vorbehalt  von Abs.   2   auf   den   Loppertunnel   und   dessen   Nebenanlagen   inner-   und ausserhalb des Tunnels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   den   Polizeidienst   bildet   die   Tunnelstrecke   einen   Zuständigkeits- abschnitt im Sinne von Art. 57a SVG 5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Funktioneller Geltungsbereich 1. Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  Betrieb  gelten  der  betriebliche  Unterhalt,  die  Schadenwehren  und  der Polizeidienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  betriebliche  Unterhalt  umfasst  die  Massnahmen  zur  Gewährung  des sicheren    Funktionierens    der    Tunnelanlagen,    wie    die    Kontrolle    der technischen   Einrichtungen,   die   Tunnelreinigung,   den   Winterdienst   und kleinere Reparaturen nach den Weisungen des Bundesamtes für Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schadenwehren umfassen die Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Nationalstrassen 6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der   Polizeidienst   umfasst   den   verkehrs-,   den   sicherheits-   und   den kriminalpolizeilichen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            2. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  Unterhalt  gelten  der  bauliche  Unterhalt  sowie  die  Erneuerung  der Tunnelanlagen nach den Weisungen des Bundesamtes für Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   bauliche   Unterhalt   umfasst   die   Massnahmen   zur   Behebung   von Schäden grösseren Ausmasses an den Tunnelanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Erneuerung   umfasst   die   vollständige   Wiederherstellung   und   den vollständigen   Ersatz   ganzer   Teile   der   Tunnelanlagen   sowie   technisch bedingte Ausbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Parteien  verpflichten  sich,  bei  den  zuständigen  Behörden  die  für  den Betrieb und den Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kosten  für  den  Betrieb  der  Tunnelanlagen  tragen  zu  55  Prozent  der Kanton Obwalden und zu 45 Prozent der Kanton Nidwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kosten  für  den  Unterhalt  der  Tunnelanlagen  auf  dem  jeweiligen Kantonsgebiet  tragen  die  Parteien  selber.  Soweit  sich  die  gemeinsam benutzten  Tunnelanlagen  nicht  eindeutig  einer  Partei  zuordnen  lassen, werden die Kosten gemäss Abs. 2 aufgeteilt. II. ORGANE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Betriebskommission 1. Zusammensetzung und Unterschriftenregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Betriebskommission besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den beiden Kantonsingenieurinnen oder -ingenieuren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den beiden Strasseninspektorinnen oder -inspektoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Betriebsleitung und deren Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den beiden Chefinnen oder Chefs der Verkehrs- und Sicherheitspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das    Präsidium    beziehungsweise    dessen    Stellvertretung    wechselt periodisch  zwischen  den  Kantonsingenieurinnen  oder  Kantonsingenieuren. Die Kommission legt den Turnus fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsgeschäfte  für  die  Betriebskommission  bedürfen  der  Unterschrift ihres  Präsidenten  oder  ihrer  Präsidentin  sowie  ihres  Vizepräsidenten  oder und   Lieferungen   (exklusive   Ingenieurarbeiten)   zu   Lasten   der   Betriebs- rechnung  bis  zu  einem  von  der  Betriebskommission  festgelegten  Betrag. Dafür zeichnen die Betriebsleitung und deren Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Betriebskommission  obliegen  die  Oberaufsicht  und  der  Vollzug  dieser Vereinbarung, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Koordination der Tätigkeiten der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Koordination und Überwachung der Ausbildung des Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Information der Öffentlichkeit über Betrieb und Unterhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Einsetzung und Ernennung weiterer Organe sowie die Genehmigung der Pflichtenhefte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Gewährung von Durchleitungsrechten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Festlegung von Sicherheitsleitbild und -organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die  Wahl  der  Betriebsleitung  und  deren  Stellvertretung,  der  oder  des Sicherheitsbeauftragten sowie den Erlass der Pflichtenhefte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Technischer Ausschuss 1. