Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
                            über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 26. Januar 1979 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  interkantonalen  Vereinbarung  über  die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 3 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.  zuhanden  der  interkantonalen  Fischereikommission  die  verbindliche Beitrittserklärung abzugeben; b.  allfälligen    Teiländerungen    der    Vereinbarung    von    sich    aus zuzustimmen; c.   die  Zugehörigkeit  zur  Vereinbarung  zu  kündigen,  wenn  geänderte Verhältnisse   einen   Austritt   aus   der   Vereinbarung   als   angezeigt erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der  Kantonsratsbeschluss  über  den  Beitritt  zum  revidierten  Konkordat betreffend die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 31. Januar 1931 4 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XVII,     46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB     XIII,     1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     XVII,     29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB VI, 323