Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
                            Gesetz  über die Organisation des Regierungsrates und der  Verwaltung  (Regierungsratsgesetz)  vom 4. Februar 1998 (Stand 1. Juli 1998)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Der Regierungsrat  1.1 Stellung und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende  Behörde des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regierungstätigkeit
                            1  Der Regierungsrat übt seine verfassungsmässigen und gesetzlichen  Befugnisse aus indem er insbesondere:  1.  die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen  verfolgt, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Massnahmen an  -  ordnet;  2.  die Staatstätigkeit in wesentlichen Bereichen leitet, plant und ko  -  ordiniert;  3.  die Zielsetzungen seiner Regierungspolitik festlegt und sicher  -  stellt,   dass   diese   zielgerichtet,   rechtmässig,   wirkungsvoll   und  dienstleistungsgerecht erfüllt werden;  4.  den Leistungsauftrag des Kantons periodisch überprüft;  5.  die Organisation der Staatsverwaltung bestimmt, soweit sie nicht  durch die Gesetzgebung festgelegt ist;  6.  den Kanton nach innen und aussen vertritt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor allen andern Aufgaben des  Regierungsrates.  3  Der Regierungsrat legt dem Landrat in einem Regierungsprogramm  die Strategien seiner Regierungstätigkeit dar und informiert regelmässig  im Rechenschaftsbericht über den Stand der Realisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leitung der Verwaltung
                            1  Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen seinen  Mitgliedern zu.  2  Er bestimmt die zweckmässige Organisation und sorgt für eine recht  -  mässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.  3  Er übt die regelmässige Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus und  legt dem Landrat jährlich Rechenschaft über die Tätigkeit der Verwal  -  tung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsetzung
                            1  Der Regierungsrat leitet unter Vorbehalt des parlamentarischen In  -  itiativrechts das Vorverfahren der Rechtsetzung und legt dem Landrat  Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzgebungserlassen und Be  -  schlüssen vor.  2  Er erlässt im Rahmen von Verfassung und Gesetzgebung Vollzugsver  -  ordnungen.  3  Er beschliesst über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens.  Die Durchführung ist Sache der zuständigen Direktion.  4  Er bezeichnet die Behörden und Organisationen, die in jedem Ver  -  nehmlassungsverfahren anzuhören sind; die Direktionen können be  -  stimmen, wer in ihrem Fachbereich zusätzlich anzuhören ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug und Rechtspflege
                            1  Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren  Beschlüsse.  2  Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Ge  -  setzgebung übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Information
                            1  Der Regierungsrat informiert regelmässig über seine Tätigkeit und die  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung über die Informati  -  on der Öffentlichkeit durch Regierungsrat und Verwaltung  1  )  .  1.2 Organisation und Verfahren  1.2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amtsdauer
                            1  Die verfassungsmässige Amtsdauer des Regierungsrates beginnt am  1.  Juli nach der Gesamterneuerungswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Befugnisse
                            1  Die Befugnisse des Regierungsrates richten sich nach Art. 65 und fol  -  gende der Kantonsverfassung sowie nach den in der übrigen Gesetzge  -  bung enthaltenen Bestimmungen.  2  Der Regierungsrat wählt, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Land  -  rates, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und bestimmt in einer  Vollzugsverordnung die Wahl- und Anstellungsbefugnisse der Direktio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kollegialbehörde
                            1  Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einberufung
                            1  Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.  2  Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung ei  -  ner Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vorsitz und Teilnahme
                            1  Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.  2  Neben den Mitgliedern des Regierungsrates nimmt die Landschreibe  -  rin oder der Landschreiber an den Verhandlungen mit beratender Stim  -  me teil und hat für die Geschäfte der Staatskanzlei das Antragsrecht.  1)  NG 152.12  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschlussfähigkeit
                            1  Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder  anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschlussfassung
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet.  Es wird offen abgestimmt.  2  Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Mehrheit, mindestens  aber drei Mitglieder zugestimmt haben. Bei Stimmengleichheit zählt die  Stimme des Landammanns doppelt.  3  Die Beschlussfassung in ausserordentlichen Lagen richtet sich nach  der Notstandsgesetzgebung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausstand
                            1  Für den Ausstand gelten die Bestimmungen von Art. 22 des Behörden  -  gesetzes  3  )  .  2  Die Mitwirkung in einem Organ einer juristischen Person von Amtes  wegen stellt keinen Ausstandsgrund dar.  3  Hat der Regierungsrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern zu treffen,  unterliegen diese keiner Beschränkung bei der Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            1  Die Verhandlungen des Regierungsrates sowie das Mitberichtsverfah  -  ren gemäss Art. 34 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich  nach Art. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausschüsse
