Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege
                            Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege (Kulturverordnung) vom 25. April 1985 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 30, 31 und 72 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Aufgabenteilung 1 Die Förderung des kulturellen Lebens und die Pflege der überlieferten Kulturgüter obliegt dem Kanton und den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgaben des Kantons a. Kulturförderung 1 Der   Kanton   fördert   im   Rahmen   dieser   Verordnung   künstlerische, wissenschaftliche und andere Bestrebungen der Gemeinden, kultureller Institutionen und Einzelner. 2 Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen oder anregen, wenn die Erfüllung dieser Aufgaben im kantonalen Interesse liegt. 3 Er achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Kulturpflege 1 Der Kanton fördert im Rahmen dieser Verordnung die Bestrebungen der Gemeinden, kultureller Institutionen oder Einzelner zum Schutz und zur Erhaltung überlieferter Kulturgüter. 1 GDB 101.0 OGS 1986, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann Aufgaben der Kulturpflege selbst durchführen, wenn diese im kantonalen Interesse liegen. 2. Bereiche der kantonalen Kulturförderung und Kulturpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kulturförderungsbereich 1 Die Kulturförderung des Kantons erstreckt sich insbesondere auf: a. das Schaffen und die Forschung auf dem Gebiete der Literatur, des Theaters, des Films, der bildenden Kunst, des Kunstgewerbes, der Musik,   des   Brauchtums,   der   Wissenschaft   und   der   kulturellen Tätigkeit im allgemeinen; b. die Verbreitung, Vermittlung und Dokumentation kultureller Werte, insbesondere durch deren Berücksichtigung im Schulunterricht aller Stufen und im Rahmen der Erwachsenenbildung; c. den kulturellen Austausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Kulturpflegebereich 1 Die Kulturpflege des Kantons umfasst die Bewahrung, die Erforschung und den Schutz überlieferter Kulturgüter, wie Bodendenkmäler, Kunst-und Baudenkmäler, Bibliotheken und Archive, Sammelgut der Museen und Stiftungen, Mundart usw. 3. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegen: a. * die Wahl der Kulturförderungskommission und ihres Präsidenten, der   Kulturpflegekommission   und   ihres   Präsidenten   sowie   die Anstellung der Fachberater für die Kulturpflege und des Mitarbeiters der Koordinationsstelle; b. der Entscheid über Anträge der Kulturförderungskommission über die   Zuerkennung   von   Auszeichnungen,   die   Veranstaltung   von Wettbewerben,   die   Zusprechung   von   Werkbeiträgen   und   die künstlerische Ausstattung kantonaler Gebäude; c. der Entscheid über Anträge der Kulturpflegekommission über die Erteilung   von   wissenschaftlichen   Aufträgen   und   Fachgutachten sowie über Beiträge an wissenschaftliche Veröffentlichungen; 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. * ... 3.1. Kulturförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Kulturförderungskommission a. Bestand 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Kulturförderungskommission von sieben bis neun Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            b. Aufgaben 1 Die Kulturförderungskommission begutachtet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung des kulturellen Lebens. Sie berät den Regierungsrat in allgemeinen kulturellen Fragen. 2 Ihr   obliegen   im   Rahmen   der   im   Voranschlag   bewilligten   Kredite insbesondere: * a. der Entscheid über den Ankauf von Kunst und Kulturgut; b. * die Gewährung von Beiträgen von über Fr. 2 000.– an Bestrebungen zur   Förderung   des   kulturellen   Lebens   und   zur   Anregung   von kulturellen   Aktivitäten   im   Kanton.   Gesuche   um   Beiträge   bis Fr. 2 000.–   entscheidet   auf   Antrag   der   Koordinationsstelle   das Bildungs- und Kulturdepartement; c. die   Antragstellung   zuhanden  des   Regierungsrates   betreffend   die Zuerkennung   von   Auszeichnungen   und   Veranstaltungen   von Wettbewerben,   die   Zusprechung   von   Werkbeiträgen   an Kunstschaffende   sowie   die   künstlerische   Ausstattung   kantonaler Gebäude. 3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Fachgruppen 1 Die Kulturförderungskommission gliedert sich in folgende Fachgruppen von drei bis fünf Mitgliedern: a. die Fachgruppe für Literatur, Theater und Film; b. die Fachgruppe für bildende Kunst und Kunstgewerbe; c. die Fachgruppe für Musik, Brauchtum und Wissenschaft. 2 Die   Fachgruppen   konstituieren   sich   selbst   und   treten   nach   Bedarf zusammen. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fachgruppen befassen sich mit der Prüfung und Ausarbeitung von Anträgen über die Durchführung von Massnahmen sowie die Gewährung von Beiträgen zuhanden der Kulturförderungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Ausschluss von Leistungen 1 Während der Dauer ihrer Mitgliedschaft können Kommissionsmitglieder nicht in den Genuss von Beiträgen oder Auszeichnungen kommen. 