Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung
                            OGS 2007, 23 und 24 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung vom 27. April 2007 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 sowie   Artikel 121   Absatz 5   Buchstabe c   des   Bi ldungsgesetzes   vom 16. März 2006 3 , beschliesst: 1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über Beitr äge  an  die  Ausbildungskosten  in  der  beruflichen  Grundbildung (Beruf sfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 bei. 2.  Der Regierungsrat   wird   ermächtigt,   Vereinbarungsänderungen   im Ra hmen    von    Art. 121    Abs. 5    Bst. c    des    Bildungsgesetzes 4 zuzustimmen s owie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3.  Der   Kantonsratsbeschluss   über   den   Beitritt   zur   Interkantonalen Beruf sschulv ereinbarung vom 19. September 2002 5 wird aufgehoben. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2007, 23 2 GDB 101.0 3 GDB 410.1 4 GDB 410.1 5 OGS 2002, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 6 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungs kantone an die Kosten  des  beruflichen  Unterrichts  sowie  an  die  Kosten  der  beruflichen Vollzeitausbildungen. 2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit. 3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Geltungsbereich 1 Die  Vereinbarung  gilt  für  den  Bereich  der  beruflichen  Grundbildung gemäss  Art. 12  bis  25  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung (Berufsbildungs gesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 7 . 2 Sie  umfasst  die  Vorbereitung  auf  die  berufliche  Grundbildung,  den gesamten       schulischen       Unterricht       sowie       die       beruflichen Vollzeitausbildungen   der   dem   Bundesgesetz   über   die   Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge. 3 Zwei    oder    mehrere    Kantone    können    von    dieser    Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsätze 1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten  für  den  beruflichen  Unterricht  sowie  für  berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge. 6 OGS 2007, 24 7 SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2 Die     Zuordnung     von     Ausbildungsgängen     zu     den     Bereichen Vollzeitschulen  oder  beruflichen  Unterricht  im  dualen  System  wird  im Anhang vermerkt. 3 Die  Standortkantone  gewähren  den  Lernenden,  deren  Schulbesuch dieser   Vereinbarung   untersteht,   die   gleiche   Rechtsstellung   wie   den eigenen Lernenden. 4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung   sinngemäss   angewendet   werden,   wenn   Lernende   der Vereinbarungskantone    Schulen    besuchen,    die    von    Gemeinden, Gemeindeverbänden,  Berufsverbänden,  Betrieben  oder  gemeinnüt zigen Organisationen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zahlungspflichtiger Kanton 1 Für    den    beruflichen    Unterricht    an    Berufsfachschulen    ist    der Lehrortskanton  zahlungspflichtig.  Dieser  entscheidet  im  Einvernehmen mit dem Schulorts kanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule.     Die     Anmeldung     erfolgt     gemäss     Praxis     des Schulortskantons. 2 Bei  Lernenden  von  Vollzeitschulen  und  von  Berufsmaturitätsschulen nach    der    Lehre    ist    der    Wohnsitzkanton    zum    Zeitpunkt    des Ausbildungsbeginns   zahlungspflichtig,   s ofern   er   den   Besuch   einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen. 3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a.  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder di e elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen  gilt  das  zuletzt  erworbene  Bürgerrecht,  vorbehalten bleibt Buchstabe d; b.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen,  vorbehalten bleibt Buchstabe d; c.   der     Kanton     des     zivilrechtlichen     Wohnsitzes     für     mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d; d.  der   Kanton,   in   dem   mündige   Lernende   mindestens zwei   Jahre ununterbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit gelten  auch  die  Führung  eines  Familienhaushaltes  und  das  Leisten von Militärdienst, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 e.  in  allen  übrigen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  der  zivilrechtliche Wohnsitz  der  Eltern  befindet  beziehungsweise  der  Sitz  der  zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Festsetzung der Beiträge 1 Für   die   Abgeltung   gelten   Pauschalbeiträge,   abgestuft   nach   dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion). 2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a.  Es  werden  die  durchschnittlichen  Ausbildungskosten  pro  Lernenden und  Jahr  ermittelt.  Massgeblich  für  die  Festlegung  der  Beiträge sind die    durchschnittlichen    Netto- Ausbildungskosten,    das    heisst    die Betriebsund  Infrastrukturkosten  abzüglich  allfälliger  Schulgelder  und allfälliger   Beiträge   Dritter.   Bei   Vollzeitschulen   werden   zudem   die Bundesbeiträge abgezogen. b.  Für  den  Infrastrukturaufwand  wird  ein  pauschaler  Prozentsatz  der Summe  der  Nettobetriebskosten  gemäss  Buchstabe a  angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt. c.   Die  Beiträge  im  Rahmen  der  Vereinbarung  liegen  bei  90 Prozent  der ermittelten durchschnittlichen Netto- Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr. 3 Die   Anpassung   der   Beiträge   erfolgt   jährlich,   mit   Wirkung   auf   das übernächste Jahr. 4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt . III. Abgeltung weiterer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Verfahren für weitere Leistungen 1 Die   schweizerische   BerufsbildungsämterKonferenz   (SBBK)   ist   als Fachkonferenz     der     Schweizerischen     Konferenz     der     kantonalen Erziehungs direktoren   (EDK)   zuständig   für   die   Antragst ellung   an   die Konferenz   der   Vereinbarungskantone   bezüglich   weiterer   Leistungen gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 2 Weitere  Leistungen,  die  zwischen  den  Kantonen  abgegolten  werden, sind insbesondere: a.  überbetriebliche Kurse, b.  interkantonale Fachkurse, c.   Qualifikationsv erfahren, d.  Nachholbildung, e.  individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bliebt Absatz 4. 4 Die   Vereinbarungskantone   können   die   Abgeltung   der   Leistungen gemäss  Absatz 2  auf  die  im  eigenen  Kanton  geltenden  Grundsätze beschränken. IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone setzt   sich   aus   je   einer Vertretung  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr obliegen die Aufgaben: a.  die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und b.  Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 festzulegen. 3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. 4 Die     Vorbereitung     der     Geschäfte     für     die     Konferenz     der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK. 1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a.  die regelmässige Erhebung der Kosten, b.  die    Überprüfung    und    Au sarbeitung    von    Vorschlägen    für    die Anpassung der Beiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 c.   die Information der Vereinbarungskantone, d.  Koordinationsaufgaben und e.  die Regelung von Verfahrensfragen. 3 Für  die  Beratung  der  Geschäftsstelle  sowie  für  die  Erarbeitung  der Anträge  an  die  K onferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  der  Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein. 4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch  die  Vereinbarungskantone  nach  Massgabe  der  Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Schiedsinstanz 1 Für   allfällige   sich   aus   der   Anwendung   oder   Auslegung   dieser Vereinbarung         ergebende         Streitigkeiten         zwischen         den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgli edern  zusammen,  welche  durch  die Parteien  bestimmt  werden.  Können  sich  die  Parteien  nicht  einigen,  so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. 3 Die  Bestimmungen  des  Konkordates  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 8 finden Anwendung. 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. V. Übergangsund Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Inkrafttreten Die  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr  15  Kantone  beigetreten  sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Aus serkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schulund Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 Die     Konferenz     der     Vereinbarungskantone     der     Interkantonalen Vereinbarung     über     Beiträge     der     Kantone     an     Schul und 8 GDB 240.4 9 Vom Vorstand der EDK am 10. August 2007 auf Beginn des Schul jahres 2007/2008 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ausbildungskosten    in    der    Berufsbildung    vom    30. August    2001 10 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Kündigung Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahren jeweils   auf   den   30. S eptember   durch   schriftliche   Erklärung   an   die Geschäftsstelle     gekündigt     werden,     erstmals     jedoch     nach     fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus dieser  Vereinbarung  für die  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  in  Ausbildung befindlichen Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Fürstentum Liechtenstein Dieser   Vereinbarung   kann   das   Fürstentum   Liechtenstein   auf   der Grundlage   seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschul vereinbarung, BFSV) 11 Der   jeweils   aktuelle   Anhang   wird   im   Internet   auf   der   Website   der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) – www.edk.ch – in der Sammlung der Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.6.1 publiziert. 10 OGS 2002, 46 11 OGS 2009, 65