Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
                            über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 1 I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Konkordat  regelt  die  Vollstreckung  von  Zivilurteilen,  die  in  einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Urteilen  sind  namentlich  gleichzustellen:  der  Abstand  von  der  Klage, die   Klageanerkennung   und   der   gerichtliche   Vergleich   sowie   Schieds- gerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Vorbehalt Das  Konkordat  gilt  nicht  für  die  Zwangsvollstreckung  von  Urteilen,  die  eine Partei  zur  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  Sicherheitsleistung  in  Geld verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Vollstreckbarkeitsklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Bescheinigung   ist   von   der   nach   kantonalem   Recht   zuständigen Behörde auszustellen. II. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zuständigkeit und anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Zwangsvollstreckung  eines  Urteils  ist  die  Behörde  des  Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Behörde  wird  für  jeden  Kanton  in  einem  Anhang  zum  Konkordat angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eigenes Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Vollstreckungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vollstreckung  kann  von  jedem  Berechtigten  verlangt  werden.  Der urteilende   Richter   kann   die   Vollstreckung   vorsorglicher   Verfügungen ebenfalls beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Gesuchsteller    hat    ein    schriftliches    Begehren    sowie    das    zu vollstreckende Urteil einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In    Dringlichkeitsfällen    kann    die    Vollstreckungsbehörde    schon    vor Einreichung dieser Urkunden Sicherheitsmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Einreden Die  Partei,  gegen  die  das  Vollstreckungsbegehren  gerichtet  ist,  kann  sich diesem durch Einrede widersetzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn  sie  nicht  ordnungsgemäss  vorgeladen  oder  gesetzlich  vertreten worden ist; b.  wenn  der  Entscheid  von  einem  örtlich  unzuständigen  Richter  gefällt worden ist; c.   wenn  sie  durch  Urkunden  beweist,  dass  seit  dem  Urteil  oder  dem  Tag, von    dem    an    die    urteilende    Behörde    keine    neuen    Tatsachen berücksichtigen    durfte,    Umstände    eingetreten    sind,    welche    die Durchsetzung  des  Anspruches  ganz  oder  teilweise  ausschliessen  oder aufschieben; d.  wenn  sie  auf  ein  Säumnisurteil  hin  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Einsprache Dritter Dritte  können  wegen  Verletzung  in  ihren  Rechten  gegen  die  Vollstreckung Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Verfahren Die  Vollstreckungsbehörde  entscheidet  im  summarischen  Verfahren.  Sie kann  Sicherungsmassnahmen  anordnen.  Wenn  angemessene  Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Protokoll Die   Vollstreckungsbehörde   hat   über   die   Vollstreckung   des   Urteils   ein Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kosten Die   Vollzugsbehörde   entscheidet   über   die   Kosten.   Sie   kann   vom Gesuchsteller einen Vorschuss verlangen. III. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Beitritt und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  sowie das    im    Anhang    zum    Konkordat    erwähnte    Verzeichnis    sind    dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Will   ein   Kanton   vom   Konkordat   zurücktreten,   so   hat   er   dies   dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.  Der  Rücktritt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der  Erklärung  folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitrittes  in dieser Sammlung. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XVI, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Rechtskraft für den Kanton Obwalden ab 4. Juli 1978; AS 1978, 831