REGLEMENT über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen
                            REGLEMENT  über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen  (vom 22.  November  2022  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  11 Absatz  3, Artikel  19 Absatz  3 und Artikel  56 des  Gesundheitsgesetzes vom 1.  Juni  2008  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement bestimmt die bewilligungspflichtigen Berufe, deren Tätig  -  keitsbereiche und die Bewilligungsvoraussetzungen. Es enthält Bestim  -  mungen über die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich  und regelt das Bewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bewilligungspflichtige Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Berufsausübungsbewilligung
                            Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Medizinalpersonen nach Medizinalberufegesetz (MedBG)  3  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Psychologiefachpersonen nach Psychologieberufegesetz (PsyG)  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesundheitsfachpersonen nach Gesundheitsberufegesetz (GesBG)  5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  folgende Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit in eigener fachli  -  cher Verantwortung ausüben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Akupunkteurinnen und Akupunkteure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Drogistinnen und Drogisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 2.  Dezember  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 30.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 811.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 935.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 811.21  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Logopädinnen und Logopäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  medizinische Masseurinnen und Masseure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Podologinnen und Podologen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem  Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Für die Berufe nach Artikel  2 Buchstabe  a bis c gelten die Tätigkeitsbe  -  reiche und Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Bundesrecht und den  ergänzenden nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die weiteren Berufe nach kantonalem Recht ergeben sich die Tätig  -  keitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen aus den nachfolgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Apothekerinnen und Apotheker
                            1  Apothekerinnen und Apotheker mit dem Weiterbildungstitel «Impfen in der  Apotheke» (pharmaSuisse) sind befugt, an gesunden Personen ab 16  Jahren ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen durchzuführen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Impfungen gegen saisonale Grippe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Folgeimpfung gegen Hepatitis A und/oder B, sofern die erste Impfung  durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Impfungen gegen COVID-19. Die Vorgaben von Artikel  64a Epidemien  -  verordnung  6   sind zu beachten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  weitere Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan gemäss Bewilli  -  gung des Amts für Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Bewilligung der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers  dürfen sie den Impfvorgang unter ihrer fachlichen Aufsicht an geschultes  Personal delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 818.101.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Akupunkteurinnen und Akupunkteure
                            1  Akupunkteurinnen und Akupunkteure sind berechtigt, Menschen oder  Tiere nach den anerkannten Regeln der traditionellen chinesischen Medizin  und der Akupunktur zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die  Gesuchstellenden über ein A-Status-Diplom in Akupunktur der Schweizeri  -  schen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM)  oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
                            1  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dentalhygienische Befunde zu erheben, soweit dazu keine zahnärztli  -  chen Fachkenntnisse notwendig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu  beraten und anzuleiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  allgemeine Prophylaxe zu betreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  auf zahnärztliche Verordnung hin weitergehende dentalhygienische Leis  -  tungen zu erbringen, soweit diese Behandlungen keine zahnärztlichen  Fachkenntnisse voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die  Gesuchstellenden über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplo  -  mierte Dentalhygienikerin HF oder als diplomierter Dentalhygieniker HF  oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Drogistinnen und Drogisten
                            1  Drogistinnen und Drogisten sind zur Herstellung und Abgabe von Heilmit  -  teln sowie zur Leitung einer Drogerie gemäss den eidgenössischen und  kantonalen Vorschriften berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die  Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fach  -  schule als Drogistin oder Drogist verfügen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Logopädinnen und Logopäden
                            1  Logopädinnen und Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen  und Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-,  Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            klinisch-medizinischen Zustands sowie die Beratung der Angehörigen  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die  Gesuchstellenden über einen Hochschulabschluss oder einen von der  schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als  gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Medizinische Masseurinnen und Masseure
