Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden
                            Gesetz  über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und  den Justizbehörden  (Prozesskostengesetz, PKoG)  vom 19. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  96  der   Schweizerischen   Zivilprozessordnung   vom   19.  Dezember   2008  (ZPO)  1  )  , Art.  424 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.  Ok  -  tober 2007 (StPO)  2  )  , Art.  78 des Gesetzes vom 9.  Juni 2010 über die  Gerichte   und   die   Justizbehörden   (Gerichtsgesetzes,   GerG)  3  )    und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 des Gesetzes vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsver
                            -  fahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegege  -  setz)  4  )  ,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die amtlichen Kosten und die Parteientschädi  -  gungen in den Verfahren vor den kantonalen Gerichten, der Schlich  -  tungsbehörde und den Strafverfolgungsbehörden sowie die Parteient  -  schädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren.  2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts, insbeson  -  dere der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und  Konkurs  5  )   sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts.  1)  SR  272  2)  SR  312.0  3)  NG  261.1  4)  NG  265.1  5)  SR  281.35  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Amtliche Kosten  2.1 Gebühren  2.1.1 Bemessung der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzuset  -  zen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Be  -  deutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem  Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Ver  -  fahrenserledigung.  2  Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation, die Ausfertigung  und Zustellung von Entscheiden sowie für die Rechtskraftbescheinigung  sind in den Gebühren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erhöhung der Gebühr
                            1  Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Ge  -  bühr angemessen erhöht werden.  2  Ist mit dem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde oder einer Ge  -  richtsinstanz   ein   Augenschein   verbunden,   wird   ein   Zuschlag   von  Fr.  50.– bis Fr.  1'000.– berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Herabsetzung der Gebühr
                            1  Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die  Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bin  -  dung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder  ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden.  2  Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Ge  -  bühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Entscheiden, die gemäss Art.  239 Abs.  1 ZPO  6  )  , Art.  82 Abs.  1  StPO  7  )   oder Art.  56 Abs.  2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  8  )   ohne  schriftliche Begründung eröffnet werden, ist die Gebühr nach Ermessen,  mindestens jedoch um 20  Prozent, herabzusetzen. Im Dispositiv sind  die ordentliche und die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. Verlangt  eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die  Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu  bezahlen. Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kann auf die  Herabsetzung der Gebühr verzichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Streitwert
                            1  Der Streitwert berechnet sich nach Art. 91–94 ZPO  9  )  .  2  In Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteressen  der noch strittige Betrag als Streitwert.  2.1.2 Zivilprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schlichtungsbehörde
                            1  In   Verfahren   mit   einem   Streitwert   betragen   die   Pauschalen   der  Schlichtungsbehörde:  1.  bis Fr.  5'000.–:  Fr. 100.– bis Fr. 300.–  2.  über Fr.  5'000.– bis Fr.  30'000.–:  Fr. 200.– bis Fr. 500.–  3.  über Fr.  30'000.–:  Fr. 300.– bis Fr. 700.–  2  In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögens  -  rechtlichen Streitigkeiten beträgt die Pauschale Fr.  100.– bis Fr.  500.–.  3  Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet  sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die  Hälfte erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonsgericht
