Vertrag betreffend das Lehrerseminar Rickenbach
                            betreffend das Lehrerseminar Rickenbach vom 26. August 1976 1 Das  Fürstentum  Liechtenstein  (vertreten  durch  die  Landesregierung),  der Kanton   Uri,   der   Kanton   Schwyz,   der   Kanton   Obwalden,   der   Kanton Nidwalden und der Kanton Appenzell I.Rh. (die Kantone vertreten durch den Regierungsrat bzw. durch die Standeskommission) schliessen nachfolgenden Vertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Der  Kanton  Schwyz  führt  ein  Lehrerseminar  mit  Ober-  und  Unterseminar  in Rickenbach   und   Unterseminar   in   Pfäffikon.   Der   Kanton   Uri   führt   ein Unterseminar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Lehrerseminar des Kantons Schwyz ist in erster Linie für Seminaristen aus dem Kanton Schwyz, das Unterseminar des Kantons Uri für solche aus dem Kanton Uri bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sollte der Kanton Schwyz für die Aufnahme von Schülern mit Wohnsitz im Kanton   Schwyz   an   seinem   Unterseminar   nicht   über   genügend   Plätze verfügen,   so   ist   der   Kanton   Uri   bereit,   auch   diese   Schüler   in   sein Unterseminar aufzunehmen, sofern dort freie Plätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Der  Kanton  Schwyz  verpflichtet  sich,  aus  dem  Unterseminar  des  Kantons Uri höchstens 24 Seminaristen je Jahr, welche die Teilprüfung am Ende des Unterseminars bestanden haben, in sein Oberseminar aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die  Seminarleitungen  der  Kantone  Schwyz  und  Uri  streben  eine  enge Zusammenarbeit   und   Koordination   an,   insbesondere   in   Hinsicht   auf erzieherische  Grundsätze,  die  Aufnahme  und  Promotion  der  Schüler  sowie den Lehrplan und die Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die  Absolventen  des  Unterseminars  des  Kantons  Uri  treten  zum  gleichen Zeitpunkt  wie  die  Schüler  der  Unterseminare  Rickenbach  und  Pfäffikon  ins Oberseminar ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Soweit  die  verfügbaren  Plätze  nicht  für  Schüler  aus  den  Kantonen  Schwyz und  Uri  beansprucht  werden,  steht  den  Seminaristen  aus  dem  übrigen Vertragsgebiet gegenüber solchen aus andern Gebieten der Vorrang zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem  Fürstentum  Liechtenstein  werden  in  den  Seminarien  der  Kantone Schwyz   und   Uri   zusammen   mindestens   15   Plätze   und   den   Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Appenzell  I.Rh.,  Obwalden  und  Nidwalden  je  mindestens  5  Plätze,  verteilt auf die 5 Jahreskurse, fest zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   dem   Fürstentum   Liechtenstein   und   dem   Kanton   Appenzell   I.Rh. zugesicherten Plätze gelten als Internatsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit die Kantone Schwyz und Uri die verfügbaren Plätze nicht für eigene Seminaristen beanspruchen, steht den Schülern der andern Vertragspartner die Wahl des Unterseminars frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Fragen,   welche   die   Seminarien   beider   Kantone   betreffen,   werden   im Rahmen    der    Seminarkommission    des    Lehrerseminars    Rickenbach behandelt.  Zu  diesem  Zwecke  ordnen  der  Kanton  Uri  zwei,  die  Regierung des  Fürstentums  Liechtenstein  und  die  Kantone  Appenzell  I.Rh.,  Ob-  und Nidwalden je einen Vertreter in die Seminarkommission ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Das Lehrerseminar Rickenbach stellt den Vertragspartnern nach Möglichkeit Aushilfen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Die   Seminaristen   aus   den   Vertragsgebieten   werden   in   allen   Teilen, insbesondere  betreffend  Aufnahmebedingungen,  Schulgeld  und  Pensions- preis, den Seminaristen aus den Kantonen Schwyz und Uri gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Fürstentum  Liechtenstein  sowie  die  Kantone  Uri,  Appenzell  I.Rh., Obwalden  und  Nidwalden  leisten  für  jeden  Seminaristen  einen  jährlichen Beitrag,  der  den  in  der  Seminarrechnung  des  Lehrerseminars  Rickenbach ausgewiesenen  Betriebskosten  pro  Schüler  entspricht,  wobei  Schüler  aus Nichtkonkordatskantonen nicht mitgezählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Verzinsung und Amortisation) des Grundstückes und nach Abzug einer vom Kanton  Schwyz  als  Standortkanton  zu  erbringenden  jährlichen  Voraus- leistung von 23 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der    Beitrag    wird    auf    Grund    des    Voranschlages    des    laufenden Rechnungsjahres  im  Verlauf  des  ersten  Trimesters  der  Verwaltung  des Lehrerseminars  Rickenbach  überwiesen.  Die  Differenz  zum  Rechnungs- abschluss wird im folgenden Jahr verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  gleichen  Beiträge  und  dieselbe  Zahlungsregelung  gelten  auch  für Seminaristen,   welche   aus   dem   Vertragsgebiet   das   Unterseminar   des Kantons Uri absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Die  Verwaltungen  der  Seminarien  stellen  den  Vertragspartnern  separate Rechnung für die Vertragsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vertragspartner gehen von einer 10jährigen Dauer des Vertrages aus. Er  kann  indessen  unter  Berücksichtigung  einer  dreijährigen  Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Mit  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  werden  der  Vertrag  vom  12.  August  1968 bzw.  9.  September  1968  zwischen  den  Kantonen  Schwyz  und  Uri  und  das Konkordat     betreffend     das     Lehrerseminar     Rickenbach     von     1968 2 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XVI,     27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB     XII,     92