Regierungsratsbeschluss über die Reduktion der Planungszone zur Sicherung des Hochwasserschutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen nach der Hochwasserkatastrophe 2005
                            über die Reduktion der Planungszone zur Sicherung des Hochwa sserschutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen nach der Hochwasserkatastrophe 2005 vom 6. Dezember 2005 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  von  Artikel  21  der  eidgenössischen  Verordnung  über  den Wasserbau vom 2. November 1994 2 , gestützt  auf  Artikel  4  Buchstabe  e  und  Artikel  25  des  Baugesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Juni 1994 3 sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Überprüfung Nach  Vorliegen  der  ergänzten  Unterlagen  wird  die  Planungszone  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. September  2005 5 zur  Sicherung  des  Hochwasserschutzes  und  der Gewässerräume  bei  Sofortmassnahmen  nach  der  Hochwasserkatastrophe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005    um    die    Gebiete    mit    Restrisiko    gemäss    der    Gefahrenkarten „Rutschungen und Wildbachprozesse“ teilweise reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Reduktion (Perimeter) Aus   der   Planungszone   entlassen   werden   die   in   den   Gefahrenkarten „Rutschungen   und   Wildbachprozesse“   mit   Restgefährdung   (gelb-weiss schraffiert) bezeichneten Gebiete, ausgenommen: a.   Giswil/Sachseln:   Kleine   Melchaa   zwischen   Rudenz,   Diechtersmatt, Dreiwässerkanal, See und Kantonsstrasse; b.  Sarnen: Foribachkegel, rechts des Foribachs; c.   Sarnen: Stuochferichbach, unterhalb A8; d.  Kerns: Kermattbach, beidseitig von Chlusen über Sand bis Mühlematt; e.  Engelberg: ganzer Talboden Engelberg (Konzept Engelbergeraa). Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  Regierungsratsbeschlusses  über eine   Planungszone   zur   Sicherung   des   Hochwasserschutzes   und   der Gewässerräume  bei  Sofortmassnahmen  nach  der  Hochwasserkatastrophe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 vom 20. September 2005 6 weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Auflage Dieser  Beschluss  liegt  vom  9.  Dezember  bis  23.  Januar  2006  (30  Tage) beim  Amt  für  Wald  und  Raumentwicklung  (Haus  des  Waldes,  Flüelistrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,  Sarnen)  öffentlich  auf.  Die  massgebenden  Gefahrenkarten  sind  bei  den Gemeindekanzleien, beim Amt für Wald und Raumentwicklung und auf dem Internet unter www.ow.ch unter den Stichworten „Aktuell: Informationen zum Hochwasser   2005 Æ Gefahrenkarten   Wildbachprozesse   und   Hang- rutschungen“ einsehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtsschutz Gegen die Reduktion der Planungszone kann gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung  zum  Baugesetz  innert  30  Tagen  seit  Veröffentlichung  dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlusses   schriftlich   und   begründet   beim   Regierungsrat   Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2005, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     721.100.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     710.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB 710.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 GDB 710.221