                            1  In Verfahren mit einem Streitwert betragen die Entscheidgebühren des  Kantonsgerichts:  1.  bis Fr.  5'000.–:  Fr. 200.– bis Fr. 1'500.–  2.  über Fr.  5'000.– bis Fr.  10'000.–:  Fr. 600.– bis Fr. 2'400.–  3.  über Fr.  10'000.– bis Fr.  30'000.–:  Fr. 1'000.– bis Fr. 3'200.–  6)  SR  272  7)  SR  312.0  8)  NG  265.1  9)  SR  272  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  über Fr.  30'000.– bis Fr.  60'000.–:  Fr. 1'500.– bis Fr. 4'000.–  5.  über Fr.  60'000.– bis Fr.  150'000.–:  Fr. 2'500.– bis Fr. 6'000.–  6.  über Fr.  150'000.– bis Fr.  300'000.–:  Fr. 3'000.– bis Fr. 9'000.–  7.  über Fr.  300'000.–:  2 bis 3.5 Prozent des Streitwertes.  2  In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögens  -  rechtlichen   Streitigkeiten   beträgt   die   Entscheidgebühr   Fr.  300.–   bis  Fr.  10'000.–.  3  Die Entscheidgebühren betragen:  1.  in Prozessen betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflö  -  sung einer eingetragenen Partnerschaft Fr.  800.– bis Fr.  4'000.–;  bei   der   Geltendmachung   güterrechtlicher   Ansprüche   über  Fr.  60'000.– sind die Ansätze gemäss Absatz 1 anwendbar;  2.  in Prozessen betreffend Abänderung von Entscheiden betreffend  Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen  Partnerschaft Fr.  400.– bis Fr.  3'500.–;  3.  in Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Ver  -  wandtenunterstützungsprozessen,   ohne   Rücksicht   auf   geltend  gemachte Ansprüche, Fr.  400.– bis Fr.  3'500.–;  4.  in Eheschutzverfahren Fr.  400.– bis Fr.  3'500.–;  5.  in anderen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie anderen Strei  -  tigkeiten betreffend eingetragener Partnerschaften Fr.  400.– bis  Fr.  2'000.–.  4  Für   Regressanzeigen,   einfache   Zustellungen,   Aufbewahrung   einer  Schutzschrift, Besorgung von Depots, die Amtshilfe an Schiedsgerichte  und dergleichen beträgt die Gebühr Fr.  50.– bis Fr.  500.–.  5  Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen beträgt die Ge  -  bühr Fr.  100.– bis Fr.  1'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Obergericht
                            1  Die Entscheidgebühr des Obergerichts:  1.  richtet sich als einzige Instanz nach Art.  7;  2.  richtet sich als Berufungsinstanz nach dem, im Verfahren vor dem  Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif; sie wird  um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr.  500.–;  3.  beträgt als Beschwerdeinstanz Fr.  300.– bis Fr.  4'000.–.  2  In Schiedsverfahren beträgt die Entscheidgebühr des Obergerichts  Fr.  300.– bis Fr.  4'000.–.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Strafprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erwachsenenstrafprozess
                            1. Staatsanwaltschaft  1  Die Gebühren der Staatsanwaltschaft betragen:  1.  für Verfahren ohne Untersuchungshandlungen:  Fr. 100.– bis Fr.  1'000.–  2.  für Verfahren mit Untersuchungshandlungen:  Fr. 200.– bis Fr.  10'000.–  3.  für selbständige Einziehungsverfahren:  Fr. 100.– bis Fr. 4'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Kantonsgericht
                            1  Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Kantonsgericht beträgt:  1.  als Zwangsmassnahmengericht:  Fr. 100.– bis Fr. 1'500.–  2.  als Einzelgericht:  Fr. 300.– bis Fr. 7'000.–  3.  als Kollegialgericht:  Fr. 500.– bis Fr. 10'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 3. Obergericht
                            1  Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht beträgt:  1.  als Berufungsinstanz:  Fr. 300.– bis Fr. 6'000.–  2.  als Beschwerdeinstanz:  Fr. 200.– bis Fr. 3'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jugendstrafprozess
                            1  Die   Gebühr   der   Staatsanwaltschaft   im   Jugendstrafrecht   beträgt  Fr.  50.– bis Fr.  3'500.–.  2  Die Entscheidgebühr vor dem Kantonsgericht als Jugendgericht (Ein  -  zelgericht   und   Kollegialgericht)   sowie   vor   dem   Obergericht   beträgt  Fr.  100.– bis Fr.  1'500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Friedensbürgschaft , Entscheide nach der Urteilsfäl
                            -  lung  1  Für die Abnahme der Friedensbürgschaft beträgt die Gebühr Fr.  100.–  bis Fr.  1'000.–.  2  Für Entscheide nach der Urteilsfällung beträgt die Gebühr Fr.  50.– bis  Fr.  1'200.–.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zivilansprüche
                            1  Werden von einer Strafbehörde zusammen mit dem Strafpunkt auch  Zivilansprüche beurteilt, kann neben den ordentlichen Gebühren für das  Strafverfahren, eine zusätzliche Gebühr von 40 Prozent gemäss Art.  7  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Akteneinsicht
