Vereinbarung über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle
                            über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle vom 26. August 1997 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten  durch  die  Aufsichtskommission,  diese  wiederum  vertreten  durch Regierungsrat Richard Camenzind, Präsident, in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  Lebensmittel  und  Gebrauchs- gegenstände (LMG) vom 9. Oktober 1992 2 , gestützt  auf  Artikel  1  Absatz  3  Buchstabe  d  und  Artikel  4  Absatz  3  der Vollziehungsverordnung   zum   Lebensmittelgesetz   (VV   zum   LMG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. April 1997 3 , vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Neue Aufgabenübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das     Laboratorium     der     Urkantone     vollzieht     die     Aufgaben     der Lebensmittelkontrolleure   bzw.   Lebensmittelkontrolleurinnen   gemäss   der Bundesgesetzgebung  über  Lebensmittel  und  Gebrauchsgegenstände  im Kanton  Obwalden  in  Ergänzung  zu  seinen  Aufgaben  im  Rahmen  des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen des Konkordats 4 und der Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz 5 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Finanzierung Der   Kanton   Obwalden   vergütet   dem   Laboratorium   der   Urkantone   den zusätzlichen   Aufwand   für   die   Lebensmittelkontrolle   (ausgehend   von insgesamt  vier  vollamtlichen  Lebensmittelkontrolleuren  bzw.  Lebensmittel- kontrolleurinnen    auf    dem    Gebiet    der    Urkantone)    im    Rahmen    des Verteilschlüssels des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton Obwalden löst das bestehende Anstellungsverhältnis mit dem Lebensmittelkontrolleur,  Hans  Zumstein,  Giswil,  auf  Ende  1997  auf.  Das Laboratorium  der  Urkantone  begründet  mit  ihm  ein  neues  Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Vereinbarung tritt auf 1. Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese  Vereinbarung  gilt  solange,  bis  sie  von  einem  Vertragspartner  unter Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   von   einem   Jahr   gekündigt   wird.   Im gegenseitigen  Einvernehmen  kann  die  Vereinbarung  jederzeit  angepasst oder aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXIV, 378
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 817.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XXIV, 290
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB XII, 208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LB XXIV, 290