Verordnung über das Kampieren
                            Verordnung über das Kampieren vom 25. Februar 1977 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt       auf       Artikel 17 Absatz 2       des       Wirtschaftsgesetzes       vom 5. März 1972 1 ) und Artikel 3 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 2 ) , als Verordnung: 1. Einrichtung von Campingplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Begriff 1 Als   Campingplätze   werden   Plätze   bezeichnet,   die   zum   regelmässigen Aufstellen     von     Zelten,     Wohnwagen     oder     andern     bewohnbaren Fahrzeugen   sowie   ähnlichen,   jederzeit   ortsveränderlichen   Unterkünften eingerichtet und bewilligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Einrichtungsbewilligung, Zuständigkeit 1 Das   Anlegen   und   Erweitern   eines   Campingplatzes   bedarf   einer Baubewilligung. 2 Das Baugesuch hat Angaben zu enthalten über die Gesamtanlage, das Fassungsvermögen   und   die   Parzellierung   des   Campingplatzes,   die   für den Betrieb notwendigen festen Bauten, die hygienischen Einrichtungen, die Art der Trink- und Löschwasserbeschaffung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung. 3 Betriebsfremde Bauten innerhalb eines Campingplatzes sind unzulässig. 4 Zuständig     für     die     Erteilung     der     Bewilligung     ist     die     ordentliche Baubewilligungsbehörde.   Der   Gemeinderat   hat   die   Stellungnahme   des Volkswirtschaftsdepartementes,     des      Baudepartementes      und      der zuständigen Organe des Natur- und Landschaftsschutzes einzuholen. * 1 OGS 1973, 16 2 OGS 1973, 14 OGS 1978, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Örtliche Anforderungen 1 Die   Grundstücke   sollen   sich   für   Campingplätze   eignen.   Sie   müssen gegen allgemeine Gefahren geschützt sein. 2 Campingplätze dürfen nicht bewilligt werden auf Grundstücken: a. in der Nähe von Kirchen, Schulhäusern, Spitälern und Heimen sowie historischen Stätten; b. im übrigen, nicht eingezonten Gemeindegebiet; c. im     Immissionsbereich     von     Kehrichtdeponien     und     ähnlichen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Bauliche Anforderungen a. Zufahrt, Parkplätze 1 Campingplätze benötigen eine verkehrssichere Zu- und Ausfahrt sowie genügend Parkplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            b. Wasserversorgung 1 Die Campingplätze sind mit einwandfreiem Trinkwasser zu versorgen. 2 Die   Brandverhütung   und   Feuerbekämpfung   muss   in   geeigneter   und ausreichender Art sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            c. Wasch- und Abortanlagen 1 Es sind genügend geeignete Wasch- sowie Abortanlagen einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            d. Abwasser- und Kehrichtbeseitigung 1 Für       die       Abwasserbeseitigung       gelten       die       Vorschriften       der Gewässerschutzgesetzgebung. Versickerungen sind verboten. 2 Wenn Wohnwagen mit einem geschlossenen Behälter versehen sind, ist dieser       regelmässig       in       die       besonderen       Entleerungsstellen (Ausgussvorrichtungen)     der     Schmutzwasser-Kanalisationsanlage     zu entleeren. 3 Wohnwagen,     aus     denen     grössere     Abwassermengen     anfallen (WC/Dusche/Küche), sind an die Kanalisationsanlagen anzuschliessen. 4 Die Behandlung der Fäkalien mit chemischen Mitteln,  die deren Abbau erschweren oder verunmöglichen, ist verboten. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für   die   festen   Abfälle   sind   an   einem   geeigneten   Platz   ausreichende geruchsfreie   und   dichte   Behälter   aufzustellen,   die   nach   den   Weisungen der zuständigen Gemeindebehörden regelmässig zu entleeren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            e. Allgemeine hygienische Anforderungen 1 Die   Einrichtungen   auf   den   Campingplätzen   haben   im   übrigen   den allgemeinen  hygienischen   Anforderungen   zu   entsprechen.  Insbesondere müssen sie sich stets in sauberem Zustand befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            f. Einfriedung und Bepflanzung 1 Die Baubewilligungsbehörde  kann aus   Gründen  der  Verkehrssicherheit oder zum Schutze benachbarter Grundstücke eine geeignete Einfriedung der Campingplätze verlangen. 2 Zum     Schutze     der    Landschaft    sind    die    Plätze     angemessen    zu bepflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            g. Fester Raum, Telefon 1 Auf jedem Campingplatz ist ein überdachter Platz für das Einschreiben der   Gäste   und   ein   fester   Raum   für   die   Postlagerung   sowie   für   die Aufbewahrung des Sanitätsmaterials usw. zur Verfügung zu halten. 