Gesetz über die kantonale Pensionskasse
                            Gesetz  über die kantonale Pensionskasse  (Pensionskassengesetz, PKG)  vom 25. September 2013 (Stand 1. Januar 2019)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 25.  Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenvorsorge (BVG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Sitz
                            1  Die Pensionskasse des Kantons Nidwalden (Pensionskasse) ist eine  selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck, Aufgaben
                            1  Die Pensionskasse versichert die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh  -  mer der ihr unterstellten und angeschlossenen Arbeitgeberinnen und  Arbeitgeber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und  Tod. Sie führt für ihre Mitglieder als registrierte Vorsorgeeinrichtung die  obligatorische Versicherung nach dem BVG  2  )   durch.  2  Sie kann gegen Entrichtung einer kostendeckenden Entschädigung  Dienstleistungen für Dritte im Personalbereich erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1. Kanton und selbständige Anstalten  1  Diesem Gesetz unterstehen der Kanton und seine selbständigen An  -  stalten als Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber.  1)  SR 831.40  2)  SR 831.40  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für bestimmte Personalkategorien den An  -  schluss bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung bewilligen.  3  Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder des Regierungsrates. Hauptamt  -  lich und nebenamtlich tätige Mitglieder von Behörden und Kommissio  -  nen können durch Beschluss des Regierungsrates diesem Gesetz un  -  terstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
                            1  Die Pensionskasse kann durch Vertrag den Anschluss folgender Kör  -  perschaften, Institutionen und Unternehmen regeln:  1.  Politische Gemeinden, Schulgemeinden und Kirchgemeinden;  2.  andere öffentlich-rechtliche Körperschaften;  3.  gemeinnützige Institutionen, die einen Bezug zum Kanton haben;  4.  privatrechtliche  Unternehmen,  an  denen  der  Kanton   oder  die  Gemeinden stimm- oder kapitalmässig beteiligt sind und die einen  Bezug zum Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Versicherte Personen
                            1  Die Pensionskasse regelt die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse in  einem Reglement; sie kann insbesondere einen bestimmten Jahreslohn  als Eintrittsschwelle festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Versicherter Lohn, Jahreslohn, Koordinationsbetrag
                            1  Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordinationsbetrag ver  -  minderten Jahreslohn und ist begrenzt:  1.  für die Leistungen im Alter auf den zulässigen versicherbaren Ma  -  ximallohn gemäss BVG  3  )  ;  2.  für die Leistungen bei Invalidität und im Todesfall auf die zehnfa  -  che maximale AHV-Altersrente.  2  Die   Pensionskasse   regelt   die   Einzelheiten   zu   den   anrechenbaren  Lohnbestandteilen in einem Reglement.  3  Der Koordinationsbetrag entspricht 30% des massgebenden Jahres  -  lohnes, höchstens aber dem Koordinationsbetrag gemäss BVG  4  )  .  3)  SR 831.40  4)  SR 831.40  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Organe der Pensionskasse sind:  1.  der Verwaltungsrat;  2.  die Geschäftsleitung;  3.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwaltungsrat
                            1. Zusammensetzung  1  Der Verwaltungsrat der Pensionskasse besteht aus acht Mitgliedern,  die je zur Hälfte die Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber und  die Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer vertreten.  2  Die Mitglieder müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine  einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Wahl
                            1  Der Regierungsrat wählt die Arbeitgebervertretung. Er wählt:  1.  ein Mitglied für den Kanton;  2.  ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und  3.  zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitge  -  berinnen oder Arbeitgeber.  2  Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen die Arbeitnehmer  -  vertretung unmittelbar. Der Verwaltungsrat regelt das Wahlverfahren; er  hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im  Verwaltungsrat vertreten sind durch:  1.  ein Mitglied für den Kanton;  2.  ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und  3.  zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitge  -  berinnen oder Arbeitgeber.  3  Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt auf die verfassungs  -  mässige Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 3. Organisation
