GESETZ über die obligatorische Gebäudeversicherung
                            GESETZ  über die obligatorische Gebäudeversicherung  (Gebäudeversicherungsgesetz; GVG)  (vom 25.  September  2022  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Verfassung des Kantons Uri  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Gesetz bezweckt, die im Kanton Uri gelegenen Gebäude wertrichtig  gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Definitionen
                            1  Gebäude ist jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit samt  seinen Bestandteilen, das überdacht ist, nutzbaren Raum birgt und als  Dauereinrichtung erstellt wurde. Auch der Rohbau für ein Gebäude im oben  erwähnten Sinn fällt unter diesen Begriff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feuerschäden sind Schäden, die entstehen durch Brand, Rauch, Blitz  -  schlag oder Explosion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elementarschäden sind die in der Aufsichtsverordnung  3   aufgezählten  versicherten Elementarschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung des Gebäudes als  einzeln erstelltes Objekt in der gleichen Art und Grösse, bei gleichem  Ausbaustandard und zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Zeitwert entspricht dem Wert, den das Gebäude zum Zeitpunkt eines  Schadens noch besitzt. Dabei wird vom Neuwert des Gebäudes der Wert  -  verlust auf Grundlage von Alter und Abnutzung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  April  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 961.011  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Versicherungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Grundsatz
                            Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, Gebäude gegen  Feuer- und Elementarschäden bei einem Versicherungsunternehmen  gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz  4   zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ausnahmen
                            1  Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebäude des Bundes und seiner Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kirchen und Kapellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gebäude, deren Neuwert unter 50  000  Franken liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Alpgebäude und Ställe, die für die Landwirtschaft nicht mehr betriebsnot  -  wendig und keinem anderen Zweck nutzbar gemacht worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Objekte, die leer stehen, nicht mehr benutzt werden und zum Abbruch  bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag der kantonalen Gebäudeversicherungskommission kann der  Regierungsrat weitere Gebäude oder Gebäudearten von der Versicherungs  -  pflicht ausnehmen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Beginn und Ende der Versicherungspflicht und  Versicherungswert
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Beginn und Ende der Versicherungspflicht
                            1  Neubauten sowie wertvermehrende Um- und Erneuerungsbauten sind mit  dem Beginn der Bauarbeiten zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungspflicht endet mit dem Abbruch oder Totalschaden eines  Gebäudes oder mit Gewährung einer Ausnahme nach Artikel  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Neuwert, Zeitwert
                            1  Die Gebäude sind zum Neuwert zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt der Zeitwert beim Versicherungsabschluss weniger als 50 Prozent  des Neuwerts, kann die Versicherung zum Zeitwert abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 961.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Jährliche Summenanpassung
                            Die Versicherung zum Neuwert ist so abzuschliessen, dass die Versiche  -  rungssumme jährlich der Entwicklung des Zürcher Indexes der Wohnbau  -  preise angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Durchführung der Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Vereinbarung mit privaten Versicherungsunternehmungen
                            1  Der Regierungsrat schliesst mit den Versicherungsunternehmen, die im  Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten und im  Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zusammengeschlossen  sind, eine Vereinbarung ab. Weitere Versicherungsunternehmen, die im  Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten möchten, sind  verpflichtet, sich dieser Vereinbarung anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Vereinbarung ist zu regeln, dass die Versicherungsunternehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle bei ihnen beantragten Gebäudeversicherungen einzeln oder  gemeinsam gestützt auf die Prämienverfügung der Eidgenössischen  Finanzaufsicht (FINMA) für alle Versicherungsunternehmen einheitlich  und verbindlich sowie nach den Bedingungen dieses Gesetzes absch  -  liessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gemeinsam und auf ihre Kosten eine Fachstelle einsetzen, der sie alle  bei ihnen versicherten oder zur Versicherung beantragten Gebäude zur  Ermittlung des Versicherungswerts im Sinne des Artikels 6 zur fachkun  -  digen Schätzung melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fälle, in denen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer  den von der Fachstelle ermittelten Versicherungswert nicht akzeptiert,  der kantonalen Gebäudeversicherungskommission melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der kantonalen