Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt   auf   Artikel   15   Absatz   1   Buchstabe   j   des   Konkordats   über   die Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ-Konkordat)  vom  15.  De- zember 2000 2 , beschliesst: I. Auftrag der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Kompetenzbereich Ausbildung Der  Kompetenzbereich  Ausbildung  umfasst  die  Grundausbildungsgänge sowie die Zusatzausbildungen zur Ausweitung der Unterrichtsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kompetenzbereich  Weiterbildung/Zusatzausbildungen  umfasst  insbe- sondere  Angebote  im  Bereich  der  Berufseinführung,  der  Weiterbildung  für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen, der Zusatzausbildungen im Bereich der Schulischen  Heilpädagogik  sowie  der  Zusatzausbildungen  für  Kader-  und Spezialfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Konkordatsrat   regelt   die   Organisation   des   Kompetenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Umfang  und  Inhalt  des  Angebots  im  Kompetenzbereich  Weiterbildung/ Zusatzausbildungen werden, soweit es Lehrpersonen aus allen Konkordats- auftrags  umschrieben.  Eine  allfällige  Kostenbeteiligung  der  Teilnehmenden wird im Rahmen des Leistungsauftrags festgelegt. Gegen Abgeltung können die  Teilschulen  weitere  Weiterbildungsangebote  für  einzelne  Kantone  oder Dritte erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kompetenzbereich  Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen  umfasst die  berufsfeldbezogene  angewandte  Forschung  und  Entwicklung  sowie  die Erbringung   von   Dienstleistungen   für   die   Region,   einzelne   Kantone, Schulträger, Lehrpersonen und Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Konkordatsrat   regelt   die   Organisation   des   Kompetenzbereichs Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Umfang   und   Inhalt   des   Angebots   im   Kompetenzbereich   Forschung, Entwicklung  und  Dienstleistungen  zugunsten  der  Bildungsregion  Zentral- schweiz   werden   von   der   Bildungsdirektoren-Konferenz   Zentralschweiz festgelegt.  Darüber  hinaus  können  die  Teilschulen  gegen  entsprechende Abgeltung Angebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Mobilität Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  fördert  den  Austausch von  Studierenden,  Lehrenden  und  Forschenden  sowie  die  gegenseitige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung  von  Studienleistungen  und  Abschlüssen  aus  dem  In-  und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Controlling Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Controlling sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Qualitätsmanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Pädagogische   Hochschule   Zentralschweiz   sorgt   für   die   Planung, Steuerung,  Evaluation  und  Dokumentation  der  Qualität  bei  der  Erfüllung ihres Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Qualitätsmanagement  orientiert  sich  an  international  anerkannten Massstäben. II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Konkordatsrat nimmt als oberste vollziehende Konkordatsbehörde und als  strategisches  Führungsorgan  die  im  Konkordat  über  die  Pädagogische Hochschule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er regelt seinen Geschäftsablauf in einem Organisationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Direktion Die Aufgaben der Direktion werden von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor oder der Direktionskonferenz wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Direktorin oder Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Direktorin   oder   dem   Direktor   obliegt   die   operative   Leitung   der Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  sowie  die  Leitung  der  Direktion und   der   Zentralen   Dienste.   Er   plant   und   fördert   die   Entwicklung   der Gesamtinstitution    und    die    partnerschaftliche    Zusammenarbeit    ihrer Teilschulen.    Er    sorgt    im    Rahmen    seiner    Zuständigkeiten    für    die Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtinstitution und der drei Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  hat  insbesondere  die  folgenden  Aufgaben  und  Kompetenzen sowie die damit verbundenen Antrags- und Weisungsrechte: a.  die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  im  Rahmen  des  Rechts, ihres  Leitbildes  sowie  der  Strategie  und  der  Leistungsaufträge  des Konkordatsrats sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten; b.  die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  nach  aussen  zu  vertreten und die interne und externe Kommunikation sicherzustellen; c.   den   Entwicklungs-   und   Finanzplan   der   Pädagogischen   Hochschule Zentralschweiz  zu  Handen  des  Konkordatsrats  auszuarbeiten  und  nach der Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen; d.  die   Zusammenarbeit   mit   anderen   Pädagogischen   Hochschulen   und Institutionen  ausserhalb  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz und  den  