Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat betreffend Erstellung und Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums
                            über den Beitritt zum in terkantonalen Konkordat betreffend Erstellung und Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums 1 vom 3. Juli 1964 2 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in  der  Absicht,  die  Gelegenheit  zur  Ausbildung  für  die  landwirtschaftliche Jugend  nach  Kräften  zu  fördern  und  dabei  die  Interessen  des  Kantons wahrzunehmen, in  Anwendung  von  Artikel  32  Buchstabe  h  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. April 1902 3 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Der   Kanton   Unterwalden   ob   dem   Wald   tritt   dem   interkantonalen Konkordat  betreffend  die  Erstellung  und  den  Betrieb  eines  landwirt- schaftlichen Technikums bei. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   An  die  Baukosten  des  geplanten  landwirtschaftlichen  Technikums  wird ein Beitrag von Fr. 9 000.–, dazu ein entsprechender durch eine allfällige Verteuerung der Baukosten bedingter Mehrbeitrag bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   An  die  Betriebs-  und  Unterhaltskosten  wird  ein  fester  jährlicher  Beitrag von  Fr.  1  500.–  ausgerichtet,  dazu  wird  von  dem  nach  Abzug  aller Einnahmen   verbleibenden   ungedeckten   Aufwand   ein   jährlicher   dem obwaldnerischen Schülerbestand entsprechender Anteil übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Er  wird  ermächtigt, die   diesfalls   notwendigen   Erklärungen   abzugeben   und   allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit  Beschluss  des  Konkordatsrats  vom  4.  Oktober  1990  wurde  der  Titel  geändert  in „Konkordat  betreffend  die  Schweizerische Ingenieurschule  für  Landwirtschaft“  (AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993,  948).  Mit  der  Teilrevision  des  Konkor dats  vom  22.  Juni  2001  wurde  der  Titel erneut   geändert   in   „Konkordat   betreffend die   Schweizerische   Hochschule   für Landwirtschaft“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XI, 156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB IV, 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB   XI,   158;   heute   „Konkordat   betreff end   die   Schweizerische   Hochschule   für Landwirtschaft“, GDB 416.85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Regierungsrat  hat  der  Änderung  vom  4.  Oktober  1990  (AS  1993,  948)  am  9.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  (LB  XXI,  227),  der  revidierten  Fass ung  vom  22.  Juni  2001  am  12.  August  2002 (ABl 2002, 1022) zugestimmt