Heilmittelverordnung
                            Heilmittelverordnung Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 38 und 52 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Heilmitteln. 2 Sie   findet   Anwendung   auf   alle   Arzneimittelbetriebe,   wie   Herstellungs- und   Grosshandelsbetriebe,   öffentliche   Apotheken,   Privatapotheken, Drogerien, Abgabestellen von Heilmitteln und Spezialgeschäfte. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: a. des Bundesgesetzes über die Pharmakopöe 2 ) ; b. der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel 3 ) , beziehungsweise des Konkordates über die Kontrolle der Heilmittel, und deren Ausführungserlasse; c. der Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege 4 ) ; d. der   Verordnung   zum   Bundesgesetz   über   die   Betäubungsmittel (Betäubungsmittelverordnung) 5 ) ; e. der Verordnung über die immunbiologischen Erzeugnisse 6 ) . 1 GDB 810.1 2 AS 1990, 570 (heute: Heilmittelgesetz, SR 812.21 ) 3 SR 812.101 4 GDB 811.11 5 GDB 814.31 6 AS   1989,   1797   (aufgehoben   durch   die   Verordnung   über   die   Aufhebung   und Änderung   von   Verordnungen   im   Zusammenhang   mit   dem   Inkrafttreten   des Heilmittelgesetzes vom 17. Oktober 2001; AS 2001, 3294) OGS 1991, 80
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Heilmittel 1 Als   Heilmittel   im   Sinne   dieser   Verordnung   gelten   Arzneimittel   und Tierarzneimittel,   einschliesslich   der   pharmazeutischen   Spezialitäten   und der ihnen gleichgestellten Arzneimittel, sowie Heilvorrichtungen. 2 Die     Begriffsbestimmungen     für     Heilmittel     der     Interkantonalen Vereinbarung,   beziehungsweise   des   Konkordates,   finden   ergänzend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beschränkungen des Verkehrs mit Heilmitteln 1 Heilmittel     dürfen     zur     Weitergabe,     Verarbeitung,     Prüfung     oder berufsmässigen   Anwendung   nur   an   die   dazu   berechtigten   Personen, Firmen oder Institutionen geliefert werden. 2 Die Abgabe von Heilmitteln an Personen, von denen der Abgeber weiss oder   annehmen   muss,   dass   diese   sie   missbräuchlich   verwenden,   ist verboten. 3 Personen und Betriebe dürfen keine Heilmittel lagern, zu deren Abgabe, Verarbeitung oder Verwendung sie nicht befugt sind. Zur Vorratshaltung von   Arzneimitteln   für   Katastrophen   und   für   den   Kriegsfall   kann   das zuständige Departement Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Bezeichnung und Beschriftung der Arzneimittel 1 Für   die   Bezeichnung   der   Arzneimittel   sowie   die   Beschriftung   von Packungen   und   Arzneimittelinformationen   gelten   die   Vorschriften   des Bundesgesetzes   über   die   Pharmakopöe 7 ) und   der   Interkantonalen Vereinbarung   über   die   Kontrolle   der   Heilmittel 8 ) beziehungsweise   des Konkordates. Für nicht in der Pharmakopöe enthaltene Arzneimittel sind die gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen zu verwenden. 2. Herstellung und Handel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bewilligung 1 Betriebe,   die   ihren   Sitz,   eine   Geschäftsniederlassung   oder   eine Verkaufsstelle im Kanton haben und die im Kanton Heilmittel herstellen, vertreiben, um- oder abfüllen, etikettieren, verpacken, prüfen, lagern oder vermitteln, benötigen eine Bewilligung des zuständigen Departementes. 7 AS 1990, 570 (heute: Heilmittelgesetz, SR 812.21 ) 8 SR 812.101 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   haben   den   Nachweis   zu   erbringen,   dass   sie   über   entsprechend qualifiziertes Personal und die notwendigen Einrichtungen verfügen. 