Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme der Unterhaltspflicht der Engelbergerstrasse
                            OGS 1922, 57 Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme der Unterhaltspflicht der Engelbergerstrasse vom 26. Mai 1916 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Erwägung: 1.  dass  die  Engelbergerstrasse  seinerzeit  unter  namhaften  Beitrags leistungen  des  löbl ichen  Klosters  und  Tales  Engelberg  erstellt,  wie auch  seither  ein  Viertel  dieser  Strasse  von  Kloster  und  Tal  gemäss Vertrag unterhalten worden ist; 2.  dass die Engelbergerstrasse eine ausgesprochene Kantonsstrasse ist und  dass  bei  keiner  andern  interkommunalen  Strasse  im  Kanton derartige    Verhältnisse    sowohl    bezüglich    Bau    als    Unterhalt vorgekommen,  noch  vorhanden  sind  und  es  daher  billig  erscheint, dieses Verhältnis zu beendigen; 3.  dass Kloster und Tal für Ablösung ihrer bisherigen vertraglichen Pflicht a.  einen einmaligen Betrag von Fr. 10 000. – sofort leisten; b.  die    bisherigen    Kiesgruben    und    allfällig    weitere    auf    dem Grundeigentum    des    Klosters    oder    der    Gemeinde    auf    der Bergstrecke   an   die   Kantonsstrasse   anstossende,   vorfindliche Schotterlager,   dem   Staate   auch   fernerhin   unentgeltlich   zur Verfügung stellen; c. 2 beschliesst: Der  gesamte  Unterhalt  an  der  Engelbergerstrasse  fällt  von  jetzt  ab  unter den  in  vorstehenden  Erwägungen  gestellten  Bedingungen  dem  Kanton zur Last. 1 OGS 1922, 57; geändert durch Nachtrag vom 11. März 1961 ( OGS 1962, 68) 2 Aufgehoben durch Nachtrag vom 11. März 1961