                            1  Am Verfahren nicht beteiligte Dritte, denen Akteneinsicht gewährt oder  eine das Strafverfahren betreffende Auskunft erteilt wird, haben eine  Gebühr von Fr.  20.– bis Fr.  200.– zu entrichten.  2  Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen sowie die  Verfahrensbeteiligten haben keine Gebühr zu entrichten.  3  Für Kopien werden folgende Gebühren erhoben:  1.  für das Kopieren von Akten durch Kanzleiangehörige:  a)  bis 20 Fotokopien,  je Seite Fr. 1.30;  b)  für jede weitere Fotokopie:  Fr. –.50;  2.  für das Kopieren von umfangreichen Akten durch die Verfahrens  -  beteiligten mit Kopiergeräten der Strafbehörde:  a)  für jede schwarz-weisse Fotokopie:  Fr. –.10;  b)  für jede farbige Fotokopie:  Fr. –.20;  3.  bei mehr als 500 Fotokopien kann ein Pauschalpreis festgelegt  werden.  2.1.4 Verwaltungsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verwaltungsgericht als Einzelgericht
                            1  Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Einzelgericht beträgt die  Gebühr Fr.  100.– bis Fr.  1'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verwaltungsgericht als Kollegialgericht
                            1. Verwaltungsrechtliche Verfahren  1  Gebühr Fr.  100.– bis Fr.  7'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 2. Sozialversicherungsstreitigkeiten
                            1  Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenlos, soweit das  Bundesrecht nichts anderes bestimmt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten können der fehlbaren  Partei die amtlichen Kosten auferlegt werden; die Gebühr beträgt unter  Berücksichtigung   des   Zeitaufwandes   des   Gerichtes   Fr.  150.–   bis  Fr.  1'500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 3. Verwaltungsgerichtliche Klagen
                            1  Für die Berechnung der Gebühr bei verwaltungsgerichtlichen Klagen  ist Art.  7 sinngemäss anwendbar.  2.1.5 Verfassungsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verfassungsgericht
                            1  Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht beträgt die Gebühr Fr.  100.–  bis Fr.  5'000.–.  2.1.6 Weitere Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rechtshilfe
                            1  Für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen wird eine Gebühr von  Fr.  50.– bis Fr.  1'000.– erhoben, soweit nicht bundesrechtliche Vor  -  schriften, Staatsverträge oder Konkordate Gebührenfreiheit vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verfahren der Aufsichtsbehörden
                            1  Die zuständige Instanz erhebt in Verfahren als Aufsichtsbehörde eine  Gebühr von Fr.  100.– bis Fr.  2'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Sonstige Verfahren
                            1  Soweit dieses Gesetz für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht,  hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierig  -  keit   der   Sache   sowie   der   aufgewendeten   Arbeit   eine   Gebühr   von  Fr.  200.– bis Fr.  3'000.– festzusetzen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zeugen
                            1  Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen Anspruch auf ein  Zeugengeld. Zudem werden Verdienstausfall und Reiseauslagen, die  durch die Zeugnispflicht entstanden sind, ersetzt.  2  Das Zeugengeld beträgt Fr.  30.– je Stunde, mindestens aber Fr.  30.–.  3  Die Entschädigung für Verdienstausfall darf Fr.  200.– je halben Tag  nicht übersteigen.  4  Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden die effekti  -  ven Fahrtauslagen (2.  Klasse) und bei Benützung des eigenen Fahrzeu  -  ges eine Kilometerentschädigung gemäss Art.  36 des Entschädigungs  -  gesetzes  10  )   erstattet. Für ausserordentliche Auslagen kann eine beson  -  dere Zulage festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sachverständige
                            1  Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.  2  Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und  der Schwierigkeit des Auftrages.  3  Die Entschädigung wird aufgrund der eingereichten und auf ihre Ange  -  messenheit überprüften Honorarrechnung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übersetzerinnen, Übersetzer
                            1  Die Entschädigung von Übersetzerinnen und Übersetzern wird auf  -  grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages  nach Ermessen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kindsvertretung im eherechtlichen Verfahren
                            1  Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes wird aufgrund der  aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermes  -  sen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Drittpersonen
                            1  Drittpersonen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf  eine angemessene Entschädigung.  10)  NG  161.3  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Weitere Auslagen