Gebäudeversicherungskommission jährlich einen Bericht  über die Durchführung dieses Gesetzes erstatten; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Risiken, die von keinem Versicherungsunternehmen einzeln über  -  nommen werden, gemeinsam tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Vereinbarung garantiert der Kanton den beteiligten Versicherungs  -  unternehmen ausstehende Prämien der obligatorischen Feuer- und Elemen  -  tarversicherung zu übernehmen. Hat das Versicherungsunternehmen die  Prämienleistung der Feuer- und Elementarversicherung fruchtlos gepfändet  oder erscheint eine Betreibung aussichtlos, so bezahlt der Kanton dem  Versicherungsunternehmen die ausstehende Prämie, wenn dieses mit einer  schriftlichen Abtretungserklärung den Kanton ermächtigt, die Prämienleis  -  tung für sich einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Übernahme der Prämienleistung durch den Kanton gemäss  Absatz  3 verpflichten sich die Versicherungsunternehmen, die Versiche  -  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsleistung für die obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung für  die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer weder aufzu  -  heben noch zu suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Prämienbeträge gemäss Absatz  3, die der Kanton bezahlt hat,  steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht am versicherten Gebäude zu. Dieses  Pfandrecht ist innerhalb eines Jahrs nach Bezahlung der Prämie durch den  Kanton im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Auskunftspflicht
                            Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet,  den kantonalen Vollzugsorganen und der Fachstelle Auskunft zu erteilen.  Sie haben den Mitarbeitenden der Fachstelle zur Ermittlung des Versiche  -  rungswerts Zutritt ins Gebäude zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Ersatzlösung
                            Kommt die Vereinbarung nach Artikel  8 nicht zustande oder wird sie aufge  -  hoben, trifft der Landrat auf dem Verordnungsweg eine Ersatzlösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies hat er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die kantonale Gebäudeversicherungskommission zu wählen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vereinbarung mit den privaten Versicherungsunternehmen abzusch  -  liessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann zum Vollzug dieses Gesetzes ein Reglement  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Kantonale Gebäudeversicherungskommission
                            1  Die kantonale Gebäudeversicherungskommission besteht aus dem Präsi  -  dium und zwei bis vier Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollzieht dieses Gesetz und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit  nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Gebäudeversicherungskommission hat insbesondere  folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie kann Stichprobenkontrollen durchführen, eine amtliche Versiche  -  rungskontrolle wird nicht geführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie bewilligt Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss Artikel  4  Absatz  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie erhebt bei Widerhandlung gegen den Artikel  16 gegen die Gebäude  -  eigentümerin oder den Gebäudeeigentümer Strafanzeige; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie kann für Tätigkeiten Gebühren gemäss Gebührenverordnung  5  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion  6   führt den  Vorsitz der Kommission. Das zuständige Amt  7   führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zuständiges Amt
                            Das zuständige Amt  8   klärt bei jedem Liegenschaftsschätzungsfall ab, ob  eine Feuer- und Elementarversicherung besteht. Es meldet der kantonalen  Gebäudeversicherungskommission alle Gebäudeeigentümerinnen und  Gebäudeeigentümer, die keine Feuer- und Elementarversicherung für  Gebäude nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Datenaustausch
                            Die Fachstelle und das zuständige Amt  9   geben einander im Einzelfall oder  im Abrufverfahren die Daten weiter, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe  benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Rechtspflege
                            Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren  nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Direktionssekretariat Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Versicherungspflicht verletzt (Art.  3 und 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Regelung über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht  missachtet (Art.  5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Versicherung nicht zum vorgeschriebenen Wert abschliesst (Art.  6)  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Versicherung zum Neuwert nicht mit einer jährlichen Summenanpas  -  sung abschliesst (Art.  7);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Auskunftspflicht verletzt oder den Zutritt verweigert (Art.  9).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordent  -  liche Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 7. März 1993 über die obligatorische Gebäudeversiche  -  rung  11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1.  Januar  2023  in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 40.1402
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6