Vereinbarung über den Vollzug der Gefahrengutbeauftragtenverordnung --> 816.262
                            über den Vollzug der Gefahrengutbeauftragtenverordnung vom 16. April 2003 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in  Ausführung  der  Verordnung  über  Gefahrengutbeauftragte  für  die  Be- förderung   gefährlicher   Güter   auf   Strasse,   Schiene   und   Gewässern (Gefahrengutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 2 , gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (StVG) 3 , vereinbaren: Aufgabenübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Laboratorium der Urkantone übernimmt für den Kanton Obwalden die Aufgaben   der   kantonalen   Vollzugsbehörde   gemäss   Art.   25   Abs.   1   der Gefahrengutbeauftragtenverordnung  in  Ergänzung  zu  seinen  Aufgaben  im Rahmen des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen des Konkordats 4 gelten sinngemäss. Finanzierung Die  aus  diesen  Aufgaben  entstehenden  Direktkosten  werden  vom  Labora- torium der Urkantone den Unternehmungen belastet. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gilt so lange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  gekündigt wird.   Im   gegenseitigen   Einvernehmen   kann   die   Vereinbarung   jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nicht im Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 741.622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 130.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB 816.2