                            1  Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.  2  Das Präsidium und das Vizepräsidium sind alle zwei Jahre alternie  -  rend durch eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmervertretung zu beset  -  zen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Mitglied kann mehrmals ins Präsidium oder Vizepräsidium gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 4. Aufgaben
                            1  Der  Verwaltungsrat   ist   das   oberste   Organ   der  Pensionskasse.   Er  nimmt die Gesamtleitung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen  Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensi  -  onskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation  der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und über  -  wacht die Geschäftsführung.  2  Er erlässt die erforderlichen Reglemente, insbesondere über:  1.  die Organisation;  2.  die Leistungen;  3.  die Anlage des Vermögens; und  4.  die Teilliquidation.  3  Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsleitung, die Revisionsstelle und  den Experten für berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der Pensions  -  kasse.  2  Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Regle  -  ment einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Revisionsstelle
                            1  Die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach  dem BVG  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Landrat
                            1  Der Landrat nimmt vom jährlichen Geschäftsbericht der Pensionskas  -  se Kenntnis.  3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollkapitalisierung
                            1  Die Finanzierung erfolgt nach dem System der Vollkapitalisierung.  5)  SR 831.40  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wiederkehrende Beiträge
                            1. Grundsätze  1  Die wiederkehrenden Sparbeiträge der aktiven versicherten Personen  sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betragen in Prozenten des  versicherten Lohnes gemäss Art.  6 Abs.  1 Ziff.  1:  BVG-Alter  Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer  Sparbeiträge  Arbeitgeberin /  Arbeitgeber Sparbei  -  träge  17–24  0.0%  0.0%  25–29  5.5%  6.0%  30–34  6.5%  7.0%  35–39  7.5%  8.0%  40–44  8.5%  9.0%  45–49  10.0%  10.5%  50–54  11.5%  12.0%  55–59  12.5%  13.0%  60–65  12.5%  13.0%  2  Bei der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rück  -  trittsalter gemäss Art.  72a PersG  6  )   betragen die Sparbeiträge der aktiven  versicherten Personen 8.5% sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitge  -  ber 9%.  *  3  Die wiederkehrenden Risikobeiträge der aktiven versicherten Perso  -  nen sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betragen je 1% des  versicherten Lohnes gemäss Art.  6 Abs.  1 Ziff.  2.  4  Das BVG-Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Ka  -  lenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 2. besondere Sparpläne
                            1  Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber kann unter Vorbehalt von  Abs. 3 in besonderen Sparplänen zusätzlich Sparbeiträge von jährlich  insgesamt höchstens 5% des versicherten Lohnes gemäss Art.  6 Abs.  1  Ziff.  1 vorsehen.  2  Diese Sparpläne können auch nur für einzelne Arbeitnehmerkategori  -  en bestimmt sein.  6)  NG  165.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat legt die den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern  zur Auswahl stehenden besonderen Sparpläne in einem Reglement  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 3. Verwendung
                            1  Mit den Sparbeiträgen wird das Sparguthaben der versicherten Perso  -  nen geäufnet.  2  Die Risikobeiträge werden verwendet für die Finanzierung:  1.  des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos;  2.  der Beiträge an den Sicherheitsfonds;  3.  der Verwaltungs- und übrigen Kosten.  3  Bei Austritt aus der Pensionskasse besteht kein Anspruch auf die Risi  -  kobeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 4. Anpassung