                            1  Die tatsächlichen weiteren Auslagen der Instanzen werden in Rech  -  nung gestellt.  3 Parteientschädigung  3.1 Nicht berufsmässig vertretene Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist,  umfasst eine angemessene Umtriebsentschädigung, insbesondere für  den Arbeitsaufwand und das notwendige Erscheinen vor einer Instanz,  sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen.  3.2 Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte  3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Anwaltskosten
                            1  Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und  Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer.  2  Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach  den Vorschriften dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Entschädigungsberechtigung
                            1  Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrich  -  tungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbei  -  ständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen,  namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von  Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechts  -  schriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen.  2  Es wird kein Honorar zugesprochen, wenn die Anwältin oder der An  -  walt in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.  3  Handelt eine Anwältin oder ein Anwalt in eigener Sache, besteht für  die eigenen Bemühungen ein Anspruch auf höchstens drei Viertel des  Honorars, das als Parteivertretung beansprucht werden könnte.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Massgebende Gesichtspunkte
                            1  Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in die  -  sem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Be  -  deutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher  Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit  sowie der Zeitaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Honorar nach Zeitaufwand
                            1  Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rah  -  men ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitauf  -  wand zu bemessen.  2  Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr.  220.– und Fr.  250.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Herabsetzung
                            1  Wenn die Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes im Verhältnis  zum Streitwert nicht bedeutend sind, ist das Honorar angemessen her  -  abzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Übersetzte Ansprüche
                            1  Macht eine Partei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst  sich das Honorar ihrer Anwältin oder ihres Anwaltes nach dem Betrag,  der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid
                            1  Bei Erledigung des Verfahrens ohne materiellen Entscheid, insbeson  -  dere bei Vergleich, Nichteintreten, Klageanerkennung oder Klagerück  -  zug, werden je nach Verfahrensstand 30 bis 100 Prozent des Honorars  berechnet.  2  Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandats vor Schluss  des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Unentgeltlicher Rechtsbeistand
                            1  Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zivil- oder  Verwaltungsrechtsverfahren werden von der urteilenden Instanz festge  -  setzt und vorerst vom Kanton bezahlt.  2  Das Honorar beträgt je Stunde Fr.  220.–.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Amtliche Verteidigung
                            1  Die Anwaltskosten der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren wer  -  den von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton be  -  zahlt.  2  Das Honorar beträgt je Stunde Fr.  220.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Anwältin oder Anwalt der ersten Stunde
                            1  Der Kanton garantiert der Anwältin oder dem Anwalt der ersten Stunde  für den ersten Einsatz das Honorar.  2  Das Honorar beträgt je Stunde Fr.  220.–. Bei einem Einsatz ausser  -  halb der Bürozeiten, an Feiertagen oder an Wochenenden kann das  Honorar angemessen erhöht werden; die Verwaltungskommission des  Obergerichts kann entsprechende Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Rechnungsstellung
