Kantonale Feiertagsverordnung
                            vom 6. Februar 1969 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 2 , bzw. Artikel 9 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , auf Antrag des Regierungsrates, verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Allgemeine staatliche Feiertage für das ganze Kantonsgebiet sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Neujahr (1. Januar)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Karfreitag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Christi Himmelfahrt (Auffahrt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Fronleichnamsfest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Mariä Himmelfahrt (15. August)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bruderklausenfest (25. September)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Allerheiligen (1. November)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mariä Empfängnis (8. Dezember)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Weihnachten (25. Dezember)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1 Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung in Verbindung mit den kirchlichen  Instanzen  einen  Lokalfeiertag  (Patrozinium)  festlegen.  Für  das Gebiet  jeder  Einwohnergemeinde  darf  nicht  mehr  als  ein  Lokalfeiertag bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lokalfeiertag ist dem Sonntag gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der  Regierungsratsbeschluss  betreffend  Festsetzung  der  staatlich  aner- kannten Feiertage, vom 12. März 1919 4 , wird durch vorliegende Verordnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Diese  Verordnung  unterliegt  dem  Referendum.  Sie  tritt  nach  unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XII,     201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB VI, 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB     V,     345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gegen  diese  Verordnung  wurde  das  Referendum  ergriffen.  Sie  ist  in  Rechtskraft erwachsen,   nachdem   ihr   das   Volk   an   der   Landsgemeinde   vom   26.   April   1970 zugestimmt hat