Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            OGS 1989, 26 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts und Schenkungssteuer vom 19. August 1987 1 Die Regierungen der Kantone Zürich und Obwalden vereinbaren was folgt: 1.  Zuwendungen  durch  letztwi llige  Verfügungen  oder  Schenkungen,  die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten: a.  des andern Kantons, b.  der Gemeinden des andern Kantons, c.   der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit öffentlichen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  des  andern  Kantons gemacht werden, sind   am   Wohnort   des   Erblassers   oder   Schenkgebers   von   der Erbschaftsund Schenkungssteuer befreit. 2.  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. 2 Sie   kann   jederzeit   von   einer   der   beiden   Regierungen   unter Beobachtung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. 1 OGS 1989, 26 2 Der  Regierungsrat  des  Kantons  Zürich  hat  der  Vereinbarung  am  19. August  1987, der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 25. August 1987 zugestim mt