                            1  Die Anwältin beziehungsweise der Anwalt reicht die geltend gemach  -  ten Anwaltskosten bei der Behörde ein.  2  Im mündlichen Verfahren ist die Kostennote bei der Schlussverhand  -  lung bekanntzugeben; in den schriftlichen Verfahren hat die oder der  Vorsitzende   der   urteilenden   Behörde   jeweils   nach   Abschluss   des  Rechtsschriftenwechsels beziehungsweise nach Abschluss eines allfälli  -  gen Beweisverfahrens die Anwältin oder den Anwalt zur Einreichung der  Kostennote aufzufordern.  3  Unterlässt die Anwältin oder der Anwalt die Einreichung der Kostenno  -  te, wird die Kostenvergütung an die Gegenpartei nach Ermessen festge  -  setzt.  4  Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennote gegenüber der eigenen  Partei erfolgt in den Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege und der  amtlichen Verteidigung.  3.2.2 Honorar
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Zivilverfahren
                            1. erste oder einzige Instanz  1  Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz beträgt das ordentliche  Honorar bei einem Streitwert:  1.  bis Fr.  2'000.–:  Fr. 200.– bis Fr. 1'300.–  2.  über Fr.  2'000.– bis Fr.  5'000.–:  Fr. 800.– bis Fr. 2'600.–  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  über Fr.  5'000.– bis Fr.  10'000.–:  Fr. 1'300.– bis Fr. 4'000.–  4.  über Fr.  10'000.– bis Fr.  40'000.–:  Fr. 2'000.– bis Fr. 8'000.–  5.  über Fr.  40'000.– bis Fr.  100'000.–:  Fr. 4'000.– bis Fr. 13'000.–  6.  über Fr.  100'000.– bis Fr.  200'000.–:  Fr. 6'500.– bis Fr. 21'000.–  7.  über Fr.  200'000.– bis Fr.  500'000.–:  Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.–  8.  über Fr.  500'000.– bis Fr.  1'500'000.–:  Fr. 15'000.– bis Fr.  60'000.–  9.  über Fr.  1'500'000.–:  2 bis 4 Prozent des Streitwertes.  2  In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt das ordentliche  Honorar Fr.  300.– bis Fr.  10'000.–.  3  In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung  und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentli  -  che Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend  gemacht werden, Fr.  1'500.– bis Fr.  8'000.–; werden güterrechtliche An  -  sprüche von über Fr.  60'000.– geltend gemacht, sind die höheren An  -  sätze von Abs.  1 anzuwenden.  4  In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehe  -  trennungsurteilen sowie von Urteilen über die Auflösung einer eingetra  -  genen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn ver  -  mögensrechtliche   Nebenansprüche   geltend   gemacht   werden,  Fr.  1'000.– bis Fr.  6'000.–.  5  In Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwand  -  tenunterstützungsprozessen   beträgt   das   ordentliche   Honorar,   auch  wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden,  Fr.  1'000.– bis Fr.  6'000.–.  6  Bei Streitsachen betreffend Miet- und Pachtrecht, wenn es sich um  Kündigungsanfechtung, Erstreckung oder missbräuchliche Vertragsän  -  derung handelt, beträgt das Honorar 30 bis 70 Prozent des ordentlichen  Honorars.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 2. Berufungsverfahren
                            1  Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Pro  -  zent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, be  -  messen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr.  500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 3. Beschwerdeverfahren
                            1  Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt das ordentliche  Honorar Fr.  400.– bis Fr.  4'000.–, bei einem Streitwert über Fr.  40'000.–  gelten die höheren Ansätze gemäss Art.  42 Abs.  1.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Strafverfahren
                            1  In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar:  1.  im Vorverfahren:  nach Zeitaufwand  2.  im Verfahren vor dem Einzelgericht:  Fr. 800.– bis Fr. 8'000.–  3.  im Verfahren vor dem Kollegialgericht:  Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–  4.  im Verfahren vor der Berufungsinstanz:  Fr. 600.– bis Fr. 6'000.–  5.  im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz:  Fr. 500.– bis Fr. 3'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren
                            1  Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren beträgt das ordentliche  Honorar Fr.  400.– bis Fr.  6'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
                            1  Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Einzelgericht beträgt das  ordentliche Honorar Fr.  400.– bis Fr.  2'000.–.  2  Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialge  -  richt beträgt das ordentliche Honorar Fr.  400.– bis Fr.  6'000.–.  3  Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht be  -  trägt das ordentliche Honorar Fr.  400.– bis Fr.  6'000.–.  4  Bei Klagen vor dem Verwaltungsgericht berechnet sich das ordentliche  Honorar nach Art.  42.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verfahren vor dem Verfassungsgericht