3 Die   Bewilligung   wird   nur   erteilt,   wenn   die   Heilmittel   von   der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) begutachtet, untersucht und registriert sind. Sie ist zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Überprüfung 1 Das   zuständige   Departement   lässt   regelmässig   überprüfen,   ob   der Betrieb die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Entzug der Bewilligung 1 Die  Bewilligung  wird  entzogen, wenn  die  Voraussetzungen  nicht  mehr erfüllt sind, die gestellten Auflagen nicht erfüllt werden oder der Inhaber der Bewilligung wiederholt oder schwerwiegend gegen die einschlägigen Vorschriften verstossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Plangenehmigung und Meldepflicht 1 Pläne   für   den   Neubau,   Umbau   oder   wesentliche   betriebliche Änderungen   sind   dem   zuständigen   Departement   zur   Genehmigung vorzulegen. 2 Änderungen   der   für   die   Erteilung   der   Bewilligung   massgebenden Tatsachen,   wie   Wechsel   des   fachtechnisch   verantwortlichen   Leiters, Verlegung oder Änderung der Herstellungs-, Lager- oder Verkaufsräume sowie die Aufgabe des Betriebes, sind dem zuständigen Departement zu melden. 3. Abgabe an Verbraucher
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Abgabe 1 Heilmittel dürfen unter Vorbehalt von Art. 36 des Gesundheitsgesetzes, Absatz 3 dieses Artikels und Art. 10 dieser Verordnung nur gemäss den von der IKS bestimmten Verkaufsarten abgegeben werden. 2 Die   Verkaufsart   richtet   sich   nach   der   Registrierurkunde   der   IKS   oder, wenn   das   Heilmittel   von   der   IKS   nicht   begutachtet   ist,   nach   deren Abgrenzungsliste. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  zuständige  Departement kann  nach Anhörung  der Apotheker  und des   Vereins   Obwaldner   Drogisten   im   Rahmen   der   Interkantonalen Vereinbarung, beziehungsweise  des Konkordates, Heilmittel der Liste C zum   Verkauf   in   Drogerien   unter   Auflagen   über   die   Anpreisung   und Kontrolle gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Abgabestellen von Heilmitteln 1 Das   zuständige   Departement   kann   im   Rahmen   der   Interkantonalen Vereinbarung,   beziehungsweise   des   Konkordates,   die   Führung   einer Abgabestelle von Heilmitteln bewilligen, wenn  sich in erreichbarer Nähe keine Apotheke oder Drogerie befindet. 2 Das   zuständige   Departement   bestimmt   die   Heilmittel,   die   abgegeben werden dürfen. 3 Die Bewilligung wird nur an eine geeignete Vertrauensperson erteilt. 4 Die   Bewilligung   ist   persönlich   und   dauert   in   der   Regel   fünf   Jahre. Entfallen   die   Bewilligungsvoraussetzungen,   so   wird   die   Bewilligung entzogen. 5 Die Arzneimittel sind von der übrigen Ware getrennt und dem Publikum nicht zugänglich aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Hausspezialitäten 1 Pharmazeutische   Spezialitäten,   die   der   Inhaber   einer   Apotheke   oder Drogerie nach seiner eigenen Formel herstellt, oder herstellen lässt und nur   in   seinen   Verkaufsräumen   abgibt   (Hausspezialität),   dürfen   ohne besondere   Bewilligung   an   die   Verbraucher   abgegeben   werden.   Die Zusammensetzung,   Herstellung,   Bezeichnung   und   Heilanpreisung   sind dem zuständigen Departement zu melden. 2 Es sind Herstellungsprotokolle zu erstellen. 3 Hausspezialitäten  von  Drogerien  dürfen nur  Arzneimittel  enthalten, die der Drogist im offenen Handverkauf abgeben darf. 4. Verkehr mit Tierarzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Tierarzneimittel 1 Die Vorschriften über die Arzneimittel gelten sinngemäss auch für den Verkehr mit Tierarzneimitteln. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Medizinalfutterkonzentrate, Medizinalfutter 1 Medizinalfutterkonzentrate       und       Medizinalfutter       gelten       als Tierarzneimittel.     Es     dürfen     nur     von     der     IKS     registrierte Medizinalkonzentrate verwendet werden. 2 Wer   Medizinalfutterkonzentrate   oder   Medizinalfutter   herstellt   oder vertreibt, benötigt eine Bewilligung des zuständigen Departementes. 