                            1  Der Regierungsrat kann Ausschüsse bilden.  2  Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates  vor oder führen für das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Priva  -  ten Verhandlungen.  2)  NG 152.5; 152.51  3)  NG 161.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 Der Landammann
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Stellung
                            1  Der Landammann vertritt den Regierungsrat nach aussen, sofern die  -  se Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf einzelne Mitglieder  übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben
                            1  Der Landammann leitet den Regierungsrat.  2  Der Landammann:  1.  sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben zeitgerecht,  zweckmässig und koordiniert aufnimmt und abschliesst;  2.  bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlich  -  tet in strittigen Fragen;  3.  wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die  Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;  4.  kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten an  -  ordnen und dem Regierungsrat gegebenenfalls geeignete Mass  -  nahmen vorschlagen;  5.  nimmt die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Stellvertretung
                            1  Die Landesstatthalterin oder der Landesstatthalter unterstützt und ent  -  lastet den Landammann in allen Funktionen und übernimmt im Verhin  -  derungsfall die Stellvertretung.  2  Wenn   Landammann   und   Landesstatthalterin   beziehungsweise  Landesstatthalter verhindert sind, nimmt das in der Rangfolge gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25 nächstfolgende Mitglied die Aufgaben des Landammanns wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen
                            1  In dringenden Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnah  -  men an.  2  Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausser  -  ordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann  durch Präsidialverfügung. Diese Verfügung ist dem Regierungsrat nach  -  träglich ohne Verzug zur Genehmigung zu unterbreiten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Rechtsmittelverfahren   gelten   die   Vorschriften   der   Verwaltungs  -  rechtspflegegesetzgebung  4  )  .  1.2.3 Mitglieder des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Hauptamt
                            1  Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder des Regierungsrates hat im Sinne  eines Hauptamtes mindestens 80 Prozent einer vollamtlichen Belastung  zu erreichen.  2  Die Mitglieder des Regierungsrates können unter Vorbehalt von Art. 22  einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Unvereinbarkeit
                            1  Unvereinbar mit dem Regierungsamt sind:  1.  Tätigkeiten, die zeitlich zu übermässigen Behinderungen und Be  -  anspruchungen führen;  2.  leitende, operative Aufgaben in einem öffentlichen oder gemischt  -  wirtschaftlichen Unternehmen;  3.  die Übernahme von Mandaten gegen den Kanton sowie die Ver  -  tretung von Parteien in verwaltungsrechtlichen oder verwaltungs  -  gerichtlichen Verfahren im Kanton Nidwalden.  2  Bestehen   Meinungsverschiedenheiten,   ob   eine   Tätigkeit   mit   dem  Hauptamt eines Regierungsrates vereinbar ist, entscheidet darüber der  Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds von Bera  -  tung und Beschlussfassung.  3  Im übrigen gilt für die Unvereinbarkeit der Mitglieder des Regierungs  -  rates Art. 5 des Behördengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1. allgemein  1  Die Mitglieder des Regierungsrates legen vor Amtsantritt sämtliche In  -  teressenverbindungen   und   Erwerbstätigkeiten   in   einem   durch   die  Staatskanzlei jährlich nachzuführenden Register offen.  4)  NG 265.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Register ist öffentlich und enthält, unter Vorbehalt des Berufs  -  geheimnisses, Angaben über Arbeitgeberschaft, Leitungs- und Bera  -  tungsfunktionen und über Mandate für private, gemischtwirtschaftliche  und öffentlichrechtliche Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbän  -  de, Interessengruppen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 2. Hinweispflicht
                            1  Mitglieder des Regierungsrates legen die konkrete Interessenbindung  offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen  oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtli  -  che Beziehung haben, unmittelbar berührt. Vorbehalten bleibt der Aus  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rangfolge
                            1  Die Rangfolge der Mitglieder des Regierungsrates bestimmt sich nach  dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitig gewählten Mit  -  gliedern gilt die Reihenfolge nach Lebensalter.  2 Direktionen und Staatskanzlei  2.1 Grundsätze der Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gliederung
                            1  Die ganze Kantonsverwaltung umfasst folgende sieben Direktionen so  -  wie die Staatskanzlei:  1.  Finanzdirektion;  2.  Baudirektion;  3.  Justiz- und Sicherheitsdirektion;  4.  Bildungsdirektion;  5.  Landwirtschafts- und Umweltdirektion;  6.  Gesundheits- und Sozialdirektion;  7.  Volkswirtschaftsdirektion.  2  Die Direktionen gliedern sich in Ämter und Abteilungen. Der Regie  -  rungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung die Gliederung und die  zweckmässige Organisation der Verwaltung und passt sie den Verhält  -  nissen an.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er berücksichtigt bei der Zuteilung die Kriterien einer ausgeglichenen  Belastung, einer zweckmässigen und wirkungsvollen Organisation und  der persönlichen Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zuteilung der Direktionen