                            1  Im  Verfahren   vor   dem   Verfassungsgericht   beträgt   das   ordentliche  Honorar Fr.  400.– bis Fr.  4'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Übrige Verfahren
                            1  In allen übrigen Verfahren, insbesondere in Revisionsverfahren, be  -  trägt das Honorar Fr.  400.– bis Fr.  4'000.–; bei einem Streitwert über  Fr.  40'000.– sind die Ansätze gemäss Art.  42 Abs.  1 anwendbar.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Zuschläge
                            1. allgemein  1  Das ordentliche Honorar wird bei sämtlichen Verfahren, unter dem  Vorbehalt der Strafverfahren, wie folgt erhöht:  1.  um 10 bis 25 Prozent, wenn mehr als zwei Verhandlungen erfor  -  derlich sind, insbesondere vorsorgliche Beweisaufnahme, Augen  -  schein, Zeugenanhörung, Instruktionsverhandlung, Einigungsver  -  handlung gemäss Art. 291 ZPO  11  )  , Schlussvortrag;  2.  um 10 bis 15 Prozent für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche  Stellungnahmen und Ausarbeitung von umfangreichen Zeugen  -  fragen;  3.  um 10 bis 25 Prozent, wenn sich Dritte bei Streitverkündungen  und Interventionen am Prozess beteiligen;  4.  um 10 bis 30 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige  Akten zu bearbeiten sind, wenn weitgehend fremdes Recht anzu  -  wenden ist oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der  Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche  oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitauf  -  wand erfordern.  2  Das ordentliche Honorar wird nicht erhöht, wenn es sich um offensicht  -  lich überflüssige Weiterungen handelt.  3  Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Ver  -  fahrens, wie Reisen zur Besichtigung des Streitgegenstandes, kann  zum ordentlichen Honorar ein Zuschlag von Fr.  150.– bis Fr.  700.– für  den halben Tag berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 2. im Strafverfahren
                            1  In Strafsachen wird das ordentliche Honorar bei einem Verfahren von  aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen  oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht.  2  Wird im Strafurteil gleichzeitig auch der Zivilanspruch erledigt, hat die  Anwältin oder der Anwalt neben dem ordentlichen Honorar Anspruch  auf 10 bis 40 Prozent des in Art.  42 festgesetzten Honorars.  11)  SR  272  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.3 Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Barauslagen
                            1  Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Barausla  -  gen.  2  Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die  Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.  3  Bei Benützung des Privatfahrzeuges hat die Anwältin oder der Anwalt  Anspruch auf eine Kilometerentschädigung gemäss Art.  36 des Ent  -  schädigungsgesetzes  12  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Kopien
                            1  Kopien von Akten, die zur Prozessführung, Instruktion, Aktenauflage  und Akteneinsicht dienen und von denen die Anwältin oder der Anwalt  kein Doppel vom Gericht oder von der Gegenpartei erhält, sind mit  Fr.  1.30 für jede Seite zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Mehrwertsteuer
                            1  Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf Honorar  und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer.  4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Übergangsbestimmungen
                            1  Dieses Gesetz ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen  Verfahren anzuwenden.  2  Soweit nach den Art. 404 ff. ZPO  13  )   und 448 ff. StPO  14  )   auf das Verfah  -  ren weiterhin das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, gilt das bishe  -  rige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 8.  Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor  den Gerichten (Prozesskostenverordnung)  15  )   wird aufgehoben.  12)  NG  161.3  13)  SR  272  14)  SR  312.0  15)  A  1977, 35, 355  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  16  )  .  16)  In Kraft seit 1.  Januar 2012  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.10.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  A 2011, 1341, 1658; A 2012, 100  27.05.2015  01.01.2016  Ingress  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 3  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 47 Abs. 4  geändert  A 2015, 881, 1338  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.10.2011  01.01.2012  Erstfassung  A 2011, 1341, 1658; A 2012, 100  Ingress  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 4 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338  18