Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
                            OGS 1980, 7 und 9 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 26. Januar 1979 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   vom   19. Mai 1968 2 , beschliess t: 1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  interkantonalen  Vereinbarung  über  die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 bei. 2.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.  zuhanden      der      interkantonalen      Fischereikommission      die verbindliche Beitrittserkl ärung abzugeben; b.  allfälligen    Teiländerungen    der    Vereinbarung    von    sich    aus zuzustimmen; c.   die  Zugehörigkeit  zur  Vereinbarung  zu  kündigen,  wenn  geänderte Verhältnisse  einen  Austritt  aus  der  Vereinbarung  als  angezeigt erscheinen lassen. 3.  Der Kantonsrats beschluss über den Beitritt zum revidierten Konkordat betreffend  die  Fischerei  im  Vierwaldstättersee  vom  31. Januar  1931 3 wird aufgehoben. 1 OGS 1980, 9 2 GDB 101.0 3 OGS 1932, 88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 4 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, in  Anwendung  von  Artikel 4  des  Bundesgesetzes  über  die  Fischerei  vom 14. Dezember 1973 5 , treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung: I. Organisation § 1 Organe Die   Fischerei   im   Vierwaldstättersee   wird   unter   eine   gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe walten: 1.  Die Fischereikommission 2.  Die Geschäftsstelle 3.  Die Fischereiaufsicht § 2 Fischereikommission Die  Fischereikommission  besteht  aus  5 Mitgliedern.  Jeder  Kanton  wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst. Die  Fischereikommission  besammelt  sich  auf  Einladung  des  Präsidenten jährlich  mindestens  einmal. Sie  führt  die  Oberaufsicht  und  amtet  als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für: 1.  Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufsund S portfischerei. 2.  Die  Bezeichnung  der  zulässigen  Fanggeräte  und  Methoden  nach  Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingun- gen. 4 OGS 1980, 7 5 SR 923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 3.  Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages. § 3 Geschäftsstelle Als       Geschäftsstelle       der       Fischereikommission       amtet       die Fischereiverwaltung   des   Kantons   Luzern.   Sie   führt   die   Rechnung, kontrolliert   die   Fischfang statistiken,   übt   die   Aufsicht   aus   über   den Fischeinsatz,     prüf t     Verbesserungs vorschläge     und     orientiert     die Fischereikommission über die besonderen fischereilichen Belange. § 4 Fischereiaufsicht Die   Fischereiaufsicht   wird   von   den   Fischereiaufsehern   der   Kantone ausgeübt.   Die   Fischereikommission   umschreibt   die   Befugnis se   und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie. II. Fischereiberechtigung § 5 Freiangelfischerei Unter  Vorbehalt  privater  Fischereirechte  darf  jedermann  den  Fischfang vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben. § 6 Patentpflichtige Fischerei Das   Fischereipatent   wird   durch   die   zuständige   Behörde   desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will. Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons. Die Netzund Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die   Patentgebühren   werden   durch   die   Kantone   festgelegt.   Für   die persönlichen   Erfordernisse   gelten   die   Vorschriften   des   betreffenden Kantons. § 7 Privatfischenzen In   Privatfischenzen   darf   der   Fischfang   nur   mit   Zustimmung   des Eigentümers  oder  des  Pächters  der  Fischenz  ausgeübt  werden.  Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Bewirtschaftung  der  Privatfischenzen  hat  sich  nach  den  Vorschriften der Vereinbarung zu richten. Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fisc hereikommission von einer  Besitzesübertragung  oder  Verpachtung  ihrer  Fischenzen  Meldung zu erstatten. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone. § 8 Berufsfischer Die   Bewerber   f ür   ein   Berufsfischerpatent   haben   sich   über   eine bestandene    Fachprüfung    an    einer    anerkannten    Fischereischule auszuweisen. Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt: Kanton Luzern 10 Patente Kanton Uri 3 Patente Kanton Schwyz 5 P atente Kanton Obwalden 1 Patent Kanton Nidwalden 12 Patente Die    für    die    Fischerei    zuständigen    Amtsstellen    orientieren    die Geschäftsstelle   der   Fischereikommission   über   Mutationen   bei   den Berufsfischern. § 9 Uferbetretungsrecht Das Uferbetretungsrecht w ird durch die Kantone geregelt. III. Hebung des Fischbestandes § 10 Brutanstalten Zur   Vermehrung   und   Veredelung   des   Fischbestandes   betreiben   die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten. § 11 Gewinnung des Brutmaterials Die   Fischereikommission   kann   den Kantonen   zur   Gewinnung   von Brutmaterial  für  die  künstliche  Fischzucht  die  Abgabe  einer  besondern Laichfischfangbewilligung gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 § 12 Brutmaterial Die   Inhaber   der   Laichfischfangbewilligungen   sind   verpflichtet,   das gewonnene    Brutmaterial    in    frischem    Zustande    rasch    und    ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern. Die   Fischereikommission   kann   zusätzlich   Brutmaterial   ankaufen   und Fremdeinsätze vornehmen. Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht. § 13 Besondere Mas snahmen Die   Fischereikommission   kann   den   Kantonen   zur   Bekämpfung   von Fischkrankheiten  oder  zur  Regulierung  des  Fischbestandes  die  Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten. Bei    Vorliegen    besonderer    Umstände    können    die    Inhaber    der Berufsfi scherpatente    verpflichtet    werden,    während    der    Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen. § 14 See- und Uferschutz Die  Kantone  haben  die  notwendigen  Vorkehren  zum  Schutze  der  Schilf und    Binsenbestände    an    den    Ufern    sowie    der    Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen. Projekte   für   den   Bau   und   Betrieb   von   Anlagen   und   Gesuche   für Konzessionen,   welche   sich   auf   irgend   eine   Art   auf   die   Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten. IV. Finanzierung § 15 Entschädigung durch die Kantone Die   Entschädigung   der   Mitglieder   der   Fischereikommission   und   der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone. § 16 Geschäftsstelle Die     Entschädigung     für     die     Geschäftsstelle     wird     von     der Fischereikommission mit dem Kanton Lu zern vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 § 17 Kostenverteilung Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen: 35 % für den Kanton Luzern 30 % für den Kanton Nidwalden 15 % für den Kanton Uri 15 % für den Kanton Schwyz 5 % für den Kanton Obwalden. V. Strafbestimmungen § 18 Übertretungen Widerhandlungen  gegen  diese  Vereinbarung  oder  die  auf  Grund  der Vereinbarung   erlassenen   Vorschriften,   Entscheide   und   Verfügungen werden,  soweit  nicht  Bundesrecht  oder  kantonales  Recht  anwendbar  ist, mit B usse bestraft. Mit  der  Strafe  kann  die  Beschlagnahme  der  verwendeten  Gerätschaften verbunden werden. § 19 Anzeigen Die  Anzeigen  wegen  Übertretens  von  Fischereivorschriften  haben  an  die zuständige  Behörde  desjenigen  Kantons  zu  erfolgen,  in  dessen  Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde. Von   den   Anzeigen   und   von   der   Erledigung   des   Straffalles   ist   der Fischereikommission Kenntnis zu geben. § 20 Beschlagnahme und Verwertung Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen. Widerrechtlich  gefangene  Tiere  sind  z ugunsten  des  Staates  oder  des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 VI. Übergangsund Schlussbestimmungen § 21 Berufsfischer Berufsfischer,  die  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Vereinbarung  ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fac hprüfung befreit. § 22 Vollzug Die  Fischereikommission  erlässt  die  erforderlichen  Ausführungsbestim mungen. § 23 Geltungsdauer Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem  Kanton  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  ei nem  Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden. § 24 Inkrafttreten Die  Vereinbarung  tritt  nach  Annahme  durch  die  beteiligten  Kantone 6 und mit der Genehmigung durch den Bundesrat 7 in Kraft. Auf   diesen   Termin   werden   das   Konkordat   über   die   Fi scherei   im Vierwaldstättersee    vom    9. Juni    1931 8 sowie    die    gestützt    darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben. 6 Vom Kanton Obwalden am 19. Februar 1979 genehmigt 7 Vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt 8 OGS 1932, 89