GESETZ über Schule und Bildung
                            GESETZ  über Schule und Bildung  (Bildungsgesetz)  (vom 25.  September  2022  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  42 und Artikel  90 Absatz  1 der Verfassung des Kantons  Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung an den öffentlichen  Schulen, die Privatschulen sowie andere Bildungsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Bildungsziele
                            1  Die Schule dient der Bildung und Erziehung der Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen  in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähig  -  keiten altersgemäss fördert und von ihnen Lern- und Leistungsbereitschaft  fordert. Das gesamte Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanis  -  tischen und demokratischen Tradition verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Bildungsstätten und Lernorte vermitteln ihren Lernenden die für ihr  Leben nötigen Kompetenzen. Die Kompetenzbereiche und Unterrichts  -  formen passen sich gesellschaftlichen Anforderungen an und berücksich  -  tigen den Erwerb neuer Kulturtechniken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bildungsstätten und Lernorte achten die geschlechtliche und kulturelle  Identität der Lernenden und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem  verantwortlichen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befä  -  higen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 24.  Juni  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begriffe
                            1  Als öffentliche Schulen gelten die von den Einwohnergemeinden, den  Gemeindeverbänden oder dem Kanton geführten Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Lernende gelten alle Schülerinnen und Schüler, Studierenden und  Lernenden, die ein schulisches Angebot nach diesem Gesetz nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Eltern gelten die Personen, denen die elterliche Sorge zusteht und die  berechtigt sind, das Kind bei Entscheiden in Belangen der Ausbildung zu  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: TRÄGERSCHAFT DER SCHULEN
Artikel 4 Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweisen sich die selbstständige Führung einer Schule, Filialschule,  Schulart, Schulstufe oder eine besondere Unterrichtsform zur Förderung  von Kindern mit Schul- oder Lernschwierigkeiten sowie mit ausserordentli  -  chen Begabungen als unzweckmässig, so hat die Gemeinde den Besuch  durch Zusammenschluss mit einer andern Schule oder durch Vereinbarung  sicherzustellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden zur Zusammenarbeit  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kanton
                            1  Der Kanton führt eine Mittelschule und ein Berufs- und Weiterbildungs  -  zentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Schulgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Schulgeld- und Leistungsvereinbarungen absch  -  liessen, um Lernenden den Zugang zu ausserkantonalen Schulen und  Bildungsstätten der Sekundarstufe II sicherzustellen. Er ist abschliessend  zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Privatschulen
                            1  Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen  eine Bewilligung des Erziehungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatschulen im Bereich der Sekundarstufe II benötigen eine Bewilligung  des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten  Anforderungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Privatschulen unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton kann mit bewilligten Privatschulen Leistungsvereinbarungen  abschliessen und finanzielle Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: EINZELNE BILDUNGSSTUFEN
                            1.  Abschnitt:  Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Gliederung
                            Die Volksschule umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das freiwillige erste Jahr und das obligatorische zweite Jahr des Kinder  -  gartens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Primarstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Sekundarstufe I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  besondere Organisationsformen zur Förderung von Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kindergarten
                            1  Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und dauert im  Minimum ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm,  schulreif für die Primarschule und gemeinschaftsfähig zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden ermöglichen allen Kindern den Besuch von  einem zusätzlichen Jahr vor dem Eintritt in den obligatorischen Kinder  -  garten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen, um den  Kindergarten und die ersten ein bis zwei Jahre der Primarstufe in einer  gemeinsamen Abteilung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Primarstufe
                            1  Die Primarstufe vermittelt wichtige, grundlegende Kenntnisse und  Kompetenzen. Sie bereitet auf die Sekundarstufe I vor. Sie schafft die  Grundlagen für die Urteilsfähigkeit, das selbstständige Denken sowie das  eigenverantwortliche und soziale Handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst sechs Schuljahre.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Sekundarstufe I
                            a) Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sekundarstufe I umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die dreijährige Oberstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die ersten zwei Klassen des Gymnasiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oberstufe und Gymnasium schliessen an die sechste Klasse der Primar  -  stufe an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 b) Zweck
                            Die Sekundarstufe I vermittelt den Lernenden eine niveauspezifische Ausbil  -  dung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine  weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und  ihr Verantwortungsbewusstsein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Sekundarstufe II
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Gliederung