Austausch  von  Wissen  und  Technologie  mit  der  Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur zu fördern; e.  das  Berichts-,  das  Finanz-  und  Rechnungswesen  der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu führen; f.   ein einheitliches Qualitätsmanagement sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die  Finanzen  der  Direktion  und  der  Zentralen  Dienste  zu  verwalten, einschliesslich der Mittel des Risikofonds; h.  im   Rahmen   ihres   oder   seines   Zuständigkeitsbereichs   Verträge   mit anderen    Pädagogischen    Hochschulen    und    weiteren    Institutionen abzuschliessen; i.    bei   der   Wahl   der   Rektorin   oder   des   Rektors   einer   Teilschule   der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz beratend mitzuwirken; j.    die   Geschäfte   des   Konkordatsrates   vorzubereiten;   er   kann   dem Konkordatsrat  zu  Geschäften  gemäss  Art.  10  Abs.  3  in  Ergänzung  oder in Abweichung zu den Anträgen der Direktionskonferenz eigene Anträge stellen; k.   die Beschlüsse des Konkordatsrats umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Direktor oder die Direktorin ist für alle Entscheide zuständig, die in die Zuständigkeit  der  Konkordatsorgane  fallen  und  nicht  ausdrücklich  einem anderen Organ übertragen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der   Konkordatsrat   kann   im   Rahmen   seiner   Budgetkompetenz   eine Vizedirektorin   oder   einen   Vizedirektor   wählen   und   ihr   oder   ihm   die Kompetenz  zur  selbständigen  Erledigung  von  Aufgaben  gemäss  Absatz  2 übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Direktionskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Direktionskonferenz  setzt  sich  aus  der  Direktorin  oder  dem  Direktor und  den  Rektorinnen  oder  Rektoren  der  Teilschulen  zusammen  und  steht der  Direktorin  oder  dem  Direktor  als  Leitungs-  und  Koordinationsorgan  zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionskonferenz wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Sie  ist  beschlussfähig  bei  Anwesenheit  aller  Mitglieder;  Stellvertretung  ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktionskonferenz  stellt  die  inhaltliche  Kohärenz  der  Pädagogischen Hochschule   Zentralschweiz   in   den   Tätigkeitsfeldern   aller   Kompetenz- bereiche   sicher.   Sie   sorgt   für   die   gemeinsame   Weiterentwicklung   der Ausbildungsangebote und fördert die Zusammenarbeit unter den Teilschulen sowie  die  Koordination  ihrer  Tätigkeiten  im  Rahmen  der  Leistungsver- einbarung. Sie ist insbesondere zuständig für: a.  die  Antragstellung  an  den  Konkordatsrat  betreffend  Studienpläne,  die Verordnungen über das Lehrpersonal, über die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie die Verordnungen über die Studiengänge, b.  die    Antragstellung    an    den    Konkordatsrat    betreffend    Konkordats- pauschalen,  Leistungsaufträgen  sowie  zur  Entwicklungs-  und  Finanz- planung, c.   die   Verabschiedung   der   konsolidierten   Jahresrechnung   der   PHZ zuhanden des Konkordatsrats, d.  Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewinnung und  des  Personaleinsatzes  sowie  zur  Weiterbildung  des  Hochschul- personals, e.  die Überwachung des Qualitätsmanagements, f.   die   Einsetzung   und   Mandatierung   teilschulenübergreifender   Arbeits- gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Zentrale Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Zentralen   Dienste   erbringen   Leistungen,   die   im   Interesse   der Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  zentral  zu  erstellen  sind.  Die den   Zentralen   Diensten   zugeordneten   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter unterstehen der Direktorin oder dem Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die von den Zentralen Diensten zu erbringenden Leistungen umfassen: a.  Sachbearbeitung und wissenschaftliche Unterstützung für die Direktion, b.  Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Controlling, c.   Sicherstellung  der  Informatik-Vernetzung  der  Direktion  und  der  Teil- schulen, d.  weitere von der Direktorin bzw. dem Direktor zugewiesene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktionen  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  und  der Fachhochschule  Zentralschweiz  arbeiten  im  Bereich  der  Zentralen  Dienste zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Von  den  Zentralen  Diensten  erbrachte  Dienstleistungen  zugunsten  des Betriebs der Teilschulen werden den Teilschulen anteilsmässig in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Rektorate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Organisation   der   Rektorate   der   einzelnen   Teilschulen   der Pädagogischen    Hochschule    Zentralschweiz    ist    deren    Trägerschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rektorate sind für die operative Leitung ihrer Teilschule verantwortlich. Sie haben insbesondere: a.  die   Organisation   von   Lehre,   Forschung   und   Entwicklung   sowie Dienstleistungen im Rahmen des