3.2. Kulturpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Kulturpflegekommission a. Bestand 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Kulturpflegekommission von fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat kann der Kommission Fachberater beigeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            b. Aufgaben 1 Die   Kulturpflegekommission   begutachtet   alle   wichtigen   Fragen   im Zusammenhang   mit   der   Kulturpflege   im   Kanton.   Sie   berät   den Regierungsrat in allen Fragen der Kulturpflege. 2 ... * 3 Sie stellt dem Regierungsrat Antrag über die Erteilung von Aufträgen sowie   über   Beiträge   für   wissenschaftliche   Arbeiten,   welche   für   die Erforschung   der   Geschichte   des   Kantons   oder   die   Erhaltung   des geschützten Kulturgutes notwendig oder wertvoll sind. 3.3. Koordinationsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Koordinationsstelle 1 Der Regierungsrat errichtet eine Koordinationsstelle für Kulturförderung und   Kulturpflege.   Sie   untersteht   dem   Vorsteher   des   Bildungs-   und Kulturdepartementes.   Der   mit   der   Führung   dieser   Koordinationsstelle beauftragte     Mitarbeiter     nimmt     an     den     Sitzungen     der Kulturförderungskommission   sowie   der   Kulturpflegekommission   mit beratender Stimme teil. * 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            * Kantonsbeiträge 1 Der   Kantonsrat   bewilligt   jährlich   mit   dem   Voranschlag   die   für   die Kulturförderung erforderlichen Kredite. 2 Die   Kulturförderungskommission   bzw.   das   Bildungs-   und Kulturdepartement entscheidet im Rahmen der jährlichen Kredite und der in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Beitragsvoraussetzungen 1 Auf die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch. Die Kantonsbeiträge werden in der Regel von angemessenen Leistungen der   Gemeinden,   kultureller   Institutionen   oder/und   privater   Träger abhängig gemacht. 5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die   dieser   Verordnung   widersprechenden   Bestimmungen   werden aufgehoben,   insbesondere   das   Reglement   betreffend   Förderung einheimischen Schrifttums und Kunstschaffens vom 5. Juni 1961 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann die Verordnung in Kraft tritt. 3 ) 2 OGS 1962, 84 3 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1986, Art. 13 auf 1. Juli 1985 in Kraft gesetzt 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1986, 59 geändert durchdie Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990, in Kraft seit 1. November 1990 (OGS 1991, 5),Nachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 88),die Personalverordnung vom 29. Januar 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1999, 4),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.04.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung OGS 1986, 59 30.03.1990 01.11.1990
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, d.
                            aufgehoben OGS 1991, 5 30.03.1990 01.11.1990
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 1991, 5 30.03.1990 01.11.1990
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            totalrevidiert OGS 1991, 5 25.03.1993 01.07.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2
                            geändert OGS 1993, 88 25.03.1993 01.07.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 1993, 88 25.03.1993 01.07.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            totalrevidiert OGS 1993, 88 29.01.1998 01.01.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a.
                            geändert OGS 1999, 4 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, b.
                            geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            geändert OGS 2007, 13 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.04.1985 01.01.1986 Erstfassung OGS 1986, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a.
                            29.01.1998 01.01.1999 geändert OGS 1999, 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, d.
                            30.03.1990 01.11.1990 aufgehoben OGS 1991, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2
                            25.03.1993 01.07.1993 geändert OGS 1993, 88
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, b.
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3
                            25.03.1993 01.07.1993 aufgehoben OGS 1993, 88
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2
                            30.03.1990 01.11.1990 aufgehoben OGS 1991, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            30.03.1990 01.11.1990 totalrevidiert OGS 1991, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            25.03.1993 01.07.1993 totalrevidiert OGS 1993, 88
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 8