                            1  Der Regierungsrat teilt die Direktionen seinen Mitgliedern zu.  2  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm durch Mehrheitsbeschluss über  -  tragene Direktion zu übernehmen.  3  Die   Zuteilung   erfolgt   zu   Beginn   jeder  Amtsdauer   sowie   nach   der  Durchführung einer Ersatzwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Stellvertretung
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet eine stellvertretende Direktion; in be  -  sonderen Fällen kann er eine ausserordentliche Stellvertretung bezeich  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Befugnisse
                            1  Die zuständige Direktion:  1.  nimmt die ihr zustehenden Anstellungen vor;  2.  erlässt Verfügungen und Entscheidungen im Verwaltungsverfah  -  ren im Rahmen der Zuständigkeit gemäss der Gesetzgebung;  3.  vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfah  -  ren der Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsra  -  tes und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Auf  -  gaben auf dem Gebiete der politischen Planung, der politischen Rechte,  der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffent  -  lichkeit und der Archivierung.  2  Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschrei  -  ber geleitet.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Planung, Führung und Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Führungsgrundsatz
                            1  Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind nach den  Grundsätzen einer rechtmässigen, zweckmässigen, rationellen und leis  -  tungsfähigen Verwaltung zu organisieren und zu leiten.  2  Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationseinheiten Leis  -  tungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenstän  -  digkeit bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Führungsaufgaben
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktionen und der übrigen  Verwaltungseinheiten haben insbesondere folgende Führungsaufgaben  wahrzunehmen:  1.  Planung der Tätigkeit ihrer Verwaltungseinheit und regelmässige  Bestimmung der Zielsetzung unter Berücksichtigung des gegebe  -  nen Kreditrahmens;  2.  Sicherstellung von Informationen und Koordination innerhalb der  Verwaltungseinheit;  3.  Personalführung, Personalausbildung und Nachfolgeplanung;  4.  Beziehungen nach aussen;  5.  regelmässige Überprüfung der strukturellen und funktionellen Or  -  ganisation ihrer Verwaltungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zusammenarbeit und Koordination
                            1  Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der  Ausführung ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit und Koordination ver  -  pflichtet.  2  Der Regierungsrat kann für die Behandlung wichtiger, koordinations  -  bedürftiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Kon  -  ferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen auch aussenste  -  hende Sachverständige angehören können.  3  Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen,  sorgen die betreffenden Verwaltungseinheiten für die gegenseitige In  -  formation und die Koordination ihrer Arbeiten. Der Regierungsrat be  -  zeichnet die federführende Direktion.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Mitberichte
                            1  Sind mehrere Direktionen an einem Geschäft beteiligt oder interes  -  siert, führt die hauptverantwortliche Direktion ein Mitberichtsverfahren  durch.  2  Die Finanzdirektion nimmt zu allen Geschäften Stellung, die grössere  Einnahmen oder Ausgaben begründen und nicht im Voranschlag enthal  -  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Sachverständige
                            1  Das Einholen von Gutachten sowie die Auftragserteilung zur Ausarbei  -  tung von Konzepten und dergleichen ist nur mit Bewilligung des Regie  -  rungsrates zulässig.  2.3 Kompetenzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Allgemein
                            1  Die Kompetenzen der Direktionen und ihrer Leitung richten sich nach  der Gesetzgebung sowie nach dem Inhalt besonderer Beschlüsse des  Landrates.  2  Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zeichnungs  -  berechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Finanzkompetenzen
                            1  Der Regierungsrat kann im Rahmen der Gesetzgebung und seiner  eigenen Finanzkompetenz in einem Beschluss ordnen, unter welchen  Voraussetzungen die Direktionsleitung in eigener Kompetenz Ausgaben  tätigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kompetenzfragen
                            1  Streitige Kompetenzfragen zwischen den Direktionen entscheidet der  Regierungsrat im Rahmen der Gesetzgebung.  2  Streitige Kompetenzfragen unter Amtsstellen einer Direktion entschei  -  det die Direktionsleitung.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Vollzugsverordnung
                            1  Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zuweisung  der einzelnen Sachgebiete an die Direktionen, die Geschäftsordnung  des Regierungsrates sowie die Organisation der Direktionen und der  Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  untersteht  dem fakultativen  Referendum;  es  ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Es tritt auf den 1.  Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  3  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Verordnung vom 24.  Juni 1992 über die Organi  -  sation und Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsver  -  waltung (Regierungsratsverordnung)  5  )   sowie die Verordnung vom 9.  De  -  zember 1992 über die Standeskanzlei (Kanzleiverordnung)  6  )  .  5)  A 1992, 1145  6)  A 1992, 2001  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.02.1998  01.07.1998  Erlass  Erstfassung  A 1998, 221, 699  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.02.1998  01.07.1998  Erstfassung  A 1998, 221, 699  13