Gesetz über Geoinformation
                            Gesetz  über Geoinformation  (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG)  vom 14. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 5.  Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformations  -  gesetz, GeoIG)  1  )   und der eidgenössischen Verordnung vom 18.  Novem  -  ber  1992 über die amtliche Vermessung (VAV)  2  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geo  -  information und enthält insbesondere Vorschriften über:  1.  den Betrieb des Geoinformationssystems;  2.  die geografischen Namen;  3.  den   Kataster   der   öffentlich-rechtlichen   Eigentumsbeschränkun  -  gen;  4.  die amtliche Vermessung.  2  Es schafft eigenständiges kantonales Recht über die kantonalen und  kommunalen Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, Geodaten den Behörden von Bund, Kanton  und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissen  -  schaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch und einfach in  der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung  zu stellen.  1)  SR  510.62  2)  SR  211.432.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für:  1.  die Geobasisdaten des Bundesrechts, die von einer Stelle des  Kantons oder der Gemeinden bearbeitet werden;  2.  die Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts  sowie andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden, soweit  das übrige Recht nichts anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übertragung von Vollzugsaufgaben
                            1  Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben des Kantons ganz oder teil  -  weise Dritten übertragen und mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.  2  Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässige Finanzkompetenz ge  -  bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwendbarkeit von Bundesrecht
                            1  Soweit das kantonale Geoinformationsrecht keine Bestimmungen ent  -  hält, gelten für Geodaten des kantonalen und kommunalen Rechts die  Vorschriften des Geoinformationsgesetzes  3  )   und seiner Ausführungser  -  lasse, insbesondere Art.  20 GeoIG sowie Art.  33 und  51 der Verordnung  über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)  4  )  .  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformati  -  onsrechts aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Direktion
                            1  Die Direktion vollzieht alle dem Kanton nach dem Geoinformations  -  recht   zufallenden   Aufgaben,   soweit   sie   nicht   einer   anderen   Instanz  übertragen sind.  3)  SR  510.62  4)  SR  510.620  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geoinformationssystem
                            1  Der Kanton führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts ein elektroni  -  sches Geoinformationssystem; daraus können die Geobasisdaten von  Bund, Kanton und Gemeinden und weitere Geodaten in elektronischer  Form bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Geodaten Dritter
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geoda  -  ten von allgemeinem Interesse von Dritten in das Geoinformationssys  -  tem aufgenommen werden können.  2  Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Geodaten in das Geoinformati  -  onssystem besteht nicht.  3  Rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende, den guten Sitten widerspre  -  chende oder das Informatiksystem übermässig belastende Daten wer  -  den entschädigungslos aus dem Geoinformationssystem gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Meldepflicht
                            1  Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung das Meldewesen  und die Nachführungsfristen für das Geoinformationssystem fest.  2  Er kann dabei auch Privatpersonen der Meldepflicht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nachführungsgrundsatz
                            1  Die Bestandteile des Geoinformationssystems unterliegen der Nach  -  führungspflicht.  2  Sie sind laufend nachzuführen, soweit ein entsprechendes Meldewe  -  sen organisiert ist. Andernfalls erfolgt die Nachführung periodisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zugang, Nutzung, Einschränkung