2 Eine Telefonanlage soll leicht erreichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Platzunterteilung 1 Wird ein Campingplatz  durch einen  öffentlichen  Verkehrsweg  (Strasse, Bahn   usw.)   durchschnitten,   ist   jeder   Platzteil   entsprechend   als   eine selbständige Einheit zu behandeln. 2 Die     Campingplätze     sind     in     verschiedene     Benützungszonen     zu unterteilen. 3 Für   Kurzkampierer   ist   ein   angemessener   Teil   des   Platzes   offen   zu halten. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Ausnahmebewilligungen 1 Für   kleine,   abseits   liegende   Campingplätze   und   bei   besonderen Verhältnissen   kann   die   Baubewilligungsbehörde   aus   schützenswerten Interessen   des   Eigentümers   Ausnahmebewilligungen   in   bezug   auf   die baulichen  und   für   bestehende  Campingplätze   in   bezug  auf   die  örtlichen Anforderungen erteilen, sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. 2 Ausnahmebewilligungen         bedürfen         der         Genehmigung         des Regierungsrates. 2. Betrieb von Campingplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Betriebsbewilligung, Zuständigkeit 1 Zur   Aufnahme   des   Campingbetriebes   bedarf   der   Inhaber   eines Campingplatzes         einer         schriftlichen         Betriebsbewilligung         des Volkswirtschaftsdepartementes. * 2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a. die baulichen  Anlagen  vorschriftsgemäss  erstellt   und  betriebsbereit sind; b. die       ordnungsgemässe       Abwasser-       und       Kehrichtbeseitigung sichergestellt ist; c. die erforderlichen Sicherheitsvorkehren getroffen sind; d. eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist; e. eine entsprechende Platzordnung vorliegt; f. der   Platzinhaber   und   der   allenfalls   von   ihm   bezeichnete   Platzwart Gewähr   für   eine   vorschriftsgemässe   Führung   des   Campingplatzes bieten, gut beleumdet und volljährig sind. 3 Vor   Erteilung   der   Betriebsbewilligung   ist   die   Stellungnahme   des betreffenden Gemeinderates einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Platzordnung 1 Der   Platzinhaber   hat   für   den   Betrieb   auf   dem   Campingplatz   in   einer Platzordnung       insbesondere       zu       regeln:       Zulassungsbedingungen, Benützung   der   Installationen,   Taxen,   Nachtruhe,   Spiele,   Betrieb   von Lautsprecher-Apparaten,   Aufstellen   von   Antennen   sowie   Vor-   und Unterbauten,   Halten  von  Tieren,   Verkehr  und  Hinstellen  von  Motor-  und Wasserfahrzeugen, Sauberkeit. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   die   Zelte   und   Wohnwagen   ist   mitsamt   den   Vor-   und   Unterbauten gegenseitig genügend Abstand vorzusehen. 3 Die Platzordnung bedarf der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes. Sie ist in den gebräuchlichsten Sprachen an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Pflichten des Bewilligungsinhabers und des Platzwartes 1 Der    Bewilligungsinhaber    hat    darüber    zu     wachen,    dass    die    für Campingplätze geltenden Vorschriften und die Platzordnung eingehalten werden. 2 Er muss jederzeit leicht erreichbar sein. 3 Leitet   der   Bewilligungsinhaber   den   Campingplatz   nicht   selber,   hat   er einen Platzwart zu bestimmen, der für die ordnungsgemässe Führung des Campingplatzes   verantwortlich   ist.   Der   Bewilligungsinhaber   hat   das Volkswirtschaftsdepartement hierüber zum voraus  zu orientieren. Dieses kann einen ungeeigneten Platzwart ablehnen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Sicherheitsvorkehren 1 Für Notfälle sind der Bedeutung des Platzes entsprechende Vorkehren zu   treffen   (Bereitstellung   von   Seerettungs-,   Brandverhütungs-   und Feuerlöschmaterial, Angabe der Telefonnummer von Arzt, Polizei, Feuer- und Ölwehr usw.). 2 Jeder   Campingplatz   muss   über   Sanitätsmaterial   für   erste   Hilfeleistung verfügen.   Das   Personal   ist   so   auszubilden,   dass   es   erste   Hilfe   leisten kann. 3 Das   Entfachen   offenen   Feuers   ist   nur   in   den   hiefür   eingerichteten Feuerstellen gestattet. Bei Sturmwind darf kein Feuer brennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Haftpflichtversicherung 1 Der Bewilligungsinhaber hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen,     deren     Leistungen     den     Versicherungsnormen     der Campingverbände entsprechen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Jugendcamping 1 Jugendliche,   die   im   Schutzalter   stehen   und   nicht   von   Erwachsenen begleitet sind, sind vom Platzwart vermehrt zu überwachen. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Aufsicht, Bewilligungsentzug 1 Das     Volkswirtschaftsdepartement     überwacht     den     Betrieb     der Campingplätze. * 2 Es hat die Betriebsbewilligungen zu entziehen, wenn ein Campingplatz bezüglich   Einrichtungen,   Betrieb   und   Verwaltung   den   Vorschriften   nicht mehr entspricht und die gerügten Mängel nicht innert angemessener Frist behoben werden. 3 Die   zuständigen   Organe   des   Kantons   und   der   Gemeinde   haben   das Recht, jederzeit die Campingplätze zu kontrollieren. 3. Kampieren ausserhalb von Campingplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Grundsatz 1 Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen zum Kampieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Ausnahmen a. Jugendorganisationen und besondere Gründe 1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Ausnahmen bewilligen: * a. an   Jugendorganisationen   für   das   Errichten   eines   Zeltlagers,   nach Rücksprache mit dem betreffenden Einwohnergemeinderat; b. bei   Vorliegen   besonderer   Gründe   das   kurzfristige   Aufstellen   eines einzelnen     Wohnwagens     neben     einem     Wohnhaus,     wenn     die Kampierenden   jederzeit   die   sanitären   Anlagen   des   Wohnhauses benützen können. 2 Die   Ausnahmebewilligung   kann   befristet   und   mit   Rücksicht   auf   die öffentliche Ordnung mit Auflagen verbunden werden. 3 Bei   Vorliegen   besonderer   Gründe   ist   das   kurzfristige   Aufstellen   eines einzelnen     Zeltes     neben     einem     Wohnhaus     gestattet,     wenn     die Kampierenden     jederzeit     die     sanitären     Anlagen     des     Wohnhauses benützen können. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            b. Durchreisende 1 Zum   einmaligen   Übernachten   dürfen   Durchreisende  ihr  Zelt   oder  ihren Wohnwagen   ohne   Bewilligung   ausserhalb   bewilligter   Campingplätze aufstellen, wenn öffentliche oder private sanitäre Anlagen benützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            c. Zustimmung des Grundeigentümers 1 Das   ausnahmsweise   Kampieren   ausserhalb   bewilligter   Campingplätze bedarf in jedem Fall der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers. 2 Die Kampierenden haben sich den Weisungen der zuständigen Organe zu unterziehen. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Gebühren 1 Für   die   Einrichtungs-   und   Betriebsbewilligung   werden   nach   Massgabe der Bau- und Gastgewerbegesetzgebung Gebühren erhoben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Anpassung bestehender Campingplätze 1 Bestehende   Campingplätze   sind   bis   Ende 1982   diesen   Vorschriften anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Beschwerden 1 Verfügungen   der   zuständigen   Behörde   können   innert   20 Tagen   durch schriftliche und begründete Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Belastende   Verfügungen   sind   mit   dieser   Rechtsmittelbelehrung   zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Strafen und Ersatzvornahme 1 Wer   vorsätzlich   oder   fahrlässig   gegen   diese   Verordnung   oder   die gestützt   darauf   erteilten   Einrichtungs-   und   Betriebsbewilligungen   sowie die Platzordnung verstösst, wird mit Busse bestraft. * 2 Vorbehalten bleibt die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die   mit   dieser   Verordnung   in   Widerspruch   stehenden   Vorschriften werden     aufgehoben,     insbesondere     der     Regierungsratsbeschluss betreffend   die   Errichtung   und   den   Betrieb   öffentlicher   Zeltplätze   vom 3. Juli 1961 3 ) sowie der Regierungsratsbeschluss über die Ergänzung des Beschlusses   betreffend   die   Errichtung   und   den   Betrieb   öffentlicher Zeltplätze vom 25. Oktober 1965 4 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1978, 1 geändert durchdas Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25) 3 OGS 1962, 87 4 OGS 1966, 83 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.02.1977 01.05.1977 Erlass Erstfassung OGS 1978, 1 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4
                            geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3
                            geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3
                            geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 13 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.02.1977 01.05.1977 Erstfassung OGS 1978, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61 10