                            1  Die Pensionskasse ist ermächtigt, die Prozentsätze der Sparbeiträge  gemäss Art. 16 Abs. 1 jeder Alterskategorie um höchstens je 10% des  ursprünglichen Prozentsatzes zu erhöhen, wenn die Beiträge mittelfris  -  tig nicht ausreichen, zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und In  -  validenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in  angemessener Weise beim Eintreten des Vorsorgefalles zu gewährleis  -  ten.  2  Die Pensionskasse ist ermächtigt, den Prozentsatz für wiederkehrende  Risikobeiträge gemäss Art. 16 Abs.  3 um höchstens:  1.  je 1  Prozentpunkt zu erhöhen, wenn die Beiträge mittelfristig nicht  ausreichen, um das Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisiko zu  tragen;  2.  je im selben Umfang zu senken.  3  Die Anpassung der Beiträge hat für die betroffenen aktiven versicher  -  ten Personen sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber je im glei  -  chen Umfang zu erfolgen. Sie ist auf Beginn des Kalenderjahres vorzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Massnahmen bei Unterdeckung
                            1  Besteht gemäss der versicherungstechnischen Bilanz des Vorjahres  eine Unterdeckung, beschliesst die Pensionskasse einen Sanierungs  -  plan für die Folgejahre zur Wiederherstellung der vollständigen De  -  ckung.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sanierungsplan ist befristet und enthält insbesondere folgende  Massnahmen:  1.  Minderverzinsung der Sparguthaben der aktiven und invaliden  versicherten Personen mit einem Zinssatz unterhalb des BVG-  Mindestzinssatzes. Der Zinssatz zur Verzinsung der Spargutha  -  ben beträgt wenigstens 0%; und  2.  Sanierungsbeiträge der beitragspflichtigen aktiven versicherten  Personen mit BVG-Alter über 24 Jahren sowie der Arbeitgeberin  -  nen und Arbeitgeber.  3  Die Minderverzinsung und die Sanierungsbeiträge sind innerhalb fol  -  gender Rahmenbedingungen zu beschliessen:  Deckungsgrad  zu Beginn der  Sanierung in %  Arbeitnehmerin  / Arbeitnehmer:  Minderverzin  -  sung in %  Arbeitnehmerin  / Arbeitnehmer:  Sanierungsbei  -  träge in % des  versicherten  Lohnes gemäss  Art. 6 Abs. 1  Ziff. 1  Arbeitgeberin /  Arbeitgeber:  Sanierungsbei  -  träge in % des  versicherten  Lohnes gemäss  Art. 6 Abs. 1  Ziff. 1  unter 80  1.00  2.5–5.0  5.5–7.5  80–85  0.75–1.00  2.0–4.0  4.0–6.0  85–90  0.50–0.75  1.5–3.0  3.0–4.5  90–95  0.25–0.50  1.0–2.5  2.0–3.0  95–100  0.00–0.25  0.0–1.5  0.0–2.0  4  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben zusammen an die Mass  -  nahmen zur Sanierung insgesamt 50% beizutragen.  4 Versicherungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grundsatz
                            1  Die Pensionskasse legt die Bestimmungen über die Leistungen in ei  -  nem Reglement fest.  2  Für die Altersleistungen gilt das Beitragsprimat. Für die Invalidenleis  -  tungen gilt das Leistungsprimat.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pensionskasse ist bestrebt, zusammen mit der Alters-, Hinterlas  -  senen- und Invalidenversicherung ausreichende Versicherungsleistun  -  gen zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener  Weise auszubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rücktrittsalter
                            1  Das ordentliche Rücktrittsalter beträgt 65 Jahre.  2  Eine vorzeitige Pensionierung oder eine aufgeschobene Pensionie  -  rung ist möglich.  5 Auflösung von Anschlussverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kündigung
                            1  Der Anschluss an die Pensionskasse kann von jeder Partei unter Ein  -  haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines  Kalenderjahres aufgelöst werden.  2  Die dem Anschluss zugeordneten Rentenbezügerinnen und –bezüger  verbleiben in der Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausfinanzierung
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat das im Zeitpunkt der Auflö  -  sung fehlende Vorsorgekapital der zurückgelassenen Rentenbezügerin  -  nen und inklusive technischer Rückstellungen auszufinanzieren. Das  vorhandene Vorsorgekapital inklusive technischer Rückstellungen wird  gestützt auf einen Zinssatz berechnet, der:  1.  dem um 0.5  Prozentpunkte reduzierten Satz der zehnjährigen  Bundesobligation entspricht. Der Zinssatz beträgt wenigstens 0%;  oder  2.  dem um 0.5  Prozentpunkte reduzierten, technischen Zinssatz ent  -  spricht, wenn der technische Zinssatz den Satz der zehnjährigen  Bundesobligation unterschreitet.  2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat:  1.  noch nicht beglichene Verpflichtungen zu erfüllen; und  2.  im Falle einer Unterdeckung im Zeitpunkt der Auflösung, die feh  -  lenden Sparguthaben ohne technische Rückstellungen auszufi  -  nanzieren.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1. Grundsatz  1  Die neuen Bestimmungen gelten auch für die bei Inkrafttreten dieses  Gesetzes versicherten Personen sowie die Rentenbezügerinnen und  -  bezüger.  2  In denjenigen Bereichen, in denen die Pensionskasse gemäss diesem  Gesetz zuständig ist, erlässt sie die Übergangsbestimmungen in einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. Forderung der Pensionskasse
                            a) Grundsatz  1  Die Pensionskasse hat am 1.  Januar 2014 gegenüber dem Kanton  eine Forderung in der Höhe des Fehlbetrags am 31.  Dezember 2013.  2  Die Höhe des Fehlbetrages wird berechnet gestützt auf die am 31.  De  -  zember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der Pensionskasse Nid  -  walden, insbesondere den damals geltenden technischen Zinssatz.  3  Der Kanton bilanziert die gesamte Schuld erfolgsneutral; die selbstän  -  digen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgebe  -  rinnen und Arbeitgeber haben die Schuld nicht zu bilanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Annuität, Restschuld
                            1  Der Kanton tilgt und verzinst die Schuld mittels einer gleichbleibenden  Annuität. Diese ist so hoch zu bemessen, damit die anerkannte Schuld  binnen 40 Jahren getilgt und verzinst werden kann.  2  Die Annuität ist erstmals am 31.  Dezember 2014 und danach jährlich  per 31.  Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Der Anteil der  Zinsen und der Tilgung ist auszuweisen.  3  Mit Zahlung der Annuität verringert sich die Restschuld um den Til  -  gungsanteil; vorbehalten bleiben Art.  29 Abs. 3 und 4.  4  Die Annuität wird alle fünf Jahre angepasst, sofern der Zinssatz ge  -  mäss Art.  28 ändert.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 c) Zinssatz
                            1  Der Zinssatz entspricht:  1.  in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dem  durchschnittlichen Jahreszinssatz der langfristigen Schulden des  Kantons Nidwalden am 31.  Dezember 2013;  2.  für die folgenden Perioden von jeweils fünf Jahren dem durch  -  schnittlichen   Jahreszinssatz   der   langfristigen   Schulden   des  Kantons Nidwalden des der Periode vorangehenden Jahres.  2  Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreszinssatzes der lang  -  fristigen Schulden des Kantons Nidwalden sind die Schulden, die der Fi  -  nanzierung von Finanzanlagen dienen, nicht zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 d) Beteiligung an der Annuität
                            1  Die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erstatten dem Kanton jährlich jeweils  per 31.  Dezember einen Anteil an die Annuität.  2  Dieser Anteil entspricht dem verhältnismässigen Anteil an der Unterde  -  ckung per 31.  Dezember 2013. Er errechnet sich gestützt auf die den  Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern per 31.  Dezember 2013 zuweisba  -  ren Sparguthaben der aktiven versicherten Personen sowie Vorsorgeka  -  pitalien der Rentenbezügerinnen und  -  bezüger; es gelten die Berech  -  nungsgrundlagen gemäss Art.  26 Abs. 2.  3  Die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anstelle von jährlichen Zah  -  lungen ihren per 31.  Dezember 2013 ausgewiesenen Anteil an der Un  -  terdeckung   beziehungsweise   an   der   verbliebenen   Restschuld   des  Kantons direkt der Pensionskasse erstatten. Diese Zahlung kann erfol  -  gen in Form:  1.  einer Einmalzahlung bis spätestens am 31.  Dezember 2014 zu  -  züglich des aufgelaufenen Zinses gemäss Art.  28;  2.  von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten, wobei  zusätzlich zur Amortisation der laufende Zins gemäss Art.  28 jähr  -  lich zu bezahlen ist. Die erste Rate ist bis spätestens am 31.  De  -  zember 2014 zu leisten; oder  3.  einer Einmalzahlung bis spätestens am 31.  Dezember eines Ka  -  lenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs  Monaten zuzüglich des in diesem Jahr aufgelaufenen Zinses ge  -  mäss Art.  28.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt eine Direktzahlung gemäss Abs.  3, verringert sich die Rest  -  schuld des Kantons im Umfang des Tilgungsanteils der entsprechenden  Zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 e) Beteiligung an der Restschuld bei Auflösung des