Leistungsauftrages und des Rechts zu erfüllen; b.  die Entwicklung der Teilschule im Rahmen der Gesamtschule zu planen und zu fördern; c.   die Beschlüsse und Weisungen der Direktion umzusetzen; d.  das   Personal   ihrer   Teilschule   im   Rahmen   ihrer   Rechtsgrundlagen anzustellen, zu führen und zu fördern; e.  sicherzustellen, dass sich das Hochschulpersonal weiterbildet; f.   das Qualitätsmanagement ihrer Teilschule zu führen; g.  die   interne   und   externe   Kommunikation   im   Rahmen   der   Gesamt- konzeption der Kommunikation sicherzustellen; h.  die   Zusammenarbeit   mit   anderen   Teilschulen   und   Hochschulen   im i.    den  Kontakt  und  den  Erfahrungsaustausch  mit  den  Abnehmerkreisen ihrer Teilschule zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Koordinationskonferenzen Für  die  Kompetenzbereiche  Ausbildung,  Weiterbildung/Zusatzausbildungen sowie  Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen  wird  je  eine  Koordinations- konferenz  eingesetzt.  Diese  Konferenzen  setzen  sich  zusammen  aus  den für  den  entsprechenden  Aufgabenbereich  Verantwortlichen  der  drei  Teil- schulen  sowie  einer  Mitarbeiterin  oder  einem  Mitarbeiter  der  Direktion.  Die Direktionskonferenz  bestimmt  die  Vorsitzenden  der  Koordinationskonferen- zen und legt ihren Aufgabenbereich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz steht ein vom Konkordats- rat  eingesetzter  Beirat  zur  Seite,  welcher  die  Schule  in  der  Wahrnehmung ihrer   Aufgaben,   namentlich   in   Bezug   auf   das   Leistungsangebot   der Hochschule und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung, fachkompetent begleiten und unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist zu konsultieren zu allen grundlegenden Fragen der strategischen und inhaltlichen Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Personal  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  setzt  sich aus  den  Mitgliedern  der  Direktion,  dem  Lehrpersonal,  den  wissenschaft- lichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Assistierenden sowie dem technischen und administrativen Personal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitarbeiter-  und  Leistungsplanung  und  deren  Veränderungen  sind integrierter Bestandteil der jährlichen Personalkostenbudgetierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  einer  Teilschule  können  im  Ein- vernehmen  mit  ihrer  Rektorin  oder  ihrem  Rektor  zur  Erfüllung  teilschul- übergreifender  Aufgaben  oder  zum  Unterricht  an  einer  anderen  Teilschule verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Lehr- und Forschungsfreiheit Die  Dozierenden  und  das  wissenschaftliche  Personal  verfügen  im  Rahmen des  Leitbilds,  der  Studienpläne  und  des  Leistungsauftrags  über  die  Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Professorentitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    Konkordatsrat    kann    Dozierenden    und    wissenschaftlichen    Mit- arbeiterinnen  und  Mitarbeitern  auf  Antrag  der  Direktionskonferenz  den  Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  regelt  die  Voraussetzungen  für  die  Erlangung,  den  Entzug  und  das Erlöschen  des  Titels  sowie  das  Verfahren  für  dessen  Verleihung  in  einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende werden vom Rektorat einer Teilschule immatrikuliert, wenn sie die   in   der   entsprechenden   Verordnung   festgelegten   Voraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Immatrikulation  an  einer  Teilschule  gilt  gleichzeitig  als  Immatrikulation an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Exmatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende,  welche  eine  Teilschule  verlassen,  haben  sich  durch  das entsprechende Rektorat exmatrikulieren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende können durch eine Teilschule exmatrikuliert werden, wenn sie die  Bedingungen  der  Studien-  und  Prüfungsordnung  nicht  erfüllen  oder schwerwiegend   gegen   die   Ordnung   der   entsprechenden   Hochschule verstossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Information und Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Studierenden  sind  durch  ihre  Hochschule  über  Fragen  der  Aus-  und Weiterbildung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie  können  zur  Mitwirkung  in  den  inhaltlichen  und  lernorganisatorischen Angelegenheiten   der   Hochschule,   der   sie   angehören,   und   bei   der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Studiengebühren Die   Studiengebühren   werden   vom   Konkordatsrat   der   Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Gleichstellung der Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen fördern die Gleichstellung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  streben  eine  ausgewogene  Vertretung  beider  Geschlechter  in  allen Funktionen und in allen Gremien an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Information und Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Angehörigen  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  sind  in ihrem  Aufgabenbereich  über  die  Belange  der  Pädagogischen  Hochschule sach- und zeitgerecht zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  wirken  in  den  Organen  und  den  Gremien  der  Hochschule,  denen  sie angehören  oder  in  die  sie  gewählt  wurden,  mit.  