                            Die Sekundarstufe II umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Maturitätsschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Berufsfachschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Lehrbetriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  andere berufsorientierte und allgemeinbildende Schulen und Lernorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Maturitätsschulen
                            1  Die Maturitätsschulen vermitteln eine umfassende Allgemeinbildung nach  humanistischen, sozialen und demokratischen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bereiten auf das Hochschulstudium vor und ermöglichen den Zutritt zu  höheren Bildungslehrgängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Berufsfachschule
                            1  Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus  beruflichem und allgemeinbildendem Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulun  -  terricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Tertiärstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Hochschulen und höhere Berufsbildung
                            1  Die Bildungsangebote auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungs  -  gänge der Sekundarstufe II an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann beschliessen, Hochschulen zu führen und Bildungs  -  gänge im Bereich der höheren Berufsbildung anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um für  Lernende aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Bildungs  -  angeboten der Tertiärstufe sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig,  die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton fördert die Forschung, die wissenschaftliche Weiterbildung  sowie den Wissens- und Technologietransfer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat beschliesst über Beteiligungen, Pilotprojekte und  andere Formen der Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich. Es gelten  die ordentlichen Finanzkompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Landrat kann durch Verordnung die Lernenden zur Kostenbeteiligung  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung
                            1  Die Weiterbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens  Kompetenzen, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen der  Gesellschaft notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden fördern die allgemeine Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Musikunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Freiwilliger Musikunterricht
                            1  Der Kanton und die Gemeinden stellen gemeinsam ein Angebot des frei  -  willigen Musikunterrichts sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt den freiwilligen Musikunterricht für Lernende der  Volksschule und der Sekundarstufe II durch Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden stellen auf ihre Kosten Beschaffung und Unterhalt der  nötigen Infrastruktur sicher.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHULPFLICHT
Artikel 18 Beginn der Schulpflicht
                            1  Jedes im Kanton Uri wohnhafte Kind, das bis zum 31. Juli das fünfte  Altersjahr vollendet, wird mit Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt das Kind das fünfte Altersjahr nach dem 31. März, können die Eltern  es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid  der vom Schulrat bezeichneten Stelle rechtzeitig in schriftlicher Form mitzu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Dauer der Schulpflicht
                            1  Die Schulpflicht dauert zehn Jahre, längstens aber bis zum Beenden der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Klasse der Oberstufe bzw. der 3. Klasse des Gymnasiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die letzten drei Jahre der Schulpflicht können an der Mittelschule absol  -  viert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Vorzeitige Entlassung
                            Lernende, die wenigstens neun Schuljahre abgeschlossen haben, können  vom Schulrat aus wichtigen Gründen vorzeitig aus der Schulpflicht  entlassen werden. Bei seinem Entscheid zieht er die Eltern und Sachver  -  ständige bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Erfüllungsort
                            1  Die Schulpflicht ist am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind ständig  aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen regeln die beteiligten Gemeinden den Erfüllungsort  abweichend durch Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Unentgeltlichkeit
                            1  Für den Unterricht an der öffentlichen Volksschule und in den ersten drei  Gymnasialklassen darf von den Lernenden kein Schulgeld verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wohnsitzgemeinde übernimmt das entsprechende Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lernende können an den Kosten für Exkursionen, besondere Unterrichts  -  wochen oder für elektronische Infrastruktur beteiligt werden, soweit ihnen  Einsparungen erwachsen oder wesentliche Vorteile entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Privatschulunterricht und privater Unterricht
                            1  Die Eltern können ihre Kinder an bewilligten Privatschulen unterrichten  lassen. Sie teilen das dem Schulrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privater Unterricht (Homeschooling) ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Besondere Förderung
                            1  Um alle Lernenden entsprechend ihren Begabungen und körperlichen  Eigenheiten zu fördern, treffen die Schulen mit Unterstützung des Kantons  geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die besondere Förderung aller Lernenden erfolgt in der Regel integrativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat regelt die besondere Förderung und das sonderpädagogische  Angebot durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Sonderschulen und Heime
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lernende mit besonderem Bildungsbedarf besuchen eine Sonderschule,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie nicht mehr vom Regelunterricht profitieren können oder das soziale  Gefüge der Klasse erheblich beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Besuch für die Förderung und für die Erfüllung des Bildungsauftrags  geeignet, erforderlich und zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der  Lernenden zur Sonderschulung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 b) Organisation