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der technische Ausschuss besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den beiden Kantonsingenieurinnen oder -ingenieuren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den beiden Strasseninspektorinnen oder -inspektoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Betriebsleitung und deren Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der oder dem Sicherheitsbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Präsidium und die Stellvertretung des technischen Ausschusses sowie der Betriebskommission sind identisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            2. Aufgaben Der technische Ausschuss ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Genehmigung: a.  der Betriebs- und Unterhaltskonzepte sowie der Jahresplanung; b.  von technischen Unterhaltsprojekten; c.   der Schlussrechnungen der Unterhaltsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die  Erstellung  des  Voranschlages  und  der  Jahresrechnung  für  Betrieb und Unterhalt zuhanden der Regierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die  Koordination  des  betrieblichen  und  baulichen  Unterhaltes  sowie  der Erneuerung der Tunnelanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Einsetzung von Projektleiterinnen oder Projektleitern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die notwendige Ausschreibung von Aufträgen aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die    Erteilung    von    Projektierungs-    und    Bauleitungsaufträgen,    die Bestellung  von  Lieferungen  und  die  Vergabe  von  Arbeiten  im  Rahmen bewilligter Kredite. III. DIENSTE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Betriebsleitung Die   Werkhöfe   Sarnen   und   Stans   gewährleisten   den   betrieblichen   und unterstützen  den  baulichen  Unterhalt  sowie  die  Erneuerung  der  Tunnel- anlagen. Hierzu bilden sie eine Einheit, die der Betriebsleitung untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Sicherheitsmanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das     Sicherheitsmanagement     umfasst     das     Sicherheitsleitbild,     die Sicherheitsorganisation und das Sicherheitskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  oder  der  Sicherheitsbeauftragte  ist  verantwortlich  für  die  Belange  der Tunnelsicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er setzt das Sicherheitsleitbild in einem Sicherheitskonzept um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  oder  er  hat  Weisungsbefugnis  gegenüber  den  mit  dem  Betrieb  und dem Unterhalt Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Betrieb der Kommandozentralen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kommandozentralen  Stans  und  Sarnen  gewährleisten  eine  auch  im Störfall  unabhängige  Verkehrsführung  und  technische  Überwachung  der Tunnelanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   Normalbetrieb   obliegen   die   Verkehrsführung   und   die   technische Überwachung der Kommandozentrale Stans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Allgemeine Dienstvorschriften 1. Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Schäden,  die  Funktionärinnen  oder  Funktionäre  des  Stammkantons beim Dienst im Gebietskanton einer Drittperson zufügen, haftet der Gebiets- kanton  nach  seiner  Rechtsordnung.  In  Bezug  auf  die  versicherungsrecht- liche Tragung und Regulierung der Schadenfälle gilt Art. 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein    allfälliges    Regressrecht    gegenüber    dem    Stammkanton    bleibt vorbehalten.  Dem  Gebietskanton  steht  der  Rückgriff  auf  die  Funktionärin oder  den  Funktionär  zu,  soweit  diese  oder  dieser  der  geschädigten  Person oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Sach-  und  Personenschäden,  die  Funktionärinnen  oder  Funktionäre des  Stammkantons  im  Dienst  erleiden,  richtet  sich  die  Haftung  nach  den Vorschriften des Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            2. Unfälle im Dienst Der  Stammkanton  entschädigt  Funktionärinnen  und  Funktionäre  für  die Folgen  von  Unfällen,  die  sie  beim  Dienst  im  Gebietskanton  erleiden,  in gleichem  Masse  wie  für  die  Folgen  von  dienstlichen  Unfällen  im  eigenen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            3. Beistand Haben  sich  Funktionärinnen  oder  Funktionäre  des  Stammkantons  wegen ihres   Verhaltens   beim   Dienst   im   Gebietskanton   in   einem   straf-   oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leistet ihnen der Gebietskanton in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhielten, und nicht    weniger,    als    den    Funktionärinnen    oder    Funktionären    des Gebietskantons. IV. