Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                            über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 29. Juni 2001 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  59  Absatz  1  und  Artikel  70  Ziffer  13  der  Kantonsverfas- sung,  Fassung  vom  29.  November  1998 2 ,  sowie  Artikel  51  Absatz  2  des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 4 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.  Änderungen  der  Interkantonalen  Vereinbarung  im  Rahmen  seiner verfassungsmässigen  Finanzbefugnisse  in  untergeordneten  Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen; b.  Nachtragskredite  gemäss  §  30  Abs.  2  der  Interkantonalen  Vereinba- rung zu genehmigen; c.   die Interkantonale Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  über  den  Voranschlag gemäss  §  28  der  Interkantonalen  Vereinbarung  zu  beschliessen  sowie die  Jahresrechnung  gemäss  §  31  der  Interkantonalen  Vereinbarung  zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl     2001,     864
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1, und XXV, 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     XVI,     121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl     2001,     865