Sie  können  die  Schule  in ihrem    Aufgabenbereich    in    nationalen    oder    internationalen    Gremien vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim   Erlass   und   beim   Vollzug   von   Regelungen   ist   dem   Recht   auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen. IV. Finanzierung, Entwicklungs- und Finanzplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Entwicklungs-  und  Finanzplanung  der  Pädagogischen  Hochschule Zentralschweiz  ist  eine  gemeinsame  Aufgabe  des  Konkordatsrates,  der Direktion und der Teilschulen der Pädagogischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   basiert   auf   dem   Leitbild   und   der   Strategie   der   Pädagogischen Hochschule  Zentralschweiz  sowie  auf  den  Zielvorgaben  des  Konkordats- rates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Angebote  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  haben  dem Prinzip  der  Wirtschaftlichkeit  und  der  Sparsamkeit  zu  genügen.  Sie  sind effizient und wirkungsorientiert zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Leistungsaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gestützt  auf  den  mehrjährigen  Entwicklungs-  und  Finanzplan  erteilt  der Konkordatsrat für die Direktion und die Teilschulen Leistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Leistungsaufträge  enthalten  überprüfbare  qualitative  und  quantitative Ziele und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Leistungsaufträge  für  die  Teilschulen  werden  den  Standortkantonen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Kostenabgeltungs-Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  im  PHZ-Konkordat  geregelte  Kostenabgeltungs-Pauschale  dient  als Finanzierungsinstrument.  Sie  wird  periodisch  und  im  Voraus  festgelegt  als Studiengangspauschale pro Studierende oder Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kostenabgeltungs-Pauschale  wird  ausnahmsweise  angepasst,  wenn übergeordnetes   Recht   geändert   wird   und   diese   Änderungen   für   die Berechnung  der  Kostenabgeltungs-Pauschale  von  wesentlicher  Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Anpassung  der  Kostenabgeltungs-Pauschale  obliegt  dem  Konkordats- rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Finanzierung von betrieblichen Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur   Finanzierung   der   betrieblichen   Investitionen   wird   in   die   Kosten- abgeltungs-Pauschale  ein  Betrag  einbezogen,  welcher  die  aufgrund  der Investitionsplanung   nötigen   Abschreibungen   und   Zinskosten   deckt.   Die Verwendung dieser Mittel für den vorgesehenen Zweck ist in der Rechnung auszuweisen.  Allfällige  Überschüsse  sind  in  zweckgebundene  Rückstel- lungen  einzulegen,  die  ausschliesslich  zur  Finanzierung  von  betrieblichen Investitionen verwendet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Investitionsplanung  ist  Bestandteil  der  jährlichen  Budgetierung  jeder Teilschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Raumkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Befindet    sich    eine    Teilschule    in    einem    Gebäude,    das    einem Konkordatskanton  oder  einer  privaten  Trägerschaft  gehört,  ist  ein  Mietpreis festzulegen,  der  dem  Realwert  entspricht.  Dabei  sind  die  durch  den  Bund und  die  übrigen  Konkordatskantone,  bei  den  privaten  Trägerschaften  alle Konkordatskantone,   an   den   Bau   des   Gebäudes   geleisteten   Beiträge abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anzurechnen  sind  in  beiden  Fällen  die  kalkulatorischen  Abschreibungen, die  Zinskosten  für  die  bauliche  Erneuerung  und  übrige  Kosten,  für  die  der Eigentümer  üblicherweise  aufkommen  muss.  Der  kleine  bauliche  Unterhalt der Liegenschaft ist Teil der Betriebskosten jeder Teilschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wertvermehrende  Investitionen,  insbesondere  Erweiterungsinvestitionen, der Festlegung des Mietpreises zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist eine Teilschule in einem Gebäude eingemietet, das Dritten gehört, wird der  zu  entrichtende  effektive  Mietpreis  berücksichtigt,  sofern  er  marktüblich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Finanzierung von Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Grundfinanzierung   von   Forschung   und   Entwicklung   ist   Teil   der Kostenabgeltungspauschale.  Sie  dient  der  Finanzierung  einer  Tätigkeit  im Bereich   Forschung   und   Entwicklung,   welche   von   der   Pädagogischen Hochschule  im  Rahmen  eines  Konzepts  selber  geplant  und  verantwortet wird.  