Kantonsratsbeschluss über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern
                            OGS 2002, 10 Kantonsratsbeschluss über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern vom 18. April 2002 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 21  Absatz 1  und  2  des  Sozialhilfegesetzes  vom 23. Oktober 1983 2 , beschli esst: 1.  Der   Leistungsvertrag   zwischen   dem   Kanton   Obwalden   und   dem Hilfsve rein  für  Psychischkranke  des  Kantons  Luzern  über  Dienst leistungen  für  betreutes  Wohnen  und  Sozialberatung  vom  5. März 2002 3 wird geneh migt. 2.  Die  aus  dem  Leistungsvertrag  entstehenden  Kosten  tragen  Kanton und  Einwohnergemeinden  je  zur  Hälfte.  Die  Verteilung  der  Kosten unter   den   Einwohnergemeinden   geschieht   nach   Massgabe   der Wohnbevölkerung gemäss Einwohnerkontrolle. 3.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  in  Absprache  mit  den  Einwohner gemeinden,  Änderungen  des  Leistungsvertrags  im  Rahmen  seiner verfa ssungsmässigen  Finanzbefugnisse  in  untergeordneten  Fragen sowie  in  Bezug  auf  Zuständigkeit  und  Verfahren  zuzustimmen  sowie den  Lei stungsvertrag  gegebenenfalls  zu  kündigen.  Eine  Mehrheit  der Gemei nden kann die Kündigung des Leistungsvertrags verlangen. 4.  Der Regierungsrat wird mit der Überprüfung des Leistungsvertrags auf Ende 2003 sowie mit dem übrigen Vollzug beauftragt. 1 OGS 2002, 10 2 GDB 870.1 3 Der  Leistungsvertrag  kann  beim zuständigen  kantonalen  Departement  eingesehen werden