                            1  Die Geodaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person  genutzt werden, sofern:  1.  die   kantonale   Gesetzgebung   keine   abweichende   Bestimmung  enthält; oder  2.  keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge  -  genstehen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geobasisdaten  des kantonalen Rechts und regelt, für welche Geodaten der Zugang, die  Nutzung oder die Weitergabe verwehrt, eingeschränkt oder von einem  Einwilligungsverfahren abhängig gemacht werden kann. Er bezeichnet  jene kantonalen Geodaten, die mittels Download- oder Darstellungs  -  dienst zugänglich sind.  3  Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die anderen Geo  -  daten der Gemeinde trifft der Gemeinderat die entsprechenden Festle  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Veröffentlichung
                            1  Kanton und Gemeinden können Geobasisdaten, die der Bevölkerung  zur Kenntnis gebracht werden müssen, im Geoinformationssystem ver  -  öffentlichen. Der Veröffentlichung kommt nur informativer Charakter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen
                            Rechts  1  Der Regierungsrat:  1.  legt in der Vollzugsverordnung den Katalog der Geobasisdaten  des kantonalen Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten  und  -  berechtigungen fest;  2.  bestimmt die Stelle, die über die Zugangsgewährung entscheidet;  3.  bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung  der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts  zuständigen Stellen;  4.  bezeichnet die Stelle und das Verfahren betreffend die Anferti  -  gung von Auszügen und Beglaubigungen;  5.  schliesst mit dem Bund den Vertrag über Modalitäten und die Be  -  messung der Ausgleichszahlungen nach Art.  14 Abs.  3 GeoIG  5  )  ab.  2  Der Gemeinderat legt den Katalog der Geobasisdaten des kommuna  -  len Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten und  -  berechtigungen  fest; er bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung  der Geobasisdaten des kommunalen Rechts zuständige Stelle.  5)  SR  510.62  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Art und Weise der Archivierung, die Art und Periodizität der Histori  -  sierung sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an Geo  -  basisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts richten sich  sinngemäss   nach   dem   Bundesrecht,   die   Zuständigkeiten   nach   der  kantonalen Archivierungsgesetzgebung  6  )  .  4 Geografische Namen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1  Die einheitliche Verwendung von geografischen Namen im amtlichen  Verkehr und in allen Informationsträgern richtet sich nach den Vorschrif  -  ten der eidgenössischen Verordnung über die geografischen Namen  (GeoNV)  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Nomenklaturkommission
                            1  Der Regierungsrat wählt als kantonale Fachstelle eine Nomenklatur  -  kommission von fünf Mitgliedern auf die verfassungsmässige Amtsdau  -  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahren
                            1  Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr er  -  hobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die  Direktion weiter.  2  Diese legt die geografischen Namen nach Anhörung der betroffenen  politischen Gemeinden, der Nomenklaturkommission und gegebenen  -  falls der eidgenössischen Vermessungsdirektion fest.  3  Die Direktion veröffentlicht die geografischen Namen unter Hinweis auf  die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30  Tagen im  Amtsblatt und legt die Unterlagen in den Standortgemeinden während  der Auflagefrist öffentlich auf.  4  Im Einzelfall kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden. Stattdes  -  sen sind die Betroffenen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit  während 30  Tage persönlich anzuschreiben.  6)  NG  323.1  7)  SR  510.625  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inhalt
                            1  Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-  rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und bezeich  -  net die für den Kataster verantwortliche Stelle.  2  Er regelt insbesondere:  1.  die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und  das Meldewesen;  2.  die Erstellung, Beglaubigung und Abgabe von Auszügen.  3  Der Regierungsrat legt gestützt auf Art.  16 Abs.  3 GeoIG  8  )   die zusätzli  -  chen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und des  kommunalen Rechts fest, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.  Die Gemeinden sind bezüglich Festlegung der kommunalen Daten vor  -  gängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung, Regress
                            1  Die Haftung gegenüber gutgläubigen Dritten für die Führung des Ka  -  tasters richtet sich nach dem Bundesrecht.  2  Dem Kanton steht gegenüber den Datenlieferantinnen und Datenliefe  -  ranten ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch eine unrichtige  oder verspätete Datenlieferung verursacht wurde.  6 Amtliche Vermessung  6.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inhalt