Die  Höhe  der  Grundfinanzierung  wird  vom  Konkordatsrat  im  Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  übrigen  sind  die  Kosten  für  die  Tätigkeit  im  Bereich  Forschung  und Entwicklung  von  den  Auftraggebern  nach  den  Bestimmungen  von  Art.  20 Abs. 2 und 3 des PHZ-Konkordats 3 zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Risikozuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Direktorin   oder   der   Direktor   legt   den   in   der   Kostenabgeltungs- Pauschale  enthaltenen  Risikozuschlag  in  einen  zweckgebundenen  Risiko- fonds ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  entsprechenden  Mittel  sind  zweckgebunden  für  den  Ausgleich  des Risikos  schwankender  Studierendenzahlen  oder  ausnahmsweise  anderer durch  die  Teilschulen  nicht  beeinflussbarer  Einnahmen-  oder  Ausgaben- entwicklungen  zu  verwenden,  sofern  keine  Rückstellungen  gemäss  Art.  31 zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Höhe  des  Risikozuschlags  legt  der  Konkordatsrat  im  Rahmen  der Leistungsvereinbarung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Direktorin   oder   der   Direktor   verfügt   über   die   Mittel   für   den Risikoausgleich im Rahmen der vom Konkordatsrat genehmigten Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Überschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein  allfällig  von  einer  Teilschule  in  der  Jahresrechnung  ausgewiesener Überschuss wird nach den folgenden Grundsätzen verwendet: a.  Bis   zur   Höhe   einer   vom   Standortkanton   geleisteten   Ergänzungs- pauschale   gemäss   Art.   21   Abs.   2   des   PHZ-Konkordats 4 regelt   der Standortkanton  die  Verwendung  eines  allfälligen  Überschusses  in  der Jahresrechnung.  Massgebend  für  die  Abgrenzung  zu  Überschüssen gemäss Bst. b ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresabschlüsse. b.  Weist  eine  Teilschule  in  der  Jahresrechnung  einen  Überschuss  aus, ohne  eine  Ergänzungspauschale  zu  beziehen,  oder  einen  Überschuss, der  die  Ergänzungspauschale  übersteigt,  so  ist  dieser  zur  Verwendung im  Rahmen  des  Leistungsauftrags  durch  die  Teilschule  in  zweckge- bundene Rückstellungen einzulegen. c.   Übersteigt der Bestand der Rückstellungen 30 % der jährlichen Betriebs- kosten,  sind  darüber  hinausgehende  Überschüsse  der  Direktion  zurück- zuerstatten  und  von  dieser  für  die  Reduktion  der  Kostenabgeltungs- Pauschale einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weist  eine  Teilschule  in  der  Jahresrechnung  einen  Überschuss  aus,  weil nicht alle im Leistungsauftrag festgelegten Ziele erreicht wurden, ist der aus diesem  Grund  erzielte  Überschuss  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  zu Handen einer separaten Rückstellung zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Verlust Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Fehlbetrag auf, der nicht aus  den  Rückstellungen  gemäss  Art.  31  oder  dem  Risikofonds  gedeckt werden  kann,  so  ist  dieser  auf  die  nächste  Periode  vorzutragen.  Der Konkordatsrat regelt über die Direktorin oder den Direktor die Abtragung des Fehlbetrags einer Teilschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Drittmittel und Dienstleistungen schweiz  durch  Dritte  sowie  die  Erbringung  von  Dienstleistungen  zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Direktorin   oder   der   Direktor   und   die   Teilschulen   erstatten   dem Konkordatsrat  über  die  Erreichung  der  Ziele  und  die  dafür  verwendeten Mittel   jährlich   einen   Tätigkeitsbericht   und   nach   Ablauf   der   Leistungs- auftragsperiode einen Leistungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der   Leistungsbericht   gibt   Auskunft   über   die   Erfüllung   der   Leistungs- vereinbarung und die hierfür getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Modalitäten der Rechnungsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den  Konkordatskantonen  werden  nach  Massgabe  der  Kostenabgeltungs- Pauschale  pro  Studiengang  und  Anzahl  der  Studierenden  mit  Wohnsitz  im jeweiligen  Kanton  jährlich  drei  Teilrechnungen  gestellt.  Das  Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Termine  für  die  Ermittlung  der  Studierendenzahlen,  auf  die  sich  die Teilrechnungen   abstützen,   richten   sich   nach   den   Bestimmungen   der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) 5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Zahlungsfristen  betragen  für  die  ersten  zwei  Teilrechnungen  60  Tage, für die Schlussabrechnung 30 Tage ab Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der    Wohnsitz    wird    nach    den    Bestimmungen    der    Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) 6 festgelegt. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Inkrafttreten Das Statut tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl     2002,     1329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     415.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     415.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     415.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB     415.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 GDB     415.41