                            1  Medizinische Masseurinnen und medizinische Masseure sind berechtigt,  manuelle und apparative Gewebemobilisation durchzuführen, die lokal,  reflektorisch und generalisiert auf die verschiedenen Gewebe, Organe und  Systeme des menschlichen Körpers einwirken. Sie können dazu selbst  -  ständig Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser,  Wärme, Licht und Strom anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die  Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als medizini  -  sche Masseurin EFZ oder medizinischer Masseur EFZ oder über ein vom  Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Podologinnen und Podologen
                            1  Podologinnen und Podologen sind berechtigt, Behandlungen am Fuss,  insbesondere der Epidermis, den Zehen und den Zehennägeln vorzu  -  nehmen. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung  und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Pati  -  enten durchgeführt werden. Die Massnahmen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Behandlung von epidermalen und ungualen Erkrankungen, die ein  physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe behin  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen  Behandlungen des Bewegungsapparats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die  Gesuchstellenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologin oder als Podologe  erworben haben und eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer  Podologin oder einem Podologen mit Berufsausübungsbewilligung nach  -  weisen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Podo  -  login oder Podologe oder das Verbandsdiplom der höheren Fachprüfung  vom Schweizerischen Podologen-Verband verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das selbstständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das  Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation  von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen sind Bewil  -  ligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, die die Anforderungen  gemäss Absatz  2 Buchstabe  b erfüllen. Der Begriff «Risikogruppen» richtet  sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podo  -  logen-Verbands.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
                            1  Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind berechtigt, selbst  -  ständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten die präklinische  Versorgung zu gewährleisten und dazu im Bereich des Notrufs, der lebens  -  rettenden Sofortmassnahmen, der Bergung, der ausserklinischen Pflege,  des Transports und der Notfallaufnahme des Spitals tätig zu sein. In medizi  -  nischen Belangen unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung, im Bereich  der Rettungstechnik und der ausserklinischen Pflege handeln sie eigen  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die  Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fach  -  schule als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder über ein vom  Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenös
                            -  sischem Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem  Diplom sind berechtigt, die Heilmethoden der Alternativmedizin anzu  -  wenden, soweit sie diese im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung  erworben haben. Sie dürfen die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut  bezeichneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel selbstständig  abgeben. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker, die nicht in der  Fachrichtung TCM tätig sind und die keine Arzneimittel abgeben, benötigen  keine Berufsausübungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die  Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin  oder Naturheilpraktiker verfügen. Inhaberinnen oder Inhaber eines Zertifi  -  kats der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (Zertifikat  OdA AM) erhalten eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilli  -  gung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Bewilligungspflichtige Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rettungsdienste
                            Rettungsdienste benötigen für eine Bewilligung die Anerkennung des Inter  -  verbands für Rettungswesen (IVR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Zuständigkeit
                            Das Amt für Gesundheit ist zuständig für alle Entscheide im Zusammen  -  hang mit Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Im Allgemeinen
                            1  Die Gesuchsunterlagen sind elektronisch oder in Kopie einzureichen. Das  Amt für Gesundheit kann verlangen, die Originale oder beglaubigten  Abschriften der Diplome und Fähigkeitszeugnisse nachzureichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ausländischen Diplomen und Fähigkeitsausweisen haben die Gesuch  -  stellenden nachzuweisen, dass diese den schweizerischen Ausweisen  gleichwertig sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung einer eidgenössi  -  schen oder eidgenössisch anerkannten Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Gesundheit kann weitere Unterlagen verlangen, wenn es  nötig ist, um das Gesuch zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
                            1  Die Gesuchstellenden haben rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme  der Tätigkeit folgende Unterlagen einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Berufstätig  -  keit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen (wie  Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Ausweis über die verlangte praktische  Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Zeugnis über ihre Handlungsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Auszug aus dem Zentralstrafregister, der höchstens drei Monate  alt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen Tätig  -  keiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone sowie eine Unbe  -  denklichkeitserklärung der zuständigen Gesundheitsbehörde (letter of  good standing).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei eigener Praxistätigkeit haben die Gesuchstellenden vor deren  Aufnahme zudem nachzuweisen, dass sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die das spezifi  -  sche Berufsrisiko hinreichend abdeckt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über eine ausreichende Infrastruktur verfügen (Räumlichkeiten, Einrich  -  tung und Ausrüstung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht Deutsch als Mutter  -  sprache haben, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen  Sprache zu erbringen. Dies kann in der Regel in Form eines offiziellen  Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem gemein  -  samen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung
