Verordnung über die Sicherstellung der politischen Rechte trotz Versammlungsverbot infolge des Coronavirus
                            Stand: 13. Mai 2020  1  Verordnung  über die Sicherstellung der politischen Rechte trotz  Versammlungsverbot infolge des Coronavirus  (Notverordnung zu den politischen Rechten)  vom 31. März 2020  1  D e r   R e g i e r u n g s r a t   v o n   N i d w a l d e n ,  gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,  b e s c h l i e s s t :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung bezweckt, die politischen Rechte und Mitwirkungs-  rechte in den kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sicherzu-  stellen,  welche  durch  das  Versammlungsverbot  gemäss  der  Verord-  nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-  Verordnung 2)  2   beeinträchtigt sind.  2  Sie gilt für den Kanton und alle weiteren kantonalen öffentlich-rechtli-  chen Körperschaften, wie insbesondere Politische Gemeinden, Schulge-  meinden, Kirch- und Kapellgemeinden, Korporationen und Flurgenossen-  schaften.  3  Sie geht abweichenden gesetzlichen, reglementarischen oder statuta-  rischen Regelungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fristenstillstand
                            1  Folgende Fristen stehen bis am 31. Mai 2020 still:  1.     Frist zur Ergreifung des fakultativen Referendums gemäss Art. 52a  der Kantonsverfassung;  2.     Frist zur Einreichung eines Antrags gemäss Art. 54 der Kantonsver-  fassung;  3.     Frist  zur  Einreichung  eines  Gegenvorschlags  gemäss  Art. 54a  der  Kantonsverfassung;  4.     Frist zur Einreichung des fakultativen Referendums gemäss Art. 96  Abs. 2  des  Gesetzes  über  Organisation  und  Verwaltung  der  Ge-  meinden (Gemeindegesetz, GemG)  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notverordnung zu den politischen Rechten  2  2  Während dieses Fristenstillstands dürfen keine Unterschriften gesam-  melt und es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt wer-  den.  3  Die für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen sorgen für  eine  sichere  Aufbewahrung  der  bereits  eingereichten  Unterschriftenlis-  ten.  4  Sie nehmen während des Fristenstillstands keine Unterschriftenlisten  entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
                            4  1  Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind ermächtigt, ihre gesetz-  lich,  reglementarisch  oder  statutarisch  vorgesehenen  Versammlungen  des Frühjahres 2020 und die entsprechenden Geschäfte:  1.     auf einen späteren Termin im Jahr 2020 zu verschieben;  2.     abzusagen  und  die  Sach-  und  Wahlgeschäfte  einer  Urnenabstim-  mung beziehungsweise -wahl zu unterbreiten; oder  3.     abzusagen und die Sach- und Wahlgeschäfte an einer ordentlichen  oder  ausserordentlichen  Versammlung  in  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres 2020 zu behandeln.  2  Das  vollziehende  Organ  der  öffentlich-rechtlichen  Körperschaft  ent-  scheidet  über  die  Art  und  den  Zeitpunkt  der  Behandlung  der  einzelnen  Sach- und Wahlgeschäfte.  3  Zur Sicherstellung der politischen Rechte der stimmberechtigten Per-  sonen dürfen auf Anordnung des vollziehenden Organs Bild- und Tonauf-  nahmen gemacht werden; insbesondere zur Übertragung der Versamm-  lung in weitere Räumlichkeiten bei einer grossen Teilnehmerzahl oder zur  elektronischen Beteiligung besonders gefährdeter Personen.  4  Stimmberechtigten Personen, die erst nach Beginn der Versammlung  eintreffen, kann der Zutritt verweigert werden, wenn dies zur Einhaltung  des Schutzkonzepts erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Urnenabstimmungen in den Gemeinden
                            Urnenabstimmungen, für welche die erforderliche Versammlung zur Be-  reinigung von Erlassen gemäss Art. 34 Abs. 3 GemG  3   noch nicht durch-  geführt  wurden,  sind  während  der  Geltungsdauer  dieser  Verordnung  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notverordnung zu den politischen Rechten  Stand: 13. Mai 2020  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a Amtsdauer
                            4  1  Kann eine Wahl im Kompetenzbereich der Versammlung aufgrund des  Versammlungsverbots gemäss COVID-19-Verordnung 2  2    nicht vor dem  gesetzlich,  reglementarisch  oder  statutarisch  vorgesehen  Amtsantritt  stattfinden,  legt  das  vollziehende  Organ  den  Amtsantritt  sowie  die  Ver-  längerung der Amtsdauer fest. Der Amtsantritt hat spätestens am 1. Ja-  nuar 2021 zu erfolgen.  2  Dieser Beschluss ist vor Ablauf der ordentlichen Amtsdauer im Amts-  blatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b Genehmigung eines vorzeitigen Rücktritts
                            4  In Abweichung von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die kantonalen und  kommunalen  Behörden  (Behördengesetz,  BehG)  5    kann  ein  vorzeitiger  Rücktritt  eines  Behördenmitglieds  durch  die  betroffene  Behörde  selber  genehmigt werden, wenn:  1.     die erforderliche Versammlung gestützt auf § 3 Abs. 1 nicht oder erst  später stattfindet; und  2.     die Genehmigung des Rücktritts für die Ersatzwahl zeitlich dringlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfung der Jahresrechnung in den Gemeinden
                            Die  Finanzkommissionen  der  Gemeinden  haben  bis  spätestens  am  15. Mai 2020  die  Prüfung  der  Jahresrechnung  vorzunehmen  (Kontrolle  der  Rechnung  und  der  Belege  in  formeller,  rechtlicher  und  materieller  Hinsicht) und einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich  ausserordentlich im Internet veröffentlicht.  2  Die Notverordnung gilt bis am 30. September  2020.  4  3  Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die  weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notverordnung zu den politischen Rechten  4  ____________________  1    A 2020, 749  2    SR 818.101.24  3    NG 171.1  4    Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 2020, A 2020, 963; in Kraft seit  13. Mai 2020  5    NG 161.1