                            1  Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die  Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um  Lernenden aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Sonder  -  schulen und Heimen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die  damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. Der Landrat regelt die  Kostenaufteilung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und allfälligen  unterstützungspflichtigen Dritten durch Verordnung.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ORGANISATION DER SCHULE
Artikel 27 3 Tagesstrukturen und Tagesschulen
                            1  Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Lernende ergänzend zum  Unterricht besuchen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch pädagogische,  organisatorische und personelle Massnahmen verbunden und an mehreren  Tagen pro Woche angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden und der Kanton können in ihrem Zuständigkeitsbereich  alleine oder mit Dritten ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung stellen.  Der Kanton unterstützt Angebote der Gemeinden mit Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Besuch ist freiwillig. Für Angebote ausserhalb der Unterrichtszeiten  gemäss Stundenplan können Beiträge erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Langzeiturlaub
                            1  Während der obligatorischen Schulzeit kann Lernenden einmalig ein Lang  -  zeiturlaub für die Dauer eines Unterrichtsquartals gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: DIENSTE
Artikel 29 Beratung
                            Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Beratung von Schulbe  -  hörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Lernenden sowie Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 4 Schulsozialarbeit
                            1  Die Schulträger stellen in der Volksschule den Zugang zur Schulsozialar  -  beit sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulsozialarbeit steht Lernenden, Lehrpersonen, Schulleitungen,  Eltern und Fachstellen der Jugendarbeit beratend zu Verfügung. Sie hat  zum Ziel, die Lernenden in der individuellen und sozialen Entwicklung der  Persönlichkeit zu beraten, zu begleiten, zu stärken und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Kraft gesetzt auf den 1.  August  Dezember  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In Kraft gesetzt auf den 1.  August  Dezember  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Schulpsychologischer Dienst
                            1  Der Kanton führt einen schulpsychologischen Dienst, der den Schulbe  -  hörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Eltern sowie Lernenden zur Verfü  -  gung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen durch, erstellt  Gutachten und leistet Beratung für die besondere Förderung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  24.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Schulmedizinischer Dienst
                            1  Kanton und Gemeinden fördern in der Volksschule die Gesundheit der  Lernenden durch die Führung eines Schulmedizinischen Diensts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulmedizinische Dienst umfasst die Bereiche Schularzt und Schul  -  zahnarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            1  Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und  Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der  beruflichen Laufbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Weitere Dienste
                            Der Landrat kann die Aufgaben der Schul- und Beratungsdienste durch  Verordnung weiter ausführen und zusätzliche Dienste einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG
                            DER AUSBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Transport, Verpflegung und Unterkunft
                            Die Gemeinden sorgen für den Transport, die Verpflegung und die Unter  -  kunft von Lernenden der Volksschule mit unzumutbarem Schulweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Ausbildungsbeiträge
                            1  Der Kanton leistet Personen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht  ausreicht, Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während  der Ausbildung nach der Volksschulzeit.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt die Art und die Höhe der Ausbildungsbeiträge sowie die  Voraussetzungen für den Bezug durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: INFRASTRUKTUREN (SCHULANLAGEN UND
                            SCHULEINRICHTUNGEN)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Schulanlagen
                            Die Schulträger erstellen und unterhalten die für einen zeitgemässen Unter  -  richt erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Schulbibliotheken
                            1  Die Schulträger führen Schulbibliotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Didaktisches Zentrum
                            1  Die Gemeinden führen ein didaktisches Zentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton fördert das didaktische Zentrum durch Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: ELTERN UND LERNENDE
                            1.  Abschnitt:  Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Zusammenarbeit
                            Schule, andere Bildungsstätten und Eltern arbeiten zum Wohle des Kinds in  Bildung und Erziehung zusammen. Sie pflegen ein kooperatives Verhältnis  zueinander und informieren sich gegenseitig über die Entwicklung des  Kinds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Rechte
                            1  Die Eltern werden regelmässig über die Lernfortschritte, Arbeits- und Sozi  -  alverhalten in geeigneter Weise orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache zur schuli  -  schen Entwicklung, insbesondere bei Promotionen, dem Treffen besonderer  Massnahmen oder bei schwerwiegendem disziplinarischen Fehlverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrperson den Unterricht  besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Verletzung von Schulpflichten
                            1  Mit Busse von 100 bis 5  000  Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder  fahrlässig ein Kind an der Erfüllung seiner Schulpflicht hindert, indem sie  oder er das Kind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ohne Bewilligung vom Schulbesuch fernhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in einer nicht bewilligten Privatschule unterrichten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung  ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Recht auf Unterricht
