Monitoring Gesetzessammlung

Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone (717.313)

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Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone (717.313)

Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone

Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone vom 5. November 2010 (Stand 5. November 2010) 1 Allgemeines Ziff. 0 1 Dieser Gebührentarif regelt die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten in den Inspektionsbereichen Lebensmittel, Trinkwasser, Chemikalien und Biosicherheit. Die Gebühren für Inspektionen, Administration und Analy - tik sind nicht mehrheitssteuerpflichtig. Hingegen wird für Zertifikate die Mehrwertsteuer erhoben. Ziff. 1 Berechnungen 1 Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Auf - wandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute. 2 Es wird unterschieden zwischen Aufwand für Inspektion/Administration und Analytik. 3 Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälligen Kosten für die Analytik. Ziff. 2 Kostenfaktor 1 Gemäss Artikel 5 Konkordat 1 ) setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest. 2 Es gelten die folgenden Kostenfaktoren: 1. Kostenfaktor «Inspektion/Administration»: KF Insp/ Admin = Fr/AP 2. Kostenfaktor «Analytik»: KF Analytik = 2.20 Fr./AP 3 Es gelten somit die folgenden Stundenansätze: 1. Stundenansatz Insp/Admin: = Fr. 94.–/Std. (= 1.57 Fr./ AP x 60 AP) 2. Stundenansatz Analytik: = Fr. 132.–/Std. (= 2.20 Fr./AP x 60 AP) 1) NG 717.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Gebühren Ziff. 3 Inspektionen und administrativer Aufwand 1 Kontrollen sind grundsätzlich kostenlos. Gebühren werden erhoben im Fall von Beanstandungen. 2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem entstandenen Mehrauf - wand (KFAdmin). Es wird jedoch mindestens eine Stunde Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt. 3 Spesen werden keine verrechnet. Ziff. 4 Analytik 1 Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung gestellt (KFAnalytik). 2 Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste aufgeführt. Ziff. 5 Zertifikate (Preise excl. MWST) 1 Preise: 1. Standardzertifikat: Fr. 55.– 2. Zusätzliches Original eines Zertifikates (alle Daten identisch mit Original): a) Im gleichen Auftrag pro Exemplar: Fr. 4.– b) Erstes Exemplar in separatem Auftrag: Fr. 12.– c) In anderer Sprache: Fr. 27.– Ziff. 6 Zahlungsbedingungen 1 Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2 Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 3 Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 4 Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 5 Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der zweiten Mahnung Fr. 10.– und bei der dritten Mahnung Fr. 20.– betra - gen 6 Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet. 2
Ziff. 7 Subsidiäre Regelung 1 Soweit diese Gebührenordnung keine abweichende Regelung vor - sieht, finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwal - tung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.11.2010 05.11.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 1987 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.11.2010 05.11.2010 Erstfassung A 2010, 1987 5
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