Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung
                            Landratsbeschluss  zur Erläuterung der Kantonsverfassung  vom 5. März 1966 (Stand 5. März 1966)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 61 Ziffer 5 der Kantonsverfassung  beschliesst:  §  1  1  Wenn   eine   Behörde   aufgrund   der   in   der   Kantonsverfassung   vom  10.  Oktober   1965   festgesetzten   Finanzkompetenzen   einen   neuen   Be  -  schluss  fasst,   fallen   mit   dem  Inkrafttreten   des   neuen   Beschlusses   alle  bisherigen Erlasse oder Teile von Erlassen dahin, die sich auf den glei  -  chen   Gegenstand   beziehen;   dabei   ist   der   Umstand   nicht   von   Bedeu  -  tung, dass der bisherige Erlass von einer andern Behörde oder von ei  -  ner der beschlussfassenden Behörde übergeordneten Gewalt beschlos  -  sen worden ist.  §  2  1  Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch den Landrat in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  05.03.1966  05.03.1966  Erlass  Erstfassung  A 1966, 265  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  05.03.1966  05.03.1966  Erstfassung  A 1966, 265  3