                            Anschlussvertrages  1  Löst  die   Arbeitgeberin   oder  der  Arbeitgeber  den  Anschlussvertrag  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf, hat sie oder er dem Kanton des  -  sen per 31.  Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bestehende Rest  -  schuld gegenüber der Pensionskasse anteilsmässig zu erstatten.  2  Die Zahlung hat bis spätestens am 31.  Dezember des jeweiligen Ka  -  lenderjahres zu erfolgen.  3  Der Rückerstattungsbetrag kann in höchstens zehn aufeinanderfolgen  -  den Jahresraten geleistet werden, wobei zusätzlich zur Amortisation der  laufende Zins gemäss Art.  28 jährlich zu bezahlen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 3. Verwaltungsrat
                            1  Die erste Amtsdauer des Verwaltungsrates der Pensionskasse beginnt  am 1. Juli 2014.  2  Die Pensionskassenkommission gemäss Art. 56 des Gesetzes vom  25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassenge  -  setz, PKG)  7  )    übernimmt bis zum Beginn der Amtsdauer des Verwal  -  tungsrates dessen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 4. Teuerungszulagen
                            1  Für Renten, die vor dem 1.  Januar 1990 erstmals fällig geworden sind,  kann der Landrat über die Ausrichtung von Teuerungszulagen zulasten  der   ehemaligen   Arbeitgeberinnen   beziehungsweise   Arbeitgeber   Be  -  schluss fassen.  2  Diese Beschlüsse sind für alle ehemaligen Arbeitgeberinnen bezie  -  hungsweise   Arbeitgeber   verbindlich,   deren   Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitnehmer der Pensionskasse angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 5. Teuerungsbeiträge
                            1  Bei Austritt aus der Pensionskasse besteht kein Anspruch auf die  Teuerungsbeiträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet wur  -  den.  7)  A 2008, 1369, 1651, 1845  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * 6. Verwendung der Mittel im Teuerungsfonds
                            1  Die Mittel, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als technische Rück  -  stellungen   im   Teuerungsfonds   gemäss   Art.   25   des   Gesetzes   vom  25.  Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassenge  -  setz, PKG)  8  )   verblieben sind, dienen zur Abfederung von Leistungsein  -  bussen bei neuen Rentnerinnen und Rentnern, welche aufgrund von  Leistungsanpassungen durch die Pensionskasse entstehen.  2  Der Verwaltungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel im  Teuerungsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Änderung des Entschädigungsgesetzes
                            9  )  1  Das Gesetz vom 17.  Dezember 2008 über die Entschädigung der Be  -  hörden (Entschädigungsgesetz)  10  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Änderung des Personalgesetzes
                            11  )  1  Das Gesetz vom 3.  Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsver  -  hältnis (Personalgesetz, PersG)  12  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 25.  Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse  (Pensionskassengesetz, PKG)  13  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt am 1.  Januar 2014 in Kraft.  8)  A 2008, 1369, 1651, 1845  9)  NG  161.3  10)  NG  161.3  11)  NG  165.1  12)  NG  165.1  13)  A 2008, 1369, 1651, 1845  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.09.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  A 2013, 1582; A 2014, 9  30.08.2017  01.01.2018  Art. 34  totalrevidiert  A 2017, 1526, 2075  31.01.2018  01.01.2019  Art. 16 Abs. 2  geändert  A 2018, 231, 822  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.09.2013  01.01.2014  Erstfassung  A 2013, 1582; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 31.01.2018
                            01.01.2019  geändert  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 30.08.2017
                            01.01.2018  totalrevidiert  A 2017, 1526, 2075  14