                            1  Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bun  -  desrecht.  2  Zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung werden auch die  Dienstbarkeitsgrenzen im Plan für das Grundbuch dargestellt, sofern  diese lagemässig eindeutig definiert sind. Art.  732 Abs.  2 ZGB  9  )    bleibt  vorbehalten.  8)  SR  510.62  9)  SR  210  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann im Rahmen des Budgets den durch das Bun  -  desrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rah  -  men der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weitergehende An  -  forderungen an die Vermessung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Plan für das Grundbuch
                            1  Der Plan für das Grundbuch enthält die Angaben nach dem Bundes  -  recht   sowie   die   Dienstbarkeiten   und   Erweiterungen   gemäss   Art.  20  Abs.  2 und  3.  6.2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat:  1.  genehmigt gemäss Art.  29 VAV  10  )    die Daten der amtlichen Ver  -  messung;  2.  wählt die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeo  -  meter   und   regelt   deren   beziehungsweise   dessen   Rechte   und  Pflichten in einem Vertrag;  3.  regelt die Koordination zwischen den Nachführungsgeometerin  -  nen und  -  geometern sowie dem Grundbuchamt;  4.  vereinbart mit den Bahnunternehmungen die Entschädigung für  Leistungen im Rahmen von Art.  46 VAV.  2  Er wählt die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer. Zu die  -  sem Zweck kann er mit dem Bund, anderen Kantonen oder Privaten  Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vermessungsaufsicht
                            1  Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer nimmt die Aufga  -  ben der Vermessungsaufsicht im Sinne der Bundesgesetzgebung wahr  und hat insbesondere folgende Aufgaben:  -  chen Vermessung;  2.  Koordination der amtlichen Vermessung mit dem Geoinformati  -  onssystem und anderen Vermessungsvorhaben;  3.  Sicherstellung der Durchführung der amtlichen Vermessung nach  dem Vermessungsprogramm.  10)  SR  211.432.2  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Nachführungsgeometerin, Nachführungsgeometer
                            1  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer haben  insbesondere folgende Aufgaben:  1.  den Bestand und die Qualität der Daten der amtlichen Vermes  -  sung zu sichern. Bis die erneuerten oder periodisch nachgeführ  -  ten   Daten   bei   der   Nachführungsgeometerin   beziehungsweise  dem Nachführungsgeometer eingetroffen sind, ist hierfür die da  -  mit beauftragte patentierte Ingenieur-Geometerin oder der damit  beauftragte patentierte Ingenieur-Geometer verantwortlich.  2.  die Daten der amtlichen Vermessung für jede Gemeinde laufend  nachzuführen und zu unterhalten;  3.  den Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung im Rahmen  von Art.  36 VAV  11  )   (amtliche Vermessungsschnittstelle) sicherzu  -  stellen;  4.  die Ergebnisse der Erneuerung sowie der laufenden und periodi  -  schen Nachführung in das Geoinformationssystem einzuspeisen;  5.  den Unterhalt:  a)  der Fixpunkt- und Grenzzeichen;  b)  der Grunddatensätze der amtlichen Vermessung;  c)  des   Grundbuchplanes   und   weiterer   zum   Zwecke   der  Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grundda  -  tensatz;  d)  der  zu   erstellenden   Auszüge   und   Dokumentationen   ge  -  mäss Art.  64 der eidgenössischen technischen Verordnung  über die amtliche Vermessung (TVAV)  12  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 GIS Daten
                            AG  1  Der Kanton überträgt die Führung des Geoinformationssystems der  gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft GIS Daten  AG mit Sitz im  Kanton und beteiligt sich an dieser.  2  Die GIS Daten  AG hat insbesondere folgende Aufgaben:  1.  das Geoinformationssystem zu vervollständigen und nachzufüh  -  ren;  2.  Einsicht in die Geodaten zu gewähren und Auszüge sowie Aus  -  wertungen davon zu erstellen.  3  Sie kann gewerblich tätig sein.  11)  SR  211.432.2  12)  SR  211.432.21  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Duldungspflicht von Grundeigentümerinnen und
