Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons
                            Vollzugsverordnung  zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons  (Finanzhaushaltverordnung, kFHV)  vom 7. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 52  und 78 des Gesetzes vom 21.  Oktober 2009 über den Finanzhaushalt  des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Rechnungslegungsstandards  1  Die Rechnungslegung hat gemäss dem Harmonisierten Rechnungsle  -  gungsmodell vom 25.  Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen  und Finanzdirektoren (HRM2) sowie den Empfehlungen des Schweizeri  -  schen   Rechnungslegungsgremiums   für   den   öffentlichen   Sektor   (SRS-  CSPCP)  2  )   zu erfolgen.  §  2  Liegenschaften und Grundstücke  1  Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen.  2  In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen:  1.  die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag;  2.  die Fläche;  3.  die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde;  4.  die Sachversicherungssummen;  5.  der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Lie  -  genschaften und Grundstücke des Finanzvermögens;  6.  die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten;  7.  die Zu- und Abgänge;  8.  die Abschreibungen und Wertberichtigungen;  9.  weitere relevante Informationen.  1)  NG  511.1  2)  http://www.srs-cspcp.ch  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermö  -  gen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in  der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften  oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen.  §  3  *  Abschreibungen1. Aktivierungsgrenze  1  Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr.  100'000.–.  §  4  2. Nutzungsdauer  1  Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens be  -  trägt für:  1.  Strassen und Brücken:  40 Jahre;  2.  Verbauungen der Engelberger-Aa:  30 Jahre;  3.  Spezialfahrzeuge:  10 Jahre;  4.  Hochbauten:  25 Jahre;  5.  *  ...  6.  Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen:  5 Jahre.  2  Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren be  -  tragen.  3  Für Investitionsbeiträge an öffentliche Investitionen oder an private Or  -  ganisationen mit einem Leistungsauftrag richtet sich die Nutzungsdauer  nach der damit finanzierten Anlage.  4  Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, so  -  fern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.  §  5  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2010 in Kraft.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  07.12.2010  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  A 2010, 2181  24.06.2014  01.01.2015  § 3  totalrevidiert  A 2014, 1233  24.06.2014  01.01.2015  § 4 Abs. 1, 5.  aufgehoben  A 2014, 1233  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  07.12.2010  01.01.2010  Erstfassung  A 2010, 2181
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 24.06.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 1233
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, 5. 24.06.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 1233  4