                            Jedes schulpflichtige Kind hat im Rahmen des bestehenden Bildungsange  -  bots das Recht auf einen geeigneten Unterricht, der seinem Alter und  seinen Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen es erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Pflichten der Lernenden
                            Die Lernenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungspro  -  zess mitverantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen  und Schulgemeinschaft bei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  besuchen alle obligatorischen Fächer, besonderen Veranstaltungen,  Projektwochen, Exkursionen, Lager und Schulveranstaltungen. Vorbe  -  halten bleibt eine Dispensation oder ein Urlaub aus wichtigem Grund im  Einzelfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  halten die Weisungen der Lehrperson, Schulleitung sowie der Schulbe  -  hörde ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen Lernende, deren Verhalten zu  Beanstandungen Anlass gibt,  können erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schwerste Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss aus der Schule.  Während der ersten neun Jahre der obligatorischen Schulzeit ist der  Ausschluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten  Schulung oder erzieherisch sinnvollen Massnahme zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat regelt durch Verordnung die Massnahmen, die Zuständig  -  keiten und das Verfahren in Disziplinarfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel: SCHULISCHES PERSONAL
                            1.  Abschnitt:  Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Aufgabe
                            Die Lehrperson ist beauftragt, die ihr anvertrauten Lernenden entsprechend  den Zielsetzungen dieses Gesetzes und des Berufsauftrags zu bilden und  zu erziehen. Sie erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Eltern,  dem Lehrerkollegium und den Schulinstanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Zulassung zum Schuldienst
                            1  Zum Schuldienst an den Volksschulen wird zugelassen, wer die Lehrbewil  -  ligung der zuständigen Direktion  5   besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrbewilligung wird nur Personen erteilt, die über eine ausreichende  Ausbildung, genügende Gesundheit und die für die Unterrichtstätigkeit erfor  -  derliche charakterliche Eignung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Entzug der Zulassung
                            1  Die zuständige Direktion  6   kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die  Lehrbewilligung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtige Gründe gelten namentlich ungenügende Lehrfähigkeit, grobe  Pflichtvernachlässigung oder ein Verhalten, das sich mit der Stellung als  Lehr- und Erziehungsperson nicht verträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Wahl und Anstellungsverhältnis
                            1  Lehrpersonen dürfen nur mit einer gültigen Lehrbewilligung angestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Anstellung von schulischem Personal muss ein Sonderprivat  -  auszug aus dem Strafregister eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort Refe  -  renzen eingeholt. Können keine Referenzen eingeholt werden, werden  Erkundigungen über die Berufszulassung angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Altersreduktion
                            1  Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum bei einem Anstellungsgrad  ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um 10 Prozent redu  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Weiteres Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fach
                            -  kräfte für Therapie  Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und therapeutisch ausge  -  bildete Fachpersonen sind in ihren Rechten und Pflichten den Lehrpersonen  gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Assistenzpersonal
                            1  Assistenzpersonen arbeiten als nicht pädagogisch ausgebildetes Personal  im Schulunterricht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Assistenzperson übernimmt Aufgaben, die ihr durch die Lehrperson  zugewiesen werden. Dies können die aktive Mithilfe und Präsenz im Unter  -  richt oder die Betreuung einzelner Lernenden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Assistenzpersonen dürfen nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden wie  Stellvertretungen von Lehrpersonen, Übernahme von Unterrichtsse  -  quenzen, Verantwortung für die Förderung eines Kinds, einer Gruppe oder  einer Klasse oder die Bearbeitung von komplexen Situationen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kapitel: SCHULINSTANZEN
                            1.  Abschnitt:  Gemeindeinstanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Schulrat
                            a) Wahl und Zusammensetzung  Wahl und Zusammensetzung des Schulrates richten sich im Rahmen der  Verfassung des Kantons Uri und des Gemeindegesetzes  7   nach der Gemein  -  desatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 b) Zuständigkeiten
                            1  Der Schulrat organisiert und führt die Schule in strategischer Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt alle Aufgaben des Schulträgers, die nicht ausdrücklich einem  anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Kreisschulrat
                            1  Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Führung einer Schule, einer  Schulart oder Schulstufe zusammengeschlossen haben, können einen  Kreisschulrat wählen, in dem die angeschlossenen Gemeinden ange  -  messen vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgabe des Kreisschulrates richtet sich im Einzelnen sinngemäss  nach den für den Schulrat geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Schulleitung