                            Grundeigentümern  1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Arbeiten der  amtlichen Vermessung zu dulden.  2  Sie haben insbesondere:  1.  den mit der Durchführung der Vermarkung und Vermessung be  -  auftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück zu gewähren;  2.  durch Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten verursachte, nicht  vermeidbare Schäden entschädigungslos hinzunehmen;  3.  unentgeltlich zu dulden, dass Fixpunktzeichen und Grenzzeichen  auf ihrem Grundstück errichtet und unterhalten werden sowie un  -  verändert bestehen bleiben.  3  Erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen  des Enteignungsrechts vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vermarkung
                            1. Festlegung von Hoheitsgrenzen  1  Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Festlegung und Bereini  -  gung von Gemeindegrenzen richten sich nach dem Gesetz über Organi  -  sation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)  13  )  .  2  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die Bereinigung der  Kantonsgrenze vereinbaren. Die Genehmigung des Landrates sowie die  Zustimmungen des Bundesrates und der Gemeinde bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten
                            1  Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen  selbständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und  Stelle durch den beauftragten Nachführungsgeometer oder die beauf  -  tragte Nachführungsgeometerin im Beisein der betroffenen Grundeigen  -  tümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.  2  In den Fällen von Art.  13 Abs.  2 VAV  14  )   können die Grenzen gestützt  auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen ohne Feldbege  -  hung festgestellt werden.  13)  NG  171.1  14)  SR  211.432.2  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 3. Mitwirkungspflicht
                            1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Inhaberin  -  nen und Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten, die zu ver  -  marken sind, haben bei der Vermarkung mitzuwirken und die erforderli  -  chen Auskünfte zu erteilen.  2  Die Vermarkung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Klage beim Zi  -  vilgericht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 4. Grenzzeichen
                            1  Sind die Grenzen bestimmt, sind an den Grenzpunkten in der Regel  Grenzzeichen anzubringen, deren Art die Kantonsgeometerin oder der  Kantonsgeometer bestimmt.  2  Zusätzlich zum Anwendungsfall nach Art.  17 Abs.  1 VAV  15  )    ist in der  Regel auf das Anbringen von Grenzzeichen zu verzichten:  1.  in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig aus  -  geschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammenge  -  legt werden müssten;  2.  für  Liegenschaften  sowie  flächenmässig  ausgeschiedene   selb  -  ständige   und   dauernde   Rechte,   auf   denen   die   Grenzzeichen  durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkun  -  gen dauernd gefährdet sind;  3.  in  Landwirtschafts-  und   Forstwirtschaftsgebieten   im  Berg-  und  Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionska  -  taster, sowie in unproduktiven Gebieten.  3  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat ver  -  schwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu er  -  setzen, sofern auf deren Anbringung nicht verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Erneuerung
                            1. etappenweise Ausführung  1  Die Erneuerung der amtlichen Vermessung kann in Etappen ausge  -  führt werden.  2  Im Rahmen des Bundesrechts und der vereinbarten Vermessungspro  -  gramme bestimmt der Regierungsrat den Inhalt der einzelnen Etappen.  15)  SR  211.432.2  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 2. Verifikation, Vorprüfung
                            1  Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer prüft sämtliche Be  -  standteile der amtlichen Vermessung nach den Vorgaben des Bundes  -  rechts.  2  Mängel sind durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachfüh  -  rungsgeometer zu beheben. Soweit Grundeigentümerinnen oder Grund  -  eigentümer in ihren Rechten berührt sind, ist deren Einverständnis erfor  -  derlich.  3  Nach der Mängelbehebung unterbreitet die Kantonsgeometerin oder  der Kantonsgeometer das Vermessungswerk gestützt auf Art.  27 VAV  16  )  dem Bund zur Vorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 3. Einspracheverfahren
