Kantonsratsbeschluss über die Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden --> 771.41
                            über die Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 28. Juni 2002 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  59  Absatz  1  Buchstabe  a  und  Artikel  70  Ziffer  13  der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Vereinbarung  über  ein  Verkehrssicherheitszentrum  der  Kantone Obwalden  und  Nidwalden  (Vereinbarung  VSZ)  vom  29.  Januar  2002 3 wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dem Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (VSZ)   werden   die   in   Art.   2   Abs.   1   der   Vereinbarung   festgesetzten Aufgaben übertragen. Dies sind: a.  die  gemäss  Art.  4  der  Strassenverkehrsordnung  vom  21.  Juli  1972 4 dem Strassenverkehrsamt übertragenen Aufgaben; b.  die   gemäss   Art.   4a   der   Verordnung   über   die   Schifffahrt   vom 26. Februar 1982 5 dem Schifffahrtsamt übertragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit für die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr   gemäss   Art.   72   des   Gesetzes   über   die   Gerichts- organisation vom 22. September 1996 6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  Geschäfts-  und  Rechnungsprüfungskommission  des  Kantonsrates wird   ermächtigt,   die   kantonale   Vertretung   in   der   parlamentarischen Geschäftsprüfungskommission zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der    Regierungsrat    wird    ermächtigt,    Vereinbarungsänderungen    im Rahmen   seiner   verfassungsmässigen   Finanzbefugnisse   in   unterge- ordneten   Fragen   sowie   in   Bezug   auf   Zuständigkeit   und   Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Dieser  Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2002, 848 und 994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2002, 849
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB 771.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB 774.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 GDB 134.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt