Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin
                            über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin vom 30. Juni 1978 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in  Ausführung  des  Landwirtschaftsgesetzes,  Fassung  gemäss  Bundesge- setz  vom  14.  Dezember  1973 2 ,  der  Verordnung  über  die  landwirtschaftliche Berufsbildung  (VLB)  vom  25.  Juni  1975 3 sowie  der  Verordnung  über  die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 1974 4 , gestützt  auf  Artikel  41  des  Gesetzes  über  Schule  und  Bildung  vom  28.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , als Verordnung: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich Diese Verordnung regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin: a.  die berufliche Grundausbildung und Fortbildung des Landwirts, b.  die Haushaltlehre und die Berufsbildung der Bäuerin, c.   ... 6 d.  die Weiterbildung. II. Organe und ihre Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Regierungsrat Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Berufsbildung und Beratung des  Landwirts  und  der  Bäuerin  aus.  Ihm  obliegen  insbesondere  folgende Aufgaben: a.  Wahl  des  Direktors,  der  haupt-  und  nebenamtlichen  Lehrkräfte,  des Werkführers und des Dienstpersonals der landwirtschaftlichen Schule, b.  ... 7 c.   Festlegung der Kostgelder an der landwirtschaftlichen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            8 Zuständiges Departement Das    zuständige    Departement    vollzieht    die    Vorschriften    über    die Berufsbildung  des  Landwirts  und  der  Bäuerin,  sofern  weder  Bundesrecht noch  kantonales  Recht  ausdrücklich  eine  andere  Behörde  oder  Amtsstelle als zuständig bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Landwirtschaftliche Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die landwirtschaftliche Schule führt: a.  die landwirtschaftliche Berufsschule, b.  die landwirtschaftliche Fachschule, c.   die bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsschule, d.  die bäuerlich-hauswirtschaftliche Fachschule, e.  die Weiterbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie anerkennt die Lehrbetriebe und kontrolliert die Lehrverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie   führt   die   Lehrlings-   und   Fähigkeitsprüfungen   sowie   allenfalls   die Bäuerinnen- und Meisterprüfungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Organisation  der  Schulen,  Kurse  und  Prüfungen  obliegt  dem  Direktor. Er   erteilt   Unterricht,   zusammen   mit   den   haupt-   und   nebenamtlichen Fachkräften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der landwirtschaftlichen Schule ist ein Landwirtschaftsbetrieb angegliedert. Er  ist  nach  wirtschaftlichen  Grundsätzen  zu  führen.  Die  Ausbildung  im Betrieb ergänzt den theoretischen Unterricht. Insbesondere dient der Betrieb der Bereitstellung von Demonstrationsmaterial für Unterricht, Prüfungen und Kurse. III. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Berufslehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die     Organisation     der     landwirtschaftlichen     Berufslehre     und     die Durchführung der Lehrlings- und Fähigkeitsprüfung richtet sich im einzelnen nach  dem  Reglement  des  Schweizerischen  landwirtschaftlichen  Vereins (SLV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die bäuerliche Hauswirtschaftslehre gilt das eidgenössische Reglement über  die  Ausbildung  und  die  Prüfung  der  Lehrtöchter  in  der  bäuerlichen Haushaltlehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Landwirtschaftliche Berufsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Besuch   der   landwirtschaftlichen   Berufsschule   ist   für   die   in   der Landwirtschaft    tätigen    Jünglinge    während    den    zwei    Jahren    nach Beendigung   der   Volksschule   obligatorisch.   Für   die   Dispensation   vom Unterricht gelten die Bestimmungen von Art. 21 Abs. 2 VLB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In jedem Jahr sind mindestens 160 Unterrichtslektionen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Lehrplan richtet sich nach dem eidgenössischen Rahmenlehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Berufsschüler  haben  am  Ende  der  Schulzeit  eine  Prüfung  abzulegen. Diese ist für die Lehrlinge Bestandteil der Lehrabschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Töchter, die eine bäuerliche Haushaltlehre absolvieren, ist der Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Unterricht umfasst mindestens 360 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrplan    und    Prüfungen    richten    sich    nach    dem    eidgenössischen Reglement  über  die  Ausbildung  und  die  Prüfung  der  Lehrtöchter  in  der bäuerlichen Haushaltlehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Fachschule für Landwirte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Fachschule  umfasst  zwei  Winterkurse.  