                            a) öffentliche Auflage, Publikation, Verzicht  1  Nach Abschluss der Erneuerung der amtlichen Vermessung oder der  Behebung von Widersprüchen im Sinne von Art.  14a VAV  17  )  , bei denen  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rech  -  ten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch des betreffenden  Perimeters   und   weitere   zum   Zweck   der   Grundbuchführung   erstellte  Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30  Tagen  bei der Direktion öffentlich aufgelegt.  2  Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während  der Auflagefrist amtlich zu publizieren.  3  Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden,  wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer so  -  wie weitere an den Grundstücken dinglich berechtigte Personen der Er  -  neuerung oder Behebung von Widersprüchen schriftlich zugestimmt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 b) Information
                            1  Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer,   deren   Adressen   be  -  kannt sind, werden von der Direktion zusätzlich mit normaler Post über  die öffentliche Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel infor  -  miert.  2  Diese Mitteilung hat mindestens zu enthalten:  1.  die Parzellennummern;  2.  den Hinweis auf die öffentliche Planauflage samt der Auflagefrist;  16)  SR  211.432.2  17)  SR  211.432.2  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass  die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen wäh  -  rend der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird.  3  Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümern   wird   auf   Verlangen  eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 c) Einsprache
                            1  Während   der  Auflagefrist   können   betroffene   Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümer gegen die Vermessung schriftlich und begründet  bei der Direktion Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 4. Genehmigung, Anerkennung
                            1  Die Genehmigung der Daten der amtlichen Vermessung und der dar  -  aus erstellten Auszüge richtet sich nach Art.  29 VAV  18  )  .  2  Die Anerkennung des Vermessungswerkes durch den Bund richtet  sich nach Art.  30 VAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Nachführung
                            1. Periodische Nachführung  1  Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Art.  24 VAV  19  )   Zeitpunkt,  Umfang und Gebiet der periodischen Nachführung der amtlichen Ver  -  messung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 2. Nachführung im Grundbuch
                            1  Nachführungen nach Art.  25 Abs.  1 VAV  20  )    gründen auf Mutationsur  -  kunden, die in der Regel aufgrund der vorausgegangenen Vermarkung  und Vermessung der neuen Grenzpunkte erstellt worden sind.  2  Bei vorangegangenen Projektmutationen sind die Grenzen von der  Nachführungsgeometerin   oder   vom   Nachführungsgeometer   den   tat  -  sächlichen Verhältnissen anzupassen.  3  Mutationsurkunden verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht binnen ei  -  nes Jahres seit ihrer Erstellung beim Grundbuchamt zur Anmeldung ein  -  gereicht werden.  18)  SR  211.432.2  19)  SR  211.432.2  20)  SR  211.432.2  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien tragen die damit verbundenen Kosten, insbesondere die  Kosten zur Wiederherstellung des alten Zustandes. Die Frist zur Anmel  -  dung beim Grundbuchamt kann auf begründetes Gesuch hin durch die  Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter erstreckt werden.  5  Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Geschäftsverkehr zwischen  der   Nachführungsgeometerin   oder   dem   Nachführungsgeometer   und  dem Grundbuchamt in der Vollzugsverordnung.  7 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kostentragung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für:  1.  die Durchführung der amtlichen Vermessung;  2.  die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentums  -  beschränkungen;  3.  den Aufbau und den Betrieb des Geoinformationssystems.  2  Die   Kosten   der   Aufbereitung,   Nachführung,   Historisierung   und   Ar  -  chivierung von Geobasisdaten und der Daten des Katasters der öffent  -  lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen trägt dasjenige Gemeinwe  -  sen oder diejenige Trägerschaft, das beziehungsweise die für die ent  -  sprechenden Daten zuständig ist.  3  Dritte tragen die Kosten für die Aufnahme ihrer Geodaten in das Geo  -  informationssystem gemäss Art.  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Gebühren