                            1  Die Schulen werden operativ von Schulleitungen gemäss den kantonalen  Vorgaben geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle und betriebliche  Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie wird dabei vom  Schulsekretariat unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Schulleitung im Einzelnen regelt  die Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 1.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Kantonale Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und  Bildungswesen im Kanton aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen  Behörde zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  8   leitet das gesamte Schul- und Bildungswesen  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Planung und Koordination im Schul- und Bildungsbereich zu  sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vom Regierungsrat und Erziehungsrat erlassenen Beschlüsse zu  vollziehen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Lehrbewilligung für den Schuldienst an den Volksschulen zu erteilen  und zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Erziehungsrat
                            a) Wahl und Zusammensetzung  Wahl und Zusammensetzung des Erziehungsrats richten sich nach der  Verfassung des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 b) Zuständigkeiten
                            1  Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare  Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt die zuständige Direktion  9   bei der Planung und Koordination  im Schul- und Bildungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat insbesondere für die Volksschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Lehrpläne und die Stundentafel zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Lehrmittel festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beurteilung der Lernenden sowie die Promotion und den Übertritt zu  regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bewilligung für die Führung von Privatschulen zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung anzuordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Schulversuche zu bewilligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Vertretung des Kantons in interkantonale Kommissionen zu wählen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  über Beschwerden gegen Verfügungen des Schulrats zu entscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  allgemeine Weisungen gegenüber den Schulen und den Lehrpersonen  zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Vorschriften zur Qualitätssicherung der Schulen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er ist vom Regierungsrat und der zuständigen Direktion  10   vor wichtigen  Entscheidungen, die die Volksschule betreffen, anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben  Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Kantonale Schulaufsicht
                            1  Die kantonale Schulaufsicht überwacht die Einhaltung der kantonalen  Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der kantonalen Schulaufsicht arbeiten mit den Schulbehörden  und Schulleitungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulträger sind verpflichtet, der kantonalen Schulaufsicht die notwen  -  digen Informationen und Daten zu liefern. Dazu gehören auch jene Daten,  die der Kanton dem Bund im Rahmen der Schulstatistik weiterzuleiten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulen nutzen verschiedene Möglichkeiten der Evaluation ihrer  Schulqualität und stellen die Ergebnisse der kantonalen Schulaufsicht und  den Beteiligten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat regelt die kantonale Schulaufsicht durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Führung der kantonalen Schulen
                            Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten die Bestim  -  mungen des 1. Abschnitts für die Organe der kantonalen Schulen sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Kapitel: KOSTEN UND BEITRÄGE
Artikel 63 Grundsatz
                            Kanton und Gemeinden tragen die Kosten der Schule, soweit sie Träger der  Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Kantonsbeiträge
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an deren Aufwendungen im  Schulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt die Art, die Voraussetzungen und die Höhe der  Beitragsleistung durch Verordnung. Er kann Pauschalen einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
Artikel 65 Grundsatz
                            1  An den Schulen werden Lösungen im einvernehmlichen Austausch  zwischen Schulträgern, Lernenden sowie deren Eltern erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwal  -  tungsrechtspflege  11  , soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Weiterzug von Verwaltungsverfügungen
                            1  Verfügungen der Schulträger können mit Verwaltungsbeschwerde beim  Erziehungsrat angefochten werden, soweit das kantonale Recht nicht  ausdrücklich etwas anderes regelt. Vorbehalten ist insbesondere der  Rechtsweg für personalrechtliche Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstinstanzliche Verfügungen des Erziehungsrats können beim Regie  -  rungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrats kann beim Obergericht  Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.2345  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 Weiterzug von Strafverfügungen
                            Der Weiterzug von Strafverfügungen des Schulrats zur gerichtlichen Beur  -  teilung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 68 Ausführungsrecht
                            1  Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt dieses  näher aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann einzelne Rechtsetzungsbefugnisse an den Regierungsrat oder  den Erziehungsrat weiterdelegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 2. März 1997 über Schule und Bildung  13   und das Gesetz  vom 26.  November  2006 über die Berufs- und Weiterbildung  14   werden  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Übergangsbestimmung
                            Für Lehrpersonen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 55. Altersjahr  bereits erreicht haben und in einem Vollpensum angestellt sind, erfolgt die  Altersreduktion weiterhin nach den Regeln des bisherigen Rechts, sofern  dieses für die Betroffenen günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Er kann es  schrittweise in Kraft setzen.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Urs Janett  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 70.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18