                            1  Dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Buchstabe d Gesundheitsgesetz ist für den Nachweis einer in
                            physischer und psychischer Hinsicht einwandfreien Berufsausübung ein  aktuelles vertrauensärztliches Zeugnis beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ärztinnen und Ärzte erbringen zudem den Nachweis einer beruflichen  Fortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Gesuch um Betriebsbewilligung
                            Die Gesuchstellenden haben rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme  der Tätigkeit folgende Unterlagen einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die kantonale Berufsausübungsbewilligung der verantwortlichen Fach  -  person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Nachweis über die Eignung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und  Ausrüstung für die beabsichtigte Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem  Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung,  die das spezifische Betriebsrisiko hinreichend abdeckt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die allfälligen Betriebsbewilligungen anderer Kantone.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Betriebsführung
                            1  Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebs betraute Fach  -  person muss den Betrieb persönlich führen. Sie muss während der  Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei längerer Abwesenheit hat  sie sich durch eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilli  -  gung vertreten zu lassen. Das Amt für Gesundheit kann ausnahmsweise  auch eine Stellvertretung bewilligen, die keine entsprechende Berufsaus  -  übungsbewilligung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass  der Betrieb vorschriftgemäss geführt wird und dass die Dienstleistungen  ausschliesslich durch Personen angeboten werden, die über die erforder  -  liche fachliche Qualifikation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Ausübung bewilligter Tätigkeiten
                            Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung darf den damit erlaubten  Tätigkeitsbereich nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Meldepflicht
                            Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat dem Amt für Gesund  -  heit die Eröffnung, die Verlegung und die Aufgabe des Betriebs oder der  Praxis sowie wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und  -einrichtungen oder des Leistungsangebots innert 30 Tagen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Übergabe der Patientenakten bei Tätigkeitsaufgabe
                            1  Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit gemäss Artikel  35  Absatz  4 Gesundheitsgesetz hat vorgängig schriftlich an die Patientinnen  und Patienten zu erfolgen. Ihnen muss darin mitgeteilt werden, innert  welcher Frist die Aufzeichnungen beziehungsweise Patientenakten abgeholt  werden können. Bei Patientinnen und Patienten, die die Akten nicht  abholen, ist zu erfragen, an welche Nachfolgepraxis die Aufzeichnungen zu  übergeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patientenakten, die nicht den Patientinnen und Patienten oder der Nach  -  folgepraxis übergeben werden konnten, sind dem Kantonsarzt zu über  -  geben. Das Amt für Gesundheit kann Weisungen zur Übergabe erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Patientenakten von Medizinalpersonen werden vom Kantonsarzt 20  Jahre aufbewahrt, die der übrigen Gesundheitsfachpersonen zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Übertragbare Krankheiten
                            Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat übertragbare Krank  -  heiten im Sinn des Epidemiengesetzes  7   sowie den Verdacht auf solche  Krankheiten sofort einer Ärztin oder einem Arzt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA)
                            1  Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten arbeiten im Namen  und auf Rechnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers und unter der  Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer Berufsausübungsbe  -  willigung gemäss Artikel  19 Gesundheitsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem  eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig aner  -  kannten Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss Absatz  1 verantwortliche Arztperson darf Tätigkeiten an die  medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit  diese durch die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sach  -  kundenachweise dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch  und schriftlich zu erfolgen. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten  und standardisierten Vorgaben ist delegierbar; nicht delegierbar sind die  Diagnose- und die Indikationsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 9.  Dezember  2008 über die Berufe und Organisationen  im Gesundheitswesen  8   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Übergangsbestimmung
                            Bei Inkrafttreten dieses Reglements dürfen berufstätige und fachlich selbst  -  ständige Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker ihre Tätigkeit während  einer Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin ohne Berufsausübungsbe  -  willigung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 818.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 30.2117  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urs Janett  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10