                            1. Grundsätze  1  Der Zugang zu den Geobasisdaten des Geoinformationssystems und  zu den Daten im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän  -  kungen ist gebührenpflichtig.  2  Der elektronische Zugang zu den öffentlich zugänglichen Geodaten ist  kostenlos.  3  Kantonale und kommunale Stellen, deren selbständige öffentlich-recht  -  lichen Körperschaften und Anstalten sowie privatrechtliche Dritte, denen  die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden  übertragen worden ist, sind von der Nutzungsgebühr befreit.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat und die GIS Daten  AG können mit wirtschaftlich er  -  heblich   Interessierten   wie   Banken,   Versicherungen   und   dergleichen  Pauschalvereinbarungen über die Nutzung von Daten aus dem ÖREB-  Kataster beziehungsweise dem Geoinformationssystem abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 2. Gebührentarif
                            1  Die   Gebühren   bemessen   sich   nach   den   Grundsätzen   von   Art.  15  Abs.  2 und 3 GeoIG  21  )   und Art.  44–47 GeoIV  22  )  .  2  Der Gebührentarif der GIS Daten  AG bedarf der Genehmigung durch  den Regierungsrat und ist zu veröffentlichen.  3  Gebühren für Dienstleistungen, die im Tarif nicht aufgeführt werden,  sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Richtlinie für den Stundenan  -  satz ist der kantonale Honorartarif für Ingenieure.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kosten von Vermarkung, Erneuerung und periodischer
                            Nachführung  1  Die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer.  2  Die Kosten des Ersatzes verschwundener oder beschädigter Grenz  -  zeichen gehen zu Lasten der Verursacherin oder des Verursachers.  3  Die Kosten der Erneuerung und der periodischen Nachführung der  amtlichen Vermessung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben,  gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Laufende Nachführung
                            1  Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung tra  -  gen die Verursacherinnen und Verursacher.  2  Die nicht überwälzbaren Kosten der Nachführung, die nach Abzug der  Bundesbeiträge verbleiben, gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Förderung von Ausbildung und Forschung
                            1  Der Regierungsrat fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Ausbil  -  dung und Forschung im Bereich der Geoinformation mit Beiträgen.  21)  SR  510.62  22)  SR  510.620  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gewerbliche Leistungen
                            1  Regierungsrat und Gemeinderat können ihre Verwaltungsstellen und  die von ihnen beauftragten privaten Dritten nach den Grundsätzen von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 GeoIG 23
                            )   ermächtigen, ihre Geodaten und weitere Leistungen im  Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.  8 Datenschutz-, Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Datenschutz
                            1  Der Datenschutz richtet sich unter dem Vorbehalt der Geoinformati  -  onsgesetzgebung nach dem Gesetz über den Datenschutz (Kantonales  Datenschutzgesetz, kDSG)  24  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:  1.  sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;  2.  die Meldepflicht im Sinne von Art.  10 verletzt;  3.  einwilligungspflichtige   Geodaten   gemäss   Art.  12   ohne   Einwilli  -  gung nutzt oder weitergibt;  4.  Geodienste ohne Einwilligung nutzt;  5.  Auszüge im Sinne von Art.  25 Abs.  2 Ziff.  2 zweckwidrig verwen  -  det;  6.  die Duldungspflicht im Sinne von Art.  26 verletzt;  7.  die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art.  29 verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * ...
Art. 49 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen, insbesondere den Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Änderung des Baugesetzes
                            1  Das Gesetz vom 24.  April 1988 über die Raumplanung und das öffent  -  liche Baurecht (Baugesetz)  25  )   wird wie folgt geändert: ...  23)  SR  510.62  24)  NG  232.1  25)  NG  611.1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Verordnung vom 22.  Mai 1996 über die amtliche Vermessung und  das Landesinformationssystem (Vermessungsverordnung)  26  )  ;  2.  Verordnung vom 20.  Mai 1987 über die Erhebung und Schreib  -  weise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung)  27  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Referendum, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  28  )  .  26)  A  1996, 1101  27)  A  1987, 800  28)  In Kraft seit 1.  Mai 2012  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  14.12.2011  01.05.2012  Erlass  Erstfassung  A 2011, 1727; A 2012, 558  27.05.2015  01.01.2016  Art. 48  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  14.12.2011  01.05.2012  Erstfassung  A 2011, 1727; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 27.05.2015 01.01.2016
                            aufgehoben  A 2015, 881, 1338  18