Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination
                            betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination vom 22. Januar 1971 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung, dass  die  Angleichung  der  kantonalen  Schulsysteme  auf  schweizerischer Ebene   notwendig   und   wünschbar   ist,   und   dass   sich   zur   Bewältigung regionaler  und  nationaler  Aufgaben  eine  Gesamtplanung  und  Kooperation aufdrängt, dass  sich  die  Konferenz  der  Erziehungsdirektoren  stellvertretend  für  alle beteiligten    Kantone    in    längeren    Verhandlungen    und    aufgrund    von gründlichen  Vernehmlassungen  bei  allen  kantonalen  Gremien,  die  sich  mit Schule  und  Erziehung  beschäftigen,  auf  einen  einheitlichen  Text  bezüglich der   Verpflichtungen   und   Empfehlungen   sowie   der   organisatorischen Vorkehrungen des Konkordates einigen konnten, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  dem  Konkordat  über  die  Schulkoordination bei. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der  Regierungsrat  wird  gleichzeitig  bevollmächtigt,  allfällig  notwendig werdende Vollziehungsvorschriften zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XII, 284
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XII, 280