Die  Kurse  beginnen  in  der Regel  anfangs  November  und  dauern  bis  Mitte  März.  Als  Bestandteil  der Schulzeit können kurzfristige Kurse im Sommer durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Lehrplan   ist   im   Rahmen   der   eidgenössischen   Vorschriften   mit denjenigen  der  Berufsschule  und  dem  Betriebsleiterkurs  zu  koordinieren. Neben  der  fachlichen  Ausbildung  ist  die  charakterliche  sowie  die  religiös- kulturelle Erziehung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fachschule  schliesst  mit  der  Fähigkeitsprüfung  ab.  Die  Prüfung  wird gemäss Reglement des Schweizerischen landwirtschaftlichen Vereins (SLV) durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Fachschule für Bäuerinnen Die Fachschule umfasst: a.  einen offenen Kurs für Bäuerinnen von mindestens 440 Stunden, verteilt auf zwei Winterkurse gemäss den eidgenössischen Richtlinien; b.  die  Bäuerinnenschule  von  18  Wochen  während  den  Sommermonaten gemäss dem eidgenössischen Rahmenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Weiterbildung Im  Rahmen  der  eidgenössischen  Vorschriften  werden  für  Landwirte  und Bäuerinnen Weiterbildungskurse organisiert. IV. Beratungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a
                            13 V. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Förderungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  kann  Berufsverbände  bei  der  Organisation  von  Vorträgen, Kursen   und   Wettbewerben,   die   der   Förderung   der   Landwirtschaft   in technischer,    betriebswirtschaftlicher    und    hauswirtschaftlicher    Hinsicht dienen, unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er     gewährt     Beiträge     an     regionale     und     gesamtschweizerische Organisationen,   die   Lehrabschluss-,   Fähigkeits-   und   Meisterprüfungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stipendien  zum  Besuch  von  Berufs-  und  Fachschulen  werden  nach  den Bestimmungen   der   kantonalen   Verordnung   über   Ausbildungsbeiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesuche sind beim Erziehungsdepartement einzureichen. VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  landwirtschaftliche  Schule  hat    für  die  Schüler  eine  Haftpflichtver- sicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen die Folgen von Unfall und Krankheit haben sich die Schüler selber zu versichern. Sie haben den Versicherungsnachweis zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Aufhebung bisherigen Rechts Er werden aufgehoben: a.  die Verordnung über die Fortbildungsschulen vom 17. Oktober 1949 14 , b.  der Kantonsratsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen land- und alpwirtschaftlichen Winterschule vom 25. April 1957 15 , c.   die   Verordnung   über   den   landwirtschaftlichen   Beratungsdienst   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Juli 1959 16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    Regierungsrat    bestimmt    nach    der    Genehmigung    durch    den Bundesrat 17 , wann diese Verordnung in Kraft tritt 18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB  XVI,  180;  geändert  durch  Nachtrag  vom  25.  März  1993,  in  Kraft  seit  1.  Juli  1993 (LB XXII, 235), den Nachtrag zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung  (Berufsbildungsverordnung)  vom  25.  Juni  1999,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999   (LB   XXV,   309),   und   das   Einführungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   die Landwirtschaft  (Landwirtschaftsgesetz)  vom  26.  Januar  2001,  in  Kraft  seit  1.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 (ABl 2001, 109)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR    910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR    915.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR    915.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LB  XVI, 121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. a des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch Nachtrag zur Berufsbildungsverordnung (Ziff. II) vom 25. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch Nachtrag zur Berufsbildungsverordnung (Ziff. II) vom 25. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 LB    VIII,    336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 LB    IX,    408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 LB X, 97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Vom Bundesrat genehmigt am 1. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Vom Regierungsrat auf 1. Oktober 1978 in Kraft gesetzt