3 Die   Bewilligung   wird   erteilt,   wenn   die   Voraussetzungen   nach   den Vorschriften der IKS erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Rezepte für Medizinalfutter 1 Der  Tierarzt darf  Rezepte  nur  für  von ihm untersuchte  Tiere  oder von ihm betreute Tierbestände ausstellen. 2 Für   Rezepte   ist   das   vom   zuständigen   Departement   anerkannte   und nummerierte Rezeptformular zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Pflichten des Tierhalters 1 Der Tierhalter darf ohne tierärztliche Verordnung kein rezeptpflichtiges Arzneimittel beziehen, lagern oder anwenden. 5. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus über den Verkehr mit Heilmitteln. 2 Es   kann   die   Aufsicht   dem   Kantonalen   Laboratorium   oder   dem Kantonsapotheker   übertragen.   Bei   der   Kontrolle   des   Verkehrs   mit Tierarzneimitteln wirkt der Kantonstierarzt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Auskunftspflicht 1 Den Aufsichtsorganen ist auf Verlangen: a. Auskunft über die bewilligte Tätigkeit zu erteilen; b. Zutritt   zu   Geschäfts-,   Betriebs-,   Lager-   und   Praxisräumen   zu gewähren; 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Einsicht   in   Unterlagen,   wie   Rechnung,   Geschäftsbücher   oder Rezepte, zu gewähren. 2 Die   in   Absatz 1 Buchstabe c   aufgeführten   Unterlagen   sind   mindestens zehn   Jahre   vollständig   und   so   geordnet   aufzubewahren,   dass   die einzelnen   Heilmittelabgaben   und   Heilmittel   daraus   ersichtlich   sind. Rezepte sind lediglich fünf Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Probeentnahmen 1 Die     Aufsichtsorgane     können     von     Arzneimitteln,     Halb-     oder Fertigfabrikaten und Rohstoffen entschädigungslos Proben entnehmen. 6. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            * ... 7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit     dem     Inkrafttreten     dieser     Verordnung     werden     die     ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a. der  Regierungsratsbeschluss  über  die  Bewilligung  zur  Herstellung, zur     Ankündigung     und     zum     Vertrieb     von     Heilmitteln     vom 20. November 1961 9 ) , b. der     Regierungsratsbeschluss     über     die     Aufstellung     von Sanitätskasten vom 23. Dezember 1955 10 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Übergangsbestimmungen 1 Die   vor   dem   Inkrafttreten   dieser   Verordnung   erteilten   Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf. 2 Inhaber  von  Bewilligungen   für   Sanitätskasten   gemäss   Regierungsrats beschluss   über   die   Aufstellung   von   Sanitätskasten 11 ) haben   ihr   Gesuch um   Weiterführung   der   Abgabestelle   von   Heilmitteln   nach   Art. 10   dieser Verordnung   innerhalb   eines   Jahres   an   das   zuständige   Departement   zu stellen, sonst erlischt die Bewilligung. 9 OGS 1962, 93, OGS 1980, 5 10 OGS 1958, 125, OGS 1958, 149, OGS 1962, 91 11 OGS 1958, 125, OGS 1958, 149, OGS 1962, 91 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 12 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 80 geändert durchNachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 97),das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (OGS 2005, 29) 12 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung OGS 1991, 80 25.03.1993 01.07.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            totalrevidiert OGS 1993, 97 21.04.2005 01.07.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            aufgehoben OGS 2005, 29 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.1991 01.01.1992 Erstfassung OGS 1991, 80
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            25.03.1993 01.07.1993 totalrevidiert OGS 1993, 97
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            21.04.2005 01.07.2005 aufgehoben OGS 2005, 29 9