Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April 1974, 8./9. November 1974 1 Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 I. Kapitel Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Direkter Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Behörden und Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben  kann  in  der  Sprache  des  ersuchenden  oder  des ersuchten Kantons gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen  Akten  und  die  Rechtshilfegesuche  der  rechtsgültigen  allein zuständigen   kantonalen   Behörde   zugestellt,   die   im   nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wenn  die  ersuchte  Behörde  feststellt,  dass  die  gerichtlichen  Akten  und die   Rechtshilfegesuche   in   der   Kompetenz   einer   anderen   Behörde desselben  Kantons  liegen,  stellte  sie  die  Akten  von  Amtes  wegen  der zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Anwendbares Recht Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Anzeige Die  ersuchte  Behörde  gibt  der  ersuchenden  Behörde  und  den  Parteien, unter   Angabe   von   Ort   und   Zeit,   Kenntnis   über   die   Anordnung   einer Einvernahme oder eines Augenscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Teilnahme der Parteivertreter Die  im  Kanton  der  ersuchenden  Behörde  zugelassenen  Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die  ersuchte  Behörde  erhebt  keine  Gebühren.  Für  die  tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorbehalten    bleiben    die    interkantonalen    Abkommen    über    die unentgeltliche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Kapitel Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Postzustellungen Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die    in    einem    Konkordatskanton    geladenen    Zeugen    und    die Sachverständigen,  die  den  ihnen  erteilten  Auftrag  angenommen  haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  dem  kantonalen  Recht  der ladenden Behörde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die  Behörde  kann  in  einem  anderen  Kanton  Sitzungen  abhalten  und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  für  den  anderen  Kanton  zuständigen  Behörde,  die  im  Anhang  zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Ausschliessliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für  die  Vornahme  anderer  prozessleitender  Handlungen,  wie  für  die Zustellung  gerichtlicher  Akten  durch  den  Gerichtsboten  oder  für  die Inanspruchnahme    polizeilicher    Hilfe,    ist    die    Behörde,    wo    diese Handlungen    vollzogen    werden,    allein    zuständig;    sie    wendet    ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl  gegen  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen  in  allen Konkordatskantonen    vollstreckbar,    sofern    solchen    Befehlen    das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. Kapitel Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Beitritt und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das   im   Anhang   zum   Konkordat   erwähnte   Verzeichnis   ist   dem Eidgenössischen    Justiz-    und    Polizeidepartement    zuhanden    des Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem Eidgenössischen    Justiz-    und    Polizeidepartement    zuhanden    des Bundesrates  mitzuteilen.  Der  Rücktritt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das   Konkordat   tritt   für   die   abschliessenden   Kantone   mit   seiner Veröffentlichung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze 2 in Kraft,  für  die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das   gleiche   gilt   für   das   Verzeichnis   der   zuständigen   kantonalen Behörden. Anhang Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten; b.   Vollzug der Rechtshilfegesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Zustellung von gerichtlichen Akten und b.   Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgeschlagenen Mitteilung. Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Einzelrichter im ordentlichen Verfahren b.   Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Obergericht b.   Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergerichtspräsident Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Appellationshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gerichtspräsident oder Appellationshof Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   zuständige Gerichtsinstanz b.   Landgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Obergericht b.   Landgerichtspräsident Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Präsident des Obergerichtes Uri Schwyz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Kantonsgericht b.   Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Kantonsgericht b.   Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgericht Obwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Kantonsgerichtspräsident b.   Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Kantonsgerichtspräsident b.   Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nidwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Kantonsgerichtspräsidium b.   Kantonsgerichtspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Kantonsgerichtspräsidium b.   Kantonsgerichtspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgerichtspräsidium Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Zivilgerichtspräsident b.   Zivilgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Zivilgerichtspräsident b.   Zivilgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zivilgerichtspräsident Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Obergericht b.   Präsidium des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Gerichtskanzlei b.   Präsidium des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Présidents des tribunaux d'arrondissement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Direction de la justice b.   Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tribunal cantonal Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Amtsgerichtspräsident b.   Amtsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Obergericht b.   Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Gerichtspräsident b.   Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Gerichtspräsident b.   Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gerichtspräsident Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   – b.   Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Obergericht b.   Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergericht Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Kanzlei des Kantonsgerichtes b.   Bezirksrichter – bei Streitwerten bis 2000 Franken im ordentlichen Verfahren – bei Streitwerten bis 5000 Franken im beschleunigten Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsgerichtspräsident – bei Streitwerten über 2000 Franken im ordentlichen Verfahren – bei Streitwerten über 5000 Franken im beschleunigten Verfahren – bei unbestimmten Streitwerten Obergerichtspräsident – im Berufungsverfahren – in Streitigkeiten über Erfindungspatente Muster und Modelle Fabrik- und Handelsmarken Urheberrecht Kartellrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Kanzlei des Obergerichtes b.   Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergericht St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Bezirksgerichtspräsident b.   Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Justiz- und Polizeidepartement b.   Justiz- und Polizeidepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgerichtspräsident Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Kreisamt b.   Kreisamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Justiz- und Polizeidepartement b.   Justiz- und Polizeidepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Justiz- und Polizeidepartement Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Bezirksgericht b.   Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergericht Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Bezirksgerichtspräsident b.   Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Obergericht b.   Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergericht Tessin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Dipartimento di giustizia b.   Pretore
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Dipartimento di giustizia b.   Dipartimento di giustizia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dipartimento di giustizia Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Présidents des tribunaux de district
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juges instructeurs des districts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tribunal cantonal et juges instructeurs Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Présidents des tribunaux de district
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Département de justice
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tribunal cantonal Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.   Procureur général b.   Tribunal de première instance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.   Procureur général b.   Tribunal de première instance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Département de justice et police
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XV, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 AS 1976, 1