Verordnung betreffend die Revision der Wirtschaftspläne für die öffentlichen Waldungen
                            Verordnung betreffend die Revision der Wirtschaftspläne für die öffentlichen Waldungen vom 9. Juni 1928 (Stand 9. Juni 1928) Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass die durch die eidgenössische Forstgesetzgebung vom 11. Oktober 1902 1 ) und durch Artikel 20 der kantonalen Vollziehungsverordnung dazu vom   13.   Februar   1906 2 ) verlangte   Forsteinrichtung,   insbesondere   die Revision   der   Wirtschaftspläne,   infolge   der   starken   sonstigen Inanspruchnahme   des   Oberforstamtes   nicht   in   einem   der   Wichtigkeit dieses   Zweiges   der   Forstwirtschaft   entsprechenden   Masse   gefördert werden   kann,   so  dass   auf   die  zeitweilige   Zuziehung   von   Hilfskräften Bedacht genommen werden muss, dass es gerechtfertigt ist, die Kosten der fachtechnischen Ausarbeitung der   Wirtschaftsplanrevisionen   durch   die   Waldeigentümer   tragen   zu lassen, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 Bei der erstmaligen Erstellung der Wirtschaftspläne für die öffentlichen Waldungen   erfolgt   ihre   fachtechnische   Ausarbeitung   auf   Kosten   des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1 Die  technische   Ausarbeitung  der   Wirtschaftsplanrevisionen   geschieht auf   Kosten   der   Waldeigentümer.   Hinsichtlich   des   Zeitpunktes   der Revisionen setzt sich das Oberforstamt jeweilen mit dem Waldeigentümer vorher in Verbindung. 1 BS 9, 521 2 OGS 1932, 55 OGS 1932, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1 Der   Regierungsrat,   oder   mit   dessen   Vollmacht   die   kantonale Forstkommission, kann für die Ausführung der Wirtschaftsplanrevisionen zeitweise auf dem Oberforstamt eine geeignete Hilfskraft anstellen oder gegebenen   Falles,   im   Einverständnis   mit   dem   betreffenden Waldeigentümer, Revisionsarbeiten an Forsttechniker direkt übertragen. 2 Vom Bund an die Besoldung solcher Hilfskräfte allfällig ausgerichtete Beiträge sollen dem Waldeigentümer zugute kommen und sind bei der Rechnungsstellung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 3 ) 3 Vom Bundesrat am 15. August 1928 genehmigt 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.06.1928 09.06.1928 Erlass Erstfassung OGS 1932, 55 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.06.1928 09.06.1928 Erstfassung OGS 1932, 55 4