Vereinbarung über die Führung der Personalämter der Kantone Obwalden und Nidwalden
                            über die Führung der Personalämter der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 18. März 2003 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz Die   beiden   Kantonsregierungen   bestellen   die   Führung   für   die   beiden Personalämter der Kantone Obwalden und Nidwalden in Personalunion. Die Führungsperson   hat   ihre   Aufgabe   gemäss   dem   im   jeweiligen   Kanton geltenden Personalrecht wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Auswahlverfahren Die  beiden  Kantonsregierungen  bezeichnen  je  gleich  viele  Mitglieder  und den   Vorsitz   des   Wahlgremiums,   das   die   Wahl   der   Führungsperson vorbereitet und den Kantonsregierungen Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Anwendbares Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die beiden Kantonsregierungen entscheiden, nach welchem Personalrecht die Führungsperson angestellt wird und welcher Kanton die Lohnauszahlung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Führungsperson  untersteht  bei  der  Ausübung  ihrer  Führungsaufgabe dem  jeweiligen  kantonalen  Recht.  Sie  ist  ausschliesslich  der  jeweiligen Kantonsregierung  sowie  unmittelbar  dem  jeweils  zuständigen  Departement beziehungsweise   der   zuständigen   Direktion   gegenüber   verantwortlich, welche mit ihm die Zielvereinbarung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Anstellungsvertrag  wird  von  beiden  Kantonen  gemeinsam  mit  der Führungsperson   abgeschlossen.   Er   kann   von   jedem   Kanton   einzeln gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Pensum und Kostenteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Führung der beiden Personalämter basiert auf einer Arbeitsleistung der Führungsperson  von  je  einem  halben  Pensum  für  jeden  Kanton.  Ent- sprechend werden die Lohnkosten, die Sozialleistungen, die Weiterbildungs- kosten und die Spesen halbiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Lohn  wird  von  jenem  Kanton  ausbezahlt,  nach  dessen  Personalrecht die Führungsperson angestellt ist. Der anstellende Kanton stellt dem andern Kanton dessen hälftigen Anteil in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Streitigkeiten Streitigkeiten,  die  sich  zwischen  den  Kantonen  aus  dieser  Verwaltungs- vereinbarung  ergeben,  entscheidet  ein  Schiedsgericht.  Es  besteht  aus  fünf Mitgliedern.   Beide   Parteien   bestimmen   je   zwei   Vertreter,   die   einen Präsidenten   oder   eine   Präsidentin   bestimmen.   Können   sie   sich   nicht einigen,  bestimmt  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  der  Staatsrechtlichen Kammer   des   Bundesgerichts   das   Präsidium   des   Schiedsgerichts.   Das Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Zivilprozessrecht  jenes  Kantons,  dessen Personalrecht Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten und Kündigung Diese  Vereinbarung  tritt  am  1.  April  2003  in  Kraft.  Sie  kann  von  den Kantonsregierungen   unter   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   von   sechs Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nicht im ABl