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE, HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Eigentumsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    ortsfesten    Tunnelanlagen    samt    Zubehör    sind    Eigentum    des Gebietskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  übrigen  Rechte  bleiben  derjenigen  Partei  vorbehalten,  die  sie  in  das Betriebsverhältnis eingebracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Haftpflichtversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede  Partei  versichert  sich  selbst  gegen  Haftpflichtansprüche  aus  dem Betrieb und dem Unterhalt der Tunnelanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schadenfälle  werden  vom  Gebietskanton  abgewickelt.  Vorbehalten bleibt  das  Recht  der  geschädigten  Person,  sich  auf  dem  Rechtsweg  an  die Partei zu wenden, die sie für haftpflichtig hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Schadenzahlungen   gemäss   Abs.   2   werden   von   den   Parteien beziehungsweise ihren Versicherern im Verhältnis 55 Prozent Anteil Kanton Obwalden   und   45   Prozent   Anteil   Kanton   Nidwalden   getragen.   Eine Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. POLIZEIDIENST
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Verkehrs- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  polizeilichen  Dienstleistungen  und  Einsätze  erfolgen  grundsätzlich nach dem Hoheitsprinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen erfolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der allgemeine Polizeidienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die  polizeiliche  Fahndung,  soweit  unaufschiebbare  Eingriffe  erforderlich sind,  die  nicht  sofort  der  gebietsmässig  zuständigen  Polizei  übergeben werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei  Straftaten  jene  unaufschiebbaren  Massnahmen,  die  auf  dem  Gebiet der Anlagen vorzunehmen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die  Beurteilung  von  Verkehrsdelikten,  die  im  Ordnungsbussenverfahren abgewickelt  werden  können,  wobei  eine  gegenseitige  Verrechnung  der Bussen und Kostenerträge nicht erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die  Überwachung  des  Strassenzustandes  und  der  verkehrsleitenden Einrichtungen   unter   dem   Aspekt   der   Verkehrssicherheit   sowie   die erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Rettungswesen Die  Polizei  veranlasst  und  koordiniert  den  Ersteinsatz  der  Schadenwehr- und   Rettungsdienste.   Ihre   weiteren   Einsätze   richten   sich   nach   dem Sicherheitskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Anwendbares Recht Die   polizeilichen   Befugnisse   und   die   verfahrensmässigen   Rechte   und Pflichten  richten  sich  nach  dem  Recht  des  Gebietskantons,  soweit  diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Zusammenarbeit Die  beiden  Polizeikommandos  regeln  die  übrige  Tätigkeit  der  Polizei  des Stammkantons  im  Gebietskanton  sowie  das  Rapport-  und  Meldewesen gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Parteien   verzichten   gegenseitig   auf   die   Geltendmachung   von Forderungen  für  die  Kosten,  die  ihnen  durch  die  Dienstausübung  ihrer Polizei auf dem Gebiet des andern Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten von Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige  Beiträge  des  Bundes  an  die  Kosten  der  Polizei  gehen  an  den Stammkanton. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Schlichtungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  Fällen,  in  denen  die  Betriebs-  oder  die  technische  Kommission  keine Einigung erzielt, wird die Sache den Regierungen zur Schlichtung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Können  sich  die  Regierungen  nicht  einigen,  ersuchen  sie  das  Bundesamt für   Strassen   als   Schiedsgericht   um   Schlichtung.   Dieses   entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Kündigung Diese Vereinbarung kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs   Monaten   auf   das   Ende   eines   jeden   Jahres,   frühestens   per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2002, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  mit  ihr  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben, insbesondere  die  Verwaltungsvereinbarung  über  den  Betrieb  und  Unterhalt des  Loppertunnels  und  den  Polizeidienst  in  demselben  vom  20.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  wird  durch  den  Kanton  Nidwalden  im  Namen  der  Parteien  dem Bundesamt für Strassen zur Kenntnisnahme gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Amtsblatt nicht veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 725.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 741.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 725.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LB XIX, 91