Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen
                            Verordnung  zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und  kriegerischen Ereignissen  (Notstandsverordnung)  vom 11. März 1998 (Stand 1. Juli 2018)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 28.  April 1974 für den Fall von  Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Grundsatz  1  Für die Organisation der Hilfe bei Katastrophen sind die Gemeinden  zuständig; die Gemeinden haben zusammenzuarbeiten.  2  Reichen die Mittel der Gemeinden zur Bekämpfung von Katastrophen  nicht aus, hat der Kanton die Gemeinden zu unterstützen und die Koor  -  dination der Hilfeleistungen sicherzustellen; der Kanton ist zuständig für  die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem Bund.  3  Bei kriegerischen Ereignissen ist der Kanton für die Durchführung der  Hilfeleistungen   zuständig;   die   Gemeinden   sind   verpflichtet,   mit   den  kantonalen Instanzen zusammenzuarbeiten.  §  2  Amtsdauer  1  Läuft die Amtsdauer während eines Notstandes ab, verbleiben die bis  -  herigen Behördenmitglieder in ihrem Amt, bis eine ordentliche Wahl  durchgeführt werden kann.  1)  NG 152.5  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Einsatzleitung  1  Nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Not  -  standsgesetzes ist der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungs  -  rat zuständig, die Einsatzleitung zu bestimmen.  §  4  Kostentragung  1. Normalfall und Katastrophenfall  1  Der Kanton und die Gemeinden haben je die Kosten der kantonalen  und kommunalen Führungsstäbe zu tragen.  2  Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste sind gegen  Unfälle zu versichern.  3  Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste haben fol  -  gende Entschädigungsansprüche:  1.  Zivilschutzangehörige (Schutzdienstpflichtige und Zugewiesene):  gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilschutzge  -  setzgebung  2  )  ;  2.  *  Feuerwehrdienstpflichtige: gemäss der Brandschutz- und Feuer  -  wehrgesetzgebung  3  )  ;  3.  *  Personen mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis:  gemäss der Personalgesetzgebung  4  )  ;  4.  *  übrige   Personen:   gemäss   der   Entschädigungsgesetzgebung  5  )  ;  vorbehalten   bleiben   besondere   Entschädigungsvereinbarungen  für private Organisationen und deren Mitglieder.  §  5  Kriegszustand  1  Die Kostentragung ist vom Regierungsrat gemäss Art. 17 des Not  -  standsgesetzes festzulegen.  2 Notorganisation der Gemeinde  §  6  Allgemein  1  Jede politische Gemeinde hat für die Bewältigung einer Katastrophe  sowie für die Zusammenarbeit mit dem Kanton bei kriegerischen Ereig  -  nissen einen Führungsstab zu bilden.  2)  SR 520.1  3)  NG 613.1  4)  NG 165.1  5)  NG 161.3  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Kanton  beratend unterstützt.  §  7  Gemeinderat  1  Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.  2  Die Zuständigkeit und das Verfahren des Gemeinderates richtet sich  nach der Gemeindegesetzgebung  6  )  ; nach erfolgter Feststellung des Not  -  standes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist für das Zustandekom  -  men von Beschlüssen des Gemeinderates nur noch das einfache Mehr  der anwesenden Mitglieder erforderlich.  §  8  Führungsstab  1. Funktion  1  Der Führungsstab ist dem Gemeinderat als beratendes Organ unter  -  stellt.  §  9  2. Zusammensetzung  1  Die Zusammensetzung des Führungsstabes ist vom Gemeinderat auf  der Grundlage der Richtlinien des Regierungsrates zu regeln.  §  10  3. Aufgaben  a) Normalfall  1  Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen  Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignis  -  sen.  §  11  b) nach erfolgtem Aufgebot  1  Der Führungsstab ist zuständig für:  1.  die Beratung des Gemeinderates;  2.  die Koordination der Hilfe;  3.  die Zusammenarbeit der kommunalen Einsatzdienste mit dem Zi  -  vilschutz und dem Militär.  2  Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die  Ernennung der Einsatzleitung.  6)  NG 171.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12  Aufgebot der Führungsorgane und Einsatzdienste  1  Der Gemeinderat oder das Feuerwehrkommando sind zuständig, die  Behördenmitglieder, den Führungsstab und die Einsatzdienste aufzubie  -  ten.  2  Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur für das  Aufgebot der Einsatzdienste bereitzustellen.  §  13  Alarmierung der Bevölkerung  1  Die Gemeinden sind verpflichtet, die Alarmierung der Bevölkerung zu  gewährleisten und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.  3 Notorganisation des Kantons  §  14  Regierungsrat  1  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.  2  Die Zuständigkeit und das Verfahren des Regierungsrates richtet sich  nach der kantonalen Gesetzgebung, nach erfolgter Feststellung des  Notstandes sind die Aufgaben und Befugnisse des Regierungsrates  durch die Dreierdelegation gemäss Art. 9 Abs. 3 des Notstandsgesetzes  zu übernehmen, wenn der Regierungsrat nicht mehr beschlussfähig im  Sinne von Art. 23 des Behördengesetzes  7  )   ist.  §  15  Führungsstab  1. Funktion  1  Der Führungsstab ist dem Regierungsrat als beratendes Organ unter  -  stellt.  §  16  2. Zusammensetzung  1  Der  Regierungsrat  erlässt   Weisungen   über die   bedürfnisorientierte  Gliederung des Führungsstabes.  §  17  3. Aufgaben  a) Normalfall  1  Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen  Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignis  -  sen.  7)  NG 161.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18  b) nach erfolgtem Aufgebot  1  Der Führungsstab ist zuständig für:  1.  die Beratung des Regierungsrates;  2.  die Koordination der kantonalen und regionalen Hilfe;  3.  die  Zusammenarbeit  der zivilen  Einsatzdienste  mit  dem Zivil  -  schutz und dem Militär.  2  Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die  Ernennung der Einsatzleitung.  §  19  Koordinationsstelle  1  Der Regierungsrat bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Notorga  -  nisation.  §  20  Aufgebot  1  Der Regierungsrat oder die Kantonspolizei sind zuständig, den Füh  -  rungsstab aufzubieten.  §  20a  *  Sanitätsdispositiv  1  Der Regierungsrat erlässt zur Sicherung des Koordinierten Sanitäts  -  dienstes ein kantonales Sanitätsdispositiv.  2  In diesem Dispositiv sind insbesondere festzulegen:  1.  Anzahl und Ort der zu erstellenden sanitätsdienstlichen Anlagen;  2.  Art und Umfang von mobilen Einsatzelementen;  3.  personelle Zusammensetzung der mobilen, kantonalen Sanitäts  -  hilfsstellen.  3  Vor dem Erlass dieses Dispositivs werden die Gemeinden, die Ge  -  sundheits- und Sozialdirektion und die zuständigen Bundesämter ange  -  hört.  4 Requisition  §  21  Grundsatz  1  Nach erfolgter Feststellung des Notstandes ist jedermann verpflichtet,  dem Kanton für die Bekämpfung des Notstandes bewegliche und unbe  -  wegliche Sachen zur Verfügung zu stellen und auch deren Unbrauch  -  barmachung zu dulden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22  Entschädigung  8  )  1  Der Kanton leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des  Eigentums eine angemessene Entschädigung.  2  Alle im Zusammenhang mit der Requisition gemäss § 21 vom Regie  -  rungsrat beziehungsweise vom kantonalen Führungsstab erlassenen  Verfügungen und Anordnungen sind mit Ausnahme der Behandlung von  Schadenersatzansprüchen endgültig und sofort vollstreckbar.  5 Schlussbestimmungen  §  23  Vollzug  1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der kantonalen Notstands  -  gesetzgebung   erforderlichen   Reglemente,   insbesondere   Reglemente  betreffend   die   Notorganisation   des   Kantons   beziehungsweise   der  Gemeinde.  §  24  Änderung der Feuerschutzverordnung  1  Die Vollziehungsverordnung vom 14.  Oktober 1978 zum Gesetz über  den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung)  9  )   lautet neu: ...  §  25  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt auf den 1.  April 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  3  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben.  8)  vgl. Art. 80 Militärgesetz (SR 510.10)  9)  NG 613.11  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  11.03.1998  01.04.1998  Erlass  Erstfassung  22.10.2003  01.01.2004  § 20a  eingefügt  13.12.2017  01.07.2018  § 4 Abs. 3, 2.  geändert  13.12.2017  01.07.2018  § 4 Abs. 3, 3.  geändert  13.12.2017  01.07.2018  § 4 Abs. 3, 4.  geändert  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Erlass  11.03.1998  01.04.1998  Erstfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3, 2. 13.12.2017
                            01.07.2018  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3, 3. 13.12.2017
                            01.07.2018  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3, 4. 13.12.2017
                            01.07.2018  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 22